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CORONAVIRUS | Umsatzsteuersenkung für Gastro/Kultur/Medien ab 1.7.2020

Platzer Günther  |  Schwab Angela

Wie bereits berichtet, sollen einige von der CORONA-Krise besonders schwer getroffene Branchen, nämlich die heimische Gastronomie, Bereiche aus Kunst und Kultur sowie der Medien, in Form einer temporären Umsatzsteuersenkung unterstützt werden. Die im Zuge der letzten Regierungsklausur Mitte Juni angekündigten Maßnahmen wurden zwischenzeitig in Gesetzesform gegossen und für ausgewählte Bereiche ein für das zweite Halbjahr 2020 befristeter Umsatzsteuersatz von 5 % normiert. Im Zuge der Behandlung im Nationalrat wurde die Anwendung dieses sohin dritten ermäßigten Umsatzsteuersatzes nochmals ausgedehnt und soll nun auch für die Konsumation von Speisen und Getränken in Fleischereien, Bäckereien und Konditoreien gelten. Zudem soll der temporäre Steuersatz auch für Beherbergungen und elektronische Publikationen (eBooks) zur Anwendung kommen. Die parlamentarische Beschlussfassung ist bereits abgeschlossen, die Kundmachung im Bundesgesetzblatt dürfte hingegen erst Mitte Juli erfolgen, sodass es zu einem rückwirkenden Inkrafttreten dieser umsatzsteuerlichen Gesetzesänderungen per 1.7.2020 kommen wird. 

Wie wir im Rahmen unseres Newsletters bereits berichtet hatten, sollen die heimische Gastronomie sowie Bereiche aus Kunst und Kultur bzw bestimmte Medien zur Bewältigung der COVID-19-Krise durch eine temporäre Umsatzsteuerreduktion unterstützt werden. Konkret kommt es zu einer befristeten Umsatzsteuersatzabsenkung auf 5 % für bestimmte Lieferungen und Leistungen im zweiten Halbjahr 2020 und damit de facto zur Einführung eines – EU-rechtlich eigentlich nicht vorgesehenen - dritten ermäßigten USt-Satzes (vgl dazu bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Regierungsklausur: Weitere Entlastungen für Unternehmen!“ vom 18.6.2020). In Bezug auf die Gastronomie ist weiters darauf hinzuweisen, dass  bereits zuvor eine befristete Umsatzsteuersenkung für „offene“ nichtalkoholische Getränke von 20 % auf 10 % für denselben Zeitraum eingeführt wurde, die als Parallelbestimmung weiterhin in Kraft ist (sog. „Wirtshaus-Paket“ im Rahmen des 19. COVID-19-Gesetzes, BGBl I Nr. 48/2020 vom 17.6.2020; vgl dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Steuerliche Fördermaßnahmen für die Gastronomie“ vom 17.6.2020). 

Die nunmehrigen weitergehenden Gesetzesänderungen betreffend einen temporären USt-Satz von 5 % wurden im Zuge der parlamentarischen Behandlung im Nationalrat zunächst nochmals auf weitere Leistungen ausgedehnt (mittels Abänderungsantrag zum ursprünglichen Initiativantrag) und am 30.6.2020 beschlossen. Die Zustimmung im Bundesrat erfolgte am 2.7.2020. Die endgültige Gesetzwerdung (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) ist abzuwarten. 

Der nunmehr im Zeitraum von 1.7.2020 bis 31.12.2020 geltende USt-Satz von 5 % kommt nach der neuen Übergangsbestimmung gemäß § 28 Abs 52 Z 1 UStG für folgende Bereiche zur Anwendung: 

  • Verabreichungvon Speisen und „Ausschankvon Getränken „im Sinne“ des § 111 Abs. 1 GewO 1994. Unter diese endgültige Formulierung fallen somit auch Konsumationen in Betrieben mit einer dem Gastgewerbe ähnlichen Gewerbeberechtigung wie etwa Fleischer, Bäcker und Konditoren.
  • Verkauf von Druckwerken wie Bücher, Zeitungen, Bilderalben, Noten und  Karten sowie nunmehr auch entsprechende elektronische Publikationen (zB E-Books);
  • Beherbergungsleistungen (gewerblich und auch privat);
  • Verkauf bestimmter Kunstgegenstände
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
  • Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters, eines Museums, eines zoologischen Gartens oder Naturparks verbunden sind sowie Musik- und Gesangsaufführungen;
  • Filmvorführungen und Zirkusvorführungen bzw auch Schausteller;
  • Einfuhr sowie Lieferung von durch Künstler aufgenommene Fotografien unter bestimmten Voraussetzungen; 

Im Detail verweisen wir auf den vom Nationalrat am 30.6.2020 beschlossenen endgültigen Gesetzestext. Zudem hat das Finanzministerium am 1.7.2020 bereits ein Informationsschreiben veröffentlicht, worin schon erste Zweifelsfragen zum Anwendungsbereich der temporären Umsatzsteuersatzregelung geklärt werden. 

Vor allem im Bereich der Gastronomie ist insbesondere auch zu beachten, dass der neue (rückwirkend zum 1.7.2020 in Kraft tretende) ermäßigte USt-Satz von 5 % parallel zu dem bereits in Geltung befindlichen ermäßigten USt-Satz von 10% für den Ausschank von „offenen“ nichtalkoholischen Getränken gilt. Es sind daher im Einzelfall die jeweiligen Anwendungsvoraussetzungen zu prüfen. 

Da der Anwendungsbereich der temporären Neuregelung einerseits und die Handhabung iZm der Fakturierung andererseits verschiedene Zweifelsfragen aufwerfen, soll nachfolgend auf einige wesentliche Aspekte in diesem Zusammenhang hingewiesen werden: 

Gastronomiebereich 

Ab 1.7.2020 soll im Bereich der Gastronomie für die Abgabe aller Speisen und Getränke (alkoholische und nichtalkoholische Getränke) ein ermäßigter Umsatzsteuersatz iHv  5 % gelten, sofern hiefür eine Gewerbeberechtigung „im Sinne“ des § 111 Abs 1 GewO 1994 vorliegt. Demgemäß ist der neue ermäßigte Steuersatz auch für derartige Tätigkeiten bzw Leistungen anzuwenden, für die nach der Gewerbeordnung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (zB Schutzhütten und Würstelstände; vgl § 111 Abs 2 GewO). 

Bietet ein Restaurant auch die Möglichkeit der Abholung und der Zustellung von Speisen an, die im Normalfall vor Ort konsumiert werden, gilt auch dafür der ermäßigte Steuersatz von 5 %, zumal auch für diesen Tätigkeitsbereich eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe vorliegen muss. Ein typisches Beispiel hiefür ist etwa eine Pizzeria, welche sowohl Speisen im Geschäftslokal verabreicht als auch die Abholung oder Zustellung von Speisen anbietet. In diesem Fall gilt von 1.7.2020 bis 31.12.2020 für alle Leistungen der ermäßigte USt-Satz von 5 %. 

Der ermäßigte Steuersatz kommt auch im Bereich des Catering zur Anwendung, da auch in diesem Fall alle Speisen und Getränke an Ort und Stelle genossen werden und eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe vorliegt. Für die Konsumation von Speisen und Getränken an einem Würstelstand oder in einer Schutzhütte kommt ebenfalls der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung, wenngleich es hiefür keines Befähigungsnachweises bedarf (§ 111 Abs 2 GewO). 

Einen Stolperstