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CORONAVIRUS | Verordnung und finale Richtlinien für Fixkostenzuschüsse

Mit dem Corona Hilfs-Fonds soll die rasche Bereitstellung finanzieller Mittel für österreichische Unternehmen, die auf Grund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben, sichergestellt werden. Neben staatlichen Garantien für Überbrückungskredite ist weiters auch eine Gewährung von Zuschüssen zur Deckung bestimmter Fixkosten möglich. Für die bereits seit 20.5.2020 beantragbaren Fixkostenzuschüsse wurde seitens des BMF zur Monatsmitte ein erster Richtlinienentwurf veröffentlicht und dann nochmals adaptiert. Nach zwischenzeitiger Genehmigung der österreichischen Fixkostenzuschüsse durch die EU wurde schließlich am 25.5.2020 die maßgebliche Verordnung des BMF im Bundesgesetzblatt kundgemacht, deren Anhang die endgültige Fassung der Richtlinien enthält. Der nachfolgende Beitrag soll Ihnen einen Überblick über die Änderungen zwischen Erstentwurf und letztgültiger Fassung der Richtlinien über die Gewährung von Fixkostenzuschüssen geben und enthält abschließend noch einige Hinweise zum „richtigen“ Antragszeitpunkt.

Im Rahmen des „Corona-Hilfs-Fonds“ dienen die Überbrückungsgarantien  der Aufrechterhaltung der Liquidität der Unternehmen. Dabei handelt es sich um Kredite von Banken, für die der Staat als Garant haftet. Zur Abwicklung bedient sich die COFAG hier der AWS, ÖHT und ÖKB. An welche Förderstelle sich ein betroffenes Unternehmen im konkreten Einzelfall wenden muss, hängt insbesondere von der Unternehmensgröße (KMU-Status versus Großunternehmen nach der EU-Empfehlung 2003/361/EG vom 6.5.2003) und dem Finanzierungsbedarf ab. Über die näheren Details zu den Überbrückungsgarantien, deren gesonderte Richtlinien bereits am 8.4.2020 im Verordnungswege veröffentlicht wurden, haben wir Sie im Rahmen unserer Sondernewsletterserie bereits informiert (vgl NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Förderrichtlinien zum Corona-HILFSFONDS veröffentlicht!“ vom 9.4.2020). 

Demgegenüber geht es bei den nunmehrigen Fixkostenzuschüssen nicht (nur) um die Zurverfügungstellung von (schneller) Liquidität, sondern (auch) darum, den wirtschaftlichen Schaden aus dem Mitte März d. J. abrupt angeordneten „Shutdown“ teilweise auszugleichen. Im Fokus stehen hier Unternehmen, die von den Corona-Einschränkungen wie etwa Betriebsschließungen besonders hart getroffen wurden und beträchtliche Umsatzeinbußen erlitten haben. Solcherart betroffene Unternehmen können je nach den im Zeitraum von Mitte März bis Mitte September d. J. erlittenen Umsatzausfällen im Sinne einer Entschädigungsleistung „Fixkostenzuschüsse“ in Höhe von von bis zu 75% der definierten Fixkosten erhalten, die jedoch mit maximal 90 Mio Euro pro Unternehmen bzw Konzern begrenzt sind. 

Innerstaatliche Rechtsgrundlage für die dafür geschaffenen gesonderten Richtlinien ist wiederum die Verordnungsermächtigung gemäß § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz (idF 3. COVID-19-Gesetz), wonach der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler eine „Verordnung betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)“ zu erlassen hat. Diese Verordnung, deren Anhang die gegenständlichen Richtlinien darstellen, wurde - nach zwischenzeitig erfolgter beihilfenrechtlicher Notifikation durch die Europäische Union – am 25.5.2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl II Nr. 225/2020) und ist daher am 26.5.2020 in Kraft getreten

Über die Kerninhalte der maßgeblichen „Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten“ haben wir Sie – auf Basis des veröffentlichten Erstentwurfs vom 13.5.2020 - bereits ausführlich informiert (siehe dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Neue Richtlinien für Fixkostenzuschüsse veröffentlicht!“ vom 14.5.2020). Einer zweiten Entwurfsfassung vom 20.5.2020 waren einige wesentliche Änderungen zu entnehmen und kam es bis zur finalen Fassung (Anhang zur Verordnung) nochmals zu div. Adaptierungen. All diese zwischenzeitigen Änderungen seien nachfolgend zusammengefasst: 

Änderungen in der finalen Richtlinienfassung für Fixkostenzuschüsse 

Allgemeine Hinweise 

Der Aufbau der finalen Richtlinienfassung wurde noch etwas besser strukturiert bzw orientiert sich am tatsächlichen Ablauf des Antrags-, Prüfungs- und Genehmigungsverfahrens für Fixkostenzuschüsse (was sich auch in einem adaptierten Inhaltsverzeichnis niederschlägt, insb. betreffend Punkte 5, 7, 8). 

Begünstigte Unternehmen 

Eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen ist bekanntlich neben inländischem Sitz oder Betriebsstätte (iS der BAO) auch die Ausübung einer „operativen Tätigkeitin Österreich (definiert als betriebliche Einkünfte gem. §§ 21 bis 23 EStG). Die verlangte operative Inlandstätigkeit muss jedoch nunmehr nichtwesentlich“ sein (Entfall dieses ohnehin unbestimmten Merkmals in Punkt 3.1.2 der finalen Richtlinienfassung). 

Neben Unternehmen, die sich am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen „Schwierigkeiten“ iS EU-AGVO befunden haben, können nunmehr ggfs auch Unternehmen förderungswürdig sein, die im Antragszeitpunkt nicht insolvent sind (weder Insolvenzverfahren eröffnet noch Erfüllung der Voraussetzungen für einen gläubigerseitigen Insolvenzantrag): Diesfalls wäre ein FK-Zuschuss auf Basis der EU-De-minimis-Verordnung möglich, wobei jedoch die Summe aller De-minimis-Beihilfen in den letzten drei Jahren (Wirtschaftsjahren) für Unternehmen derselben Unternehmensgruppe (Konzernbetrachtung!) maximal 200.000 EUR betragen darf (Ergänzung in Punkt 3.1.5). 

Nicht begünstigte Unternehmen 

Ausgenommen von der Gewährung von FK-Zuschüssen sind nunmehr explizit auch neugegründete Unternehmen, die vor dem 16.3.2020 noch keine Umsätze erzielt haben (Ergänzung Punkt 3.2.6). 

Förderungswürdige „Fixkosten“ 

In die Aufzählung wurden nunmehr auch explizit „angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten“ dergestalt aufgenommen, dass diese bei einem Fixkostenzuschuss < 12.000 EUR in Höhe von maximal 500 EUR berücksichtigt werden dürfen (Punkt 4.1.1) und erst ab der zweiten Tranche geltend zu machen sind (Punkt 4.6.4). 

Umsatzausfall 

Bei der Definition der Umsatzausfälle, die grundsätzlich (mit Ausnahme der aus UStG-Zahlen abzuleitenden ersten Tranche) auf den Waren- und/oder Leistungserlösen der ESt/KöSt-Veranlagung basieren, wurde der explizite bzw einschränkende Verweis auf die KZ 9040 und 9050 im Erklärungsformular E 1a wieder gestrichen (Punkt 4.2.1). 

Staffelung des FK-Zuschusses 

Ein FK-Zuschuss kann nunmehr bereits ab einer Mindesthöhe von 500 EUR (statt bisher 2.000 EUR) gewährt werden (Punkt 4.3). 

Kürzung des FK-Zuschusses 

Von den Kürzungen zur Vermeidung von Mehrfachförderungen sind Zahlungen aus dem Härtefallfonds nicht nur für Antragstellungen bis 18.8.2020 sondern nunmehr generell ausgenommen (Punkt 4.4.5). 

