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CORONAVIRUS | Umsatzsteuerbefreiung für Schutzmasken

Bereits Mitte April d. J. wurde seitens des Finanzministeriums eine Reduktion des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken von 20 % auf 0 % angekündigt. Die diesbezügliche Änderung des UStG findet sich nunmehr im 18. COVID-19-Gesetz, dessen Gesetzwerdungsprozess jedoch noch im Gange ist. Zwischenzeitig wurden in diesem Zusammenhang auch einige offene Fragen geklärt. Der nachfolgende Beitrag soll Sie daher auf den aktuellen Stand bringen.

Das 18. COVID-19-Gesetz ist wiederum als Sammelgesetzesnovelle konzipiert, worin sich ua auch mehrere steuerliche Neuerungen, insbesondere auch die nachfolgend erläuterte Änderung des Umsatzsteuergesetzes, finden. Darüber sowie auch über die Probleme im parlamentarischen Gesetzwerdungsprozess haben wir Sie im Rahmen unserer Sondernewsletterserie bereits informiert (vgl NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Weitere steuerliche Gesetzesänderungen“ vom 2.5.2020). Nachdem der Nationalrat am 28.4.2020 weitere 13 neue COVID-19-Gesetze beschlossen hatte, hat der Bundesrat am 4.5.2020 gegen vier davon, darunter auch das 18. COVID-19-Gesetz, Einspruch erhoben. Dem Vernehmen nach wird der neuerlich damit zu befassende Nationalrat den sohin ins Stocken geratenen Gesetzen am 13.5.2020 mittels Beharrungsbeschluss zum Durchbruch verhelfen. Sodann ist noch die Gesetzwerdung durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt abzuwarten. Nun aber zu den bevorstehenden umsatzsteuerlichen Änderungen im Detail: 

Nullsteuersatz für Lieferungen und ig Erwerbe von Schutzmasken

Das 18. COVID-19-Gesetz enthält in Artikel 2 die angekündigte Änderung des Umsatzsteuergesetzes. Die Gesetzesänderung ist als Ergänzung der Übergangsvorschriften (!) konzipiert und findet sich in § 28 Abs 50 UStG. Sie lautet wie folgt: 

„Abweichend von § 10 [UStG] ermäßigt sich die Steuer auf 0 % für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“ 

Von der rückwirkend ab 14.4.2020 bis 31.7.2020 geplanten Steuersatzreduktion sind demzufolge sowohl Lieferungen innerhalb Österreichs als auch Zukäufe von Schutzmasken aus anderen EU-Mitgliedstaaten umfasst, die in Österreich der Erwerbsbesteuerung unterliegen. Zudem ist zu beachten, dass der 0%-Steuersatz nur für Lieferungen zur Anwendung kommt, die im begünstigten Zeitraum „ausgeführt“ werden, wobei grundsätzlich der tatsächliche Lieferzeitpunkt maßgeblich ist (Verschaffung der Verfügungsmacht, vgl auch Rz 423 UStR).

Der Begriff „Schutzmasken“ wird im Gesetz nicht näher definiert. In den Erläuterungen (Begründung des Initiativantrages im Bericht des Budgetausschusses) wird jedoch festgehalten, dass auch Stoffmasken unter die USt-Begünstigung fallen, insbesondere auch Masken aus den Positionen 6307 90 10, 6307 90 98, 4818 90 10 und 4818 90 90 der Kombinierten Nomenklatur. Die angeführten Zolltarifnummern umfassen Masken aus Gewirken und Gestricken (textilen Stoffen), Papier, Zellstoffwatte und Vliesen aus Zellstofffasern. Es handelt sich dabei zwar um keine abschließende Aufzählung, jedoch sind Masken bzw Gesichtsschilder aus Kunststoff oder Plexiglas NICHT von der Steuersatzreduktion umfasst. 

Erfassung in der Umsatzsteuervoranmeldung 

Der Nullsteuersatz wirkt im Ergebnis wie eine sog. „echte Steuerbefreiung, zumal dadurch der Vorsteuerabzug für steuerpflichtige Eingangsleistungen (Zukäufe für die Herstellung der Schutzmasken) erhalten bleibt. Die Meldung der Lieferungen der Schutzmasken erfolgt dementsprechend auch unter der Rubrik „steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug“: 

In der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA-Formular U 30) sind Umsätze, die dem Nullsteuersatz unterliegen, in den Kennzahlen 000 sowie 015 (echte Steuerbefreiungen) zu erfassen, wobei die Textierung zur Kennzahl 015 zwischenzeitig bereits angepasst wurde und nunmehr auch den Verweis auf § 28 Abs 50 UStG (Nullsatz bei der Lieferung von Schutzmasken vom 14.4.020 bis zum 31.7.2020) enthält. Innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken aus anderen EU-Mitgliedstaaten sind hingegen in den Kennzahlen 070 und 071 zu erfassen, wobei auch die Kennzahl 071 textlich analog erweitert wurde. 

Importe von Schutzmasken 

Der Import von Schutzmasken aus dem Drittland ist von der temporären USt-Satzreduktion NICHT umfasst. 

Im Zollbereich hatte es bereits zuvor eine Anpassung für die Einfuhren von Schutzmasken gegeben, wonach Art. 74 ZBefrVO zur Anwendung kommt, wenn die Schutzmasken von bestimmten Institutionen importiert und unentgeltlich an Opfer“ (worunter laut BMF derzeit die gesamte österreichische Bevölkerung zu verstehen ist) weitergegeben werden. Diese Abgabenbefreiung ist jedoch gesondert zu beantragen. Sofern die Voraussetzungen für die Erleichterung erfüllt werden, ist bei der Anmeldung zum freien Verkehr der Zusatzcode C26 zu verwenden. Das Zollamt gewährt daraufhin die Abgabenfreiheit für Zoll und EUSt

Der Anwendungsbereich der zollrechtlichen Abgabenbefreiung ist somit im Vergleich zur oa Umsatzsteuersatzreduktion deutlich eingeschränkt. 

FAZIT

Die im 18. COVID-19-Gesetz – dessen Gesetzwerdung abzuwarten ist – enthaltene „Umsatzsteuerbefreiung“ (Steuersatzreduktion auf 0 %) bezieht sich lediglich auf Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe in der EU (nicht hingegen auf Importe aus Drittländern!), die tatsächlich im Zeitraum zwischen 14.4.2020 und 31.7.2020 ausgeführt werden. Nach den derzeit vorliegenden Informationen sind von der temporären USt-Begünstigung „Schutzmasken“ aus Stoff, Papier, Zellstoffwatte und Vlies aus Zellstofffasern begünstigt, NICHT jedoch Gesichtsschutzschilder aus Kunststoff oder Plexiglas. 

Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen der Service Line "Indirect Tax & Customs" gerne zur Verfügung.

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ICON hat auch eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines zusammengestellt, die Ihnen für Fragen und Anliegen zum CORONA-Themenkomplex jederzeit gerne zur Verfügung stehen. Dies nicht nur telefonisch oder per E-Mail, sondern bei Bedarf auch schon wieder im regulären Kanzleibetrieb.

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