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CORONAVIRUS | Steuerliche Fördermaßnahmen für die Gastronomie

Platzer Günther  |  Schwab Angela

Das von der österreichischen Bundesregierung im Mai d. J. beschlossene Hilfspaket für die Gastronomie (sog. „Wirtshaus-Paket“) wurde als 19. COVID-19-Gesetz soeben im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Es sollte damit der von der Corona-Krise besonders stark betroffenen heimischen Gastronomie ein Hilfspaket im Volumen von 500 Mio Euro zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere sieht dieses Wirtshaus-Paket eine Senkung des Umsatzsteuersatzes auf nichtalkoholische Getränke von 20 % auf 10 % für das zweite Halbjahr 2020 vor. Diese gesetzlich bereits umgesetzten Maßnahmen wurden nunmehr insoferne wieder relativiert, als im Zuge der soeben stattgefundenen Regierungsklausur noch weitergehende Begünstigungen dahingehend beschlossen wurden, dass für den gleichen Zeitraum einen reduzierter USt-Satz von 5% für die Abgabe aller Speisen und Getränke im Gastronomiebereich eingeführt werden soll. Ob und wie diese zuletzt beschlossene Maßnahme EU-rechtskonform umgesetzt werden kann, bleibt allerdings abzuwarten.

Das 19. COVID-19-Gesetz (sog. „Wirtshaus-Paket“), welches durch verschiedene Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG), Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie Schaumweinsteuergesetz die derzeit ziemlich darniederliegende Gastronomie unterstützen soll, wurde soeben im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I Nr. 48/2020 vom 17.6.2020). Der nachfolgende Beitrag fokussiert sich insbesondere auf die geplanten umsatzsteuerlichen Änderungen, die jedoch noch vor dem geplanten Inkrafttreten am 1.7.2020 eine neuerliche Änderung erfahren dürften, zumal im Rahmen der am 15. und 16. d. M. stattgefundenen Regierungsklausur ua noch weitergehende Maßnahmen zugunsten der Gastronomie beschlossen wurden:

Umsatzsteuerliche Begünstigungen 

Wirtshauspaket - Steuersatzsenkung die Erste

Mit dem 19. COVID-19 Gesetz sollen verschiedene Maßnahmen gesetzt werden, um der heimischen Gastronomie den Neustart aus der Corona-Krise zu erleichtern. Mit diesem „Wirtshaus-Paket“ soll einerseits der Konsum der Gäste (Letztverbraucher) angekurbelt und sollten andererseits die Gastronomen steuerlich entlastet werden. Das Gesetzespaket sieht insbesondere eine Änderung des UStG betreffend eine vorübergehende Steuersatzsenkung auf nichtalkoholische Getränke von 20 % auf 10 % vor. Gesetzestechnisch handelt es sich dabei um eine Übergangsbestimmung in § 28 Abs. 51 UStG betreffend alle Lieferungen und Restaurationsumsätze von offenen nichtalkoholischen Getränken im zweiten Halbjahr 2020. Bis dato unterlagen Getränke grundsätzlich dem Normalsteuersatz von 20 % (ausgenommen jene Getränke, die gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 iVm Anlage 1 bereits bisher dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterlagen, wie etwa tierische Milch und Leitungswasser). Die Bestimmung soll für alle derartigen Lieferungen und Restaurationsumsätze gelten, die im Zeitraum zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführt werden. 

Die Bundesregierung teilte dazu seinerzeit mit, dass die Senkung des Steuersatzes grundsätzlich nicht an die Gäste weitergegeben werden soll. Die Gastronomen sollten daher die derzeitigen Getränkepreise für nichtalkoholische Getränke an die Endkonsumenten beibehalten. Die Steuerersparnis soll somit ausschließlich den Gastronomen zugute kommen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass coronabedingt auch weiterhin geringere Umsätze im Gastronomiebereich zu befürchten sind. 

Dementsprechend sieht auch das Gesetz vor, dass zusätzlich zu den bereits bisher von § 10 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 iVm Anlage 1 erfassten Getränken nunmehr – zeitlich befristet - auch nichtalkoholische Getränke einem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen sollen, soweit es sich hiebei um „offene Getränke handelt. Darunter sind grundsätzlich solche Getränke zu verstehen, die typischerweise vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet (und konsumiert) werden. Demgemäß sollten nicht nur Restaurants oder Gasthäuser sondern etwa auch Würstelstände und Kantinen etc von dieser temporären Steuersatzsenkung profitieren.   

