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ZUZUGSBEGÜNSTIGUNG | VwGH stellt steuerlichen Begriff "Zuzug" klar!

In seinem Erkenntnis vom , hatte der VwGH zu entscheiden, ob einem bis dato in Deutschland ansässigen Universitätsprofessor, der für eine Professur nach Österreich berufen wurde, der Zuzugsfreibetrag gemäß § 103 EStG zusteht. Im Zuge dessen hat das Höchstgericht endgültig geklärt, wie der Begriff Zuzug iS dieser Steuerbegünstigungen zu verstehen ist.

Begünstigter Personenkreis 

§ 103 EStG sieht zwei unterschiedliche Zuzugsbegünstigungen vor: Die Begünstigung nach Absatz 1 dient der Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen von zuziehenden Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient. Die Begünstigung erfolgt durch Anwendung eines pauschalen Steuersatzes auf die nicht unter § 98 EStG fallenden Einkünfte (Auslandseinkünfte).

Hingegen ist der 30%-ige Zuzugsfreibetrag nach Absatz 1a explizit Wissenschaftlern und Forschern vorbehalten, deren Tätigkeit dem öffentlichen Interesse dient. Die Gewährung des Freibetrages soll die steuerlichen Mehrbelastungen infolge des Eintritts in die österreichische unbeschränkte Steuerpflicht mildern.

Der Zuzugsfreibetrag kann mit der Zuzugsbegünstigung nach Abs 1 kombiniert werden. Beide Arten der Zuzugsbegünstigung sind antragsgebunden. Ob die Steuererleichterungen gewährt werden, legt der Bundesminister für Finanzen mittels Bescheid fest. Der diesbezügliche Antrag muss spätestens sechs Monate nach dem „Zuzug“ eingebracht werden.

Um in den Anwendungsbereich der beiden Zuzugsbegünstigungen zu gelangen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Eine detaillierte Aufstellung dazu finden Sie in unserem NL-Beitrag „STEUERREFORM | Neue Zuzugsbegünstigungsverordnung kundgemacht!​​​​​​​“ vom 9.11.2016.

Klarstellung durch den VwGH

Sachverhalt: Im hier skizzierten Anlassfall hatte der antragstellende Steuerpflichtige eine Stelle als Universitätsprofessor an einer österreichischen Universität angetreten. Er war zuvor an einer deutschen Universität tätig und hat nunmehr in Österreich den Zuzugsfreibetrag beantragt. Zwar wurde in Österreich ein Wohnsitz begründet, seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen beließ der Antragsteller jedoch weiterhin in Deutschland. Weder § 103 EStG noch die dazu ergangene Verordnung definieren den Begriff „Zuzug“. Folglich hatte der VwGH darüber zu entscheiden, ob ein steuerbegünstigter Zuzug schon bei Begründung eines inländischen Wohnsitzes, der gemäß § 1 Abs 2 EStG die unbeschränkte Steuerpflicht auslöst, gegeben ist, oder ob dafür auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen und folglich die abkommensrechtliche Ansässigkeit nach Österreich verlagert werden muss. 

Aus § 103 Abs 1 EStG folgt lediglich, dass bei einem Zuzug aus dem Ausland die mit der Wohnsitzbegündung im Inland einhergehenden steuerlichen Mehrbelastungen für ausländische Einkünfte beseitigt werden können. Daraus folgt nach Ansicht des VwGH jedoch noch nicht zwangsläufig, dass mit der Begründung eines inländischen Wohnsitzes bereits das Kriterium des „Zuzugs“ aus dem Ausland erfüllt wäre.

Im Unterschied zur Begründung eines inländischen Wohnsitzes ist die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ein Vorgang, der eine detaillierte Beurteilung benötigt. Die Hauptentscheidungskriterien zur Evaluierung, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person gelagert ist, sind die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen dieser Person. Typischerweise werden dabei die familiären und gesellschaftlichen Bindungen beurteilt. Aus wirtschaftlicher Sicht werden die örtlich gebundenen Tätigkeiten und Einnahmequellen geprüft. Auch bei Beibehaltung eines ausländischen Wohnsitzes kann es dennoch zu einer Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen kommen.

Der VwGH hat schließlich entschieden, dass neben der Begründung eines inländischen Wohnsitzes auch die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen eine notwendige Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Zuzugsfreibetrages darstellt. Besteht bereits ein aufrechter Nebenwohnsitz, reicht die erstmalige Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Inland für die Inanspruchnahme der Zuzugsbegünstigungen nach § 103 Abs 1 und 1a EStG. 

FAZIT

Der VwGH hat nunmehr abschließend geklärt, dass für die Geltendmachung der steuerlichen Zuzugsbegünstigungen gemäß § 103 EStG auch eine tatsächliche Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen notwendig ist. Die bloße Begründung eines österreichischen Wohnsitzes und Verlagerung des Arbeitsortes reicht dafür nicht aus. Dies erscheint nicht ganz unproblematisch, zumal die Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nicht immer zweifelsfrei möglich ist und – auch nach Ansicht der Finanzverwaltung – regelmäßig auf Basis einer mehrjährigen Betrachtung zu beurteilen ist. Die Antragsfrist für die Zuzugsbegünstigungen des § 103 EStG beträgt jedoch nur sechs Monate nach erfolgtem „Zuzug“.

Ein Zuzug nach Österreich durch Sportler, Wissenschaftler, Künstler und Forscher sollte auch in steuerlicher Hinsicht bereits im Vorhinein sorgfältig geplant werden, denn eventuelle steuerliche Zuzugsbegünstigungen können einem Steuerpflichtigen aufgrund unwesentlich erscheinender Nuancen zugesprochen oder aber verwehrt werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Qualifikation und Anpassung der entscheidungsrelevanten Einflussfaktoren und begleiten Sie bei Bedarf selbstverständlich auch durch den Beantragungsprozess.