Auszahlung des FK-Zuschusses (in zwei bzw drei Tranchen) 

  • Die bereits seit 20.5.2020 beantragbare erste Tranche kann nunmehr maximal 50 %  (anstelle von bisher 1/3) des voraussichtlichen Gesamtzuschusses umfassen,
  • die ab 19.8.2020 beantragbare zweite Tranche kann nunmehr maximal weitere 25 %  (anstelle 1/3), somit insgesamt maximal 75 % (anstelle 2/3) des voraussichtlichen Gesamtzuschusses umfassen (Punkt 4.6.1);
  • die ab 19.11.2020 beantragbare dritte Tranche verändert sich dementsprechend; 

Antragstellung und -prüfung 

Hinsichtlich der erforderlichen Bestätigungen durch Steuerberater bzw Wirtschaftsprüfer (bzw durch Bilanzbuchhalter für „kleine“ Kapges) sowie die betragsabhängigen Erleichterungen für die erste Tranche wurde klarstellend nachgeschärft, dass sich die Betragsangaben für eine Antragstellung OHNE StB/WP für Zuschüsse bis 12.000 EUR sowie für eine bloße Bestätigung der Plausibilität der (geschätzten) Umsatzausfälle und Fixkosten für Zuschüsse bis 90.000 EUR jeweils auf den Gesamtbetrag des FK-Zuschusses und nicht bloß auf den Teilbetrag der ersten Tranche beziehen (Punkte 5.3 und 5.4). 

Beschränkung von Gewinnausschüttungen 

Nach mehrfacher Änderung der Textierung wurde die Verwirrung betreffend Beschlussfassung versus Ausschüttung schließlich beseitigt und nunmehr angeordnet, dass im Zeitraum 16.3.2020 bis 31.12.2021 (!) Entnahmen und Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse „anzupassen“ sind, wobei „insbesondere“ zwischen 16.3.2020 und 16.3.2021 nur Ausschüttungen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung erfolgen dürfen. Für den anschließenden Zeitraum von 17.3.2021 bis 31.12.2021 wird sodann eine „maßvolleDividenden- und Gewinnauszahlungspolitik verlangt. Konkret hat sich der „Antragseinbringer“ (ggfs aufgrund einer entsprechenden Bestätigung des Antragstellers, falls letzterer nicht selbst der Antragseinbringer ist) im Antrag nunmehr wie folgt zu verpflichten (letztgültiger Wortlaut in Punkt 6.2.2): 

„ … die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere steht der Gewährung eines Fixkostenzuschusses daher im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 entgegen: (i) die Auflösung von Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns, (ii) die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen, (iii) der Rückkauf eigener Aktien. Danach hat bis 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen“; 

HINWEIS: Unter die „rechtlich zwingenden“ Gewinnausschüttungen dürften uE auch Forderungsansprüche der Gesellschafter aufgrund eines bereits VOR 16.3.2020 festgestellten Jahresabschlusses bzw erfolgten Ausschüttungsbeschlusses zu subsumieren sein (vgl § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG bzw § 104 AktG). Weiters etwa auch kaufvertragliche Dividendenvorbehalte, Dividendengarantien für Minderheitsgesellschafter iZm Ergebnisabführungsverträgen, Vorzugsdividenden iZm stimmrechtslosen Vorzugsaktien). 

Entscheidung über Anträge 

Punkt 7 hat das Entscheidungsverfahren der COFAG zum Inhalt: Hier ist unter Punkt 7.2 nunmehr das Erfordernis einer „inländischen Kontoverbindung“ des Fördernehmers für die Auszahlung der FKZ-Tranchen entfallen

Prüfung der Fixkostenzuschüsse 

Punkt 8 regelt die Prüfung und allfällige Rückzahlung von FK-Zuschüssen, wobei die bereits bisher vorgesehene Möglichkeit einer sondergesetzlichen nachträglichen Prüfung durch Prüfungsorgane der Finanzverwaltung (als Gutachter für die COFAG) nach dem CFPG noch nachgeschärft wurde: Für FK-Zuschüsse bis 10 Mio EUR sind Stichproben vorgesehen, für Zuschüsse über 10 Mio EUR hat hingegen jedenfalls eine zwingende Prüfung zu erfolgen. Auch der Prüfungsgegenstand wurde näher konkretisiert (EU-förderungsrechtlich gebotene Hintanhaltung einer Überkompensation des tatsächlichen Schadens durch überhöhte Zuschüsse). Punkt 8.1 lautet daher in der nunmehrigen Letztfassung wie folgt: 