Hingegen ist der Erwerb von nichtalkoholischen Getränken im Handel (Lebensmittelmärkte etc) aufgrund des Kriteriums „offene Getränke“ grundsätzlich NICHT begünstigt. Abgrenzungsschwierigkeiten dürften daher wohl insbesondere in jenen Fällen vorprogrammiert sein, wo ein Unternehmer zB sowohl ein Gasthaus als auch einen Getränkehandel betreibt. 

Regierungsklausur - Steuersatzsenkung die Zweite 

Im Zuge der am 15./16. Juni 2020 stattgefundenen Regierungsklausur wurden ua noch weitergehende Fördermaßnahmen für die krisengebeutelte Gastronomie im umsatzsteuerlichen Bereich beschlossen. So ist nunmehr geplant,  befristet einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5% für die Abgabe aller Speisen und Getränke (somit auch alkoholische) in Gastronomiebetrieben sowie weiters auch für den Besuch von kulturellen Veranstaltungen (Museen, Kinos, Musikveranstaltungen) und für den publizierenden Bereich (Bücher und Zeitschriften) einzuführen. Mit diesem neuen Vorhaben wären die engeren USt-Begünstigungen nach dem 19. COVID-19-Gesetz gleichsam bereits vor deren Inkrafttreten obsolet. Österreich schlägt damit einen ähnlichen Weg ein wie Deutschland (vgl dazu bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | DEUTSCHLAND: Befristete Senkung der Mehrwertsteuer“ vom 7.6.2020), hierzulande allerdings eingeschränkt auf bestimmte Branchen bzw nur ausgewählte Lieferungen und Leistungen. 

Diese weitergehende USt-Satz-Reduktion soll ebenfalls für den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 befristet werden. Wie bei der ursprünglich angedachten USt-Halbierung für nichtalkoholische Getränke soll auch diese weitergehende Steuerersparnis NICHT an die Gäste in Form einer Preissenkung weitergegeben werden. Diese unternehmerische Entscheidung obliegt allerdings wohl den einzelnen Gastronomiebetrieben selbst. 

Anders als zum oa „ersten Wirtshaus-Paket“, gibt es für die nunmehr angedachte generelle Steuersatzsenkung auf 5% noch keinen Gesetzesentwurf. Die legistische Umsetzung dürfte insoferne spannend werden, als damit in Österreich faktisch ein dritter ermäßigter Steuersatz (wenn auch nur temporär) eingeführt würde, was in Anlehnung an Art. 98 RL 2006/112/EG durch die maßgeblichen EU-Vorgaben nicht gedeckt ist. Zudem ist in Österreich für Restaurationsleistungen derzeit das Wahlrecht für die nicht ermäßigte Besteuerung von alkoholischen Getränken normiert (vgl. Anhang III zu Art. 98, Nr. 12a iVm § 10 Abs. 2 lit b UStG). Es wird daher einerseits einer Genehmigung der EU-Kommission und andererseits eines entsprechenden legistischen Aufwands bedürfen, um den temporär angedachten 5% Steuersatz einzuführen. Die kommende Woche dürfte daher durchaus spannend werden … 

Beachtenswertes bei Pauschalangeboten 

Sofern Gastronomen bzw Hoteliers Pauschalpreisangebote anbieten (zB „Halbpension“), muss beachtet werden, dass sich durch die bevorstehenden umsatzsteuerlichen Änderungen auch der in den Pauschalpreisen enthaltene Steuersatz für Getränke (derzeit 20 %) bzw für Speisen (derzeit 10%) entsprechend reduziert. Zumindest derzeit ist nämlich noch keine Ausdehnung des neuen USt-Satzes von 5 % auf Beherbergungsleistungen geplant. 

Werden Pauschalen angeboten, unterliegen Beherbergung und Verpflegung derzeit dem USt-Satz von 10 %. Bei Getränken musste bisher stets unterschieden werden, ob es sich um eine bloße „Nebenleistung“ zur Beherbergung handelt oder nicht. Als Nebenleistung gelten Tischgetränke von untergeordnetem Wert (Einkaufswert unter 5 % des Pauschalangebots). Sind die Tischgetränke nicht als Nebenleistung anzusehen, sind sie nicht Teil des Pauschalpreises. Diesfalls gilt das Aufteilungsgebot, und die konsumierten Getränke sind daher aus dem Pauschalpreis herauszurechnen und derzeit mit dem Normalsteuersatz von 20 % zu versteuern. Durch die geplante Steuersatzsenkung ab 1.7.2020 ist auch hier eine entsprechende Anpassung notwendig. Die betroffenen Hoteliers müssen gegebenenfalls eine vorübergehende (!) Systemumstellung bewerkstelligen (vgl zum damit einhergehenden Verwaltungsaufwand zulasten der Unternehmen sinngemäß auch bereits unseren NL-Beitrag „UMSATZSTEUER | Rückgängigmachung der Steuersatzerhöhung für Beherbergung“ vom 14.6.2018). 

Landwirtschaftliche Gastronomie 

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und im Sinne einer steuerlichen Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Gastronomie (Landwirtshäuser, Almausschank, Buschenschank) kam es im Zuge der Steuersatzsenkung für nichtalkoholische Getränke (nach dem oa 19. COVID-19-Gesetz) auch zu einer entsprechenden Anpassung in § 22 Abs. 2 UStG. Diese Gesetzesbestimmung sieht vor, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe für die Lieferungen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten, mit Ausnahme der in § 10 Abs. 3 Z 11 UStG 1994 iVm Anlage 1 angeführten Getränke, eine Zusatzsteuer zu entrichten haben. Diese Zusatzsteuer iHv 10 % bzw 7 % soll während des Zeitraums von 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf offene nichtalkoholische Getränke entfallen. Ob es auch in diesem Bereich eine weitere Vergünstigung iZm der Einführung des neuen 5%  USt-Satzes geben wird (Entfall der Zusatzsteuer auch bei alkoholischen Getränken?), ist derzeit noch unklar.

Sonstige Steuerbegünstigungen 

Vollständigkeitshalber seien an dieser Stelle auch noch kurz die weiteren Steuerbegünstigungen im 19. COVID-19-Gesetz aufgelistet: 

  • Mitarbeitergutscheine: Ab 1.7.2020 zeitlich unbefristete (!) Erhöhung der steuerfreien Beträge für Essensgutscheine bzw Lebensmitteleinkaufsgutscheine von derzeit 4,40 EUR bzw 1,10 EUR auf 8,00 EUR bzw 2,00 EUR (§ 3 Abs 1 Z 17 EStG; zur diesbezüglichen Änderung der Lohnsteuerrichtlinien ist auch bereits eine BMF-Info vom 12.5.2020, 2020-0.092.779, ergangen);
  • Geschäftsessen: Von 1.7.2020 bis 31.12.2020 Erhöhung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Geschäftsfreundebewirtung von 50 % auf 75 % (§ 20 Abs 1 Z 3 iVm § 124b Z 354 EStG);
  • Schaumweinsteuer: Abschaffung ab 1.7.2020;

FAZIT

Durch das 19. COVID-19-Gesetz bzw die zwischenzeitig angekündigten zusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen (Ergebnisse der jüngsten Regierungsklausur) soll die heimische Gastronomie sowie auch Bereiche der Kunst und Kultur, unter anderem durch eine Umsatzsteuersenkung, gestärkt werden. Es handelt sich dabei um eine Übergangsbestimmung, die im zweiten Halbjahr 2020 (also für Umsätze zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020) gelten soll. Ob und wie der zuletzt angekündigte 5 % USt-Satz legistisch umgesetzt werden kann, bleibt mit Spannung abzuwarten und hängt insbesondere davon ab, ob die EU-Kommission diesen nicht richtlinienkonformen Vorstoß Österreichs akzeptieren wird. In jedem Fall wird jedoch ab 1.7.2020 eine temporäre Steuersatzsenkung kommen, die für einen relativ kurzen Zeitraum einen nicht zu unterschätzenden Systemanpassungsbedarf, vor allem in der Hotellerie, verursachen wird. 

Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Mitarbeiterinnen der Service Line "Indirect Tax & Customs" gerne zur Verfügung.

Wir möchten Sie an dieser Stelle auch noch auf unsere aktuellen WEBINARE im Rahmen der ICON TAX ACADEMY hinweisen, die sich unter anderem auch mit verschiedenen Themen der CORONA-Krise“ beschäftigen. Einen Überblick gibt Ihnen unser Veranstaltungskalender.

ICON hat auch eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines zusammengestellt, die Ihnen für Fragen und Anliegen zum CORONA-Themenkomplex jederzeit gerne zur Verfügung stehen.

 

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