„Die nachträgliche Überprüfung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien erfolgt nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020. Bei Zuschüssen über EUR 10 Mio. ist jedenfalls eine Einzelfallprüfung ex-post vorzunehmen, bei der insbesondere der Nettoverlust (tatsächlicher Schaden) zu prüfen ist, um eine Überkompensation des Schadens auszuschließen. Bei Zuschüssen bis EUR 10 Mio. sind gleichartige Prüfungen auf Basis von Stichproben vorgesehen.“ 

Weiters ist nunmehr auch vorgesehen, dass bei einem FK-Zuschuss über 800.000 EUR eine Genehmigung des Aufsichtsrats der COFAG erforderlich ist (Punkt 8.2).

FAZIT

Fixkostenzuschüsse aus dem Corona Hilfs-Fonds können grundsätzlich bereits seit 20.5.2020 (erste Tranche von höchstens 50 % des voraussichtlichen Gesamtzuschusses) über FinanzOnline beantragt werden, wobei das BMF von einer Bearbeitungszeit von rund zehn Werktagen ausgeht bzw erste Auszahlungen ab Anfang Juni in Aussicht gestellt hat. Aus Liquiditätssicht erscheint eine ehestmögliche Antragsstellung naheliegend. Allerdings ist zu bedenken, dass nach wie vor erst zu klärende Zweifelsfragen bestehen und dass – insbesondere – der bei Erstantragsstellung auszuwählende, später jedoch nicht mehr abänderbare (!) Zeitraum für den Umsatzausfall (2. Quartal 2020 versus maximal drei zusammenhängende Monatsbetrachtungszeiträume zwischen 16.3. und 16.9.2020) sorgfältig und auf Basis verläßlicher Zahlen festgelegt werden sollte, um ein optimales Förderergebnis zu erzielen. Auch sollten die förderungswürdigen „Fixkosten“ für den korrespondierenden Zeitraum möglichst vollständig und periodenrichtig erfasst sein. Schließlich bedarf es bei mehreren förderungswürdigen Gesellschaften in Konzernen der Abstimmung einer zweckmäßigen Vorgangsweise. Diese Aspekte könnten im Einzelfall uU noch für ein Zuwarten mit der Antragstellung sprechen (die bis spätestens 31.8.2021 möglich ist).

Im Zuge der Antragstellung kommt auch dem Berufsstand der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine wesentliche Rolle zu, zumal sie die zugrunde gelegten Umsatzausfälle und Fixkosten zu bestätigen haben. Wir ersuchen unsere betroffenen Mandanten um ehestmögliche Kontaktaufnahme und stehen Ihnen natürlich auch gerne für die Klärung der derzeit noch zahlreichen Zweifelsfragen zur Verfügung.

Hier finden Sie die aktuelle Fassung der Fixkostenzuschussrichtlinien.

Wir möchten Sie an dieser Stelle auch noch auf unsere aktuellen WEBINARE im Rahmen der ICON TAX ACADEMY hinweisen, die sich unter anderem auch mit verschiedenen Themen der CORONA-Krise“ beschäftigen. Einen Überblick gibt Ihnen unser Veranstaltungskalender. Die beiden Verfasser dieses Beitrages wurden zudem vom LINDE-Verlag eingeladen, für ein LindeOnline-Webinar am 19.6.2020 (von 10.00 bis 12.00 Uhr) zum Thema „Fixkostenzuschuss“ zur Verfügung zu stehen und in diesem Rahmen insbesondere Detail- und Zweifelsfragen zu behandeln.

ICON hat auch eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines​​​​​​​ zusammengestellt, die Ihnen für Fragen und Anliegen zum CORONA-Themenkomplex jederzeit gerne zur Verfügung stehen.

Alle unsere zum Themenschwerpunkt CORONA-Krise veröffentlichten Newsletter-Beiträge sowie Hinweise auf weitere Informationsquellen finden Sie unter dieser Übersicht:  "ICON Special News & Links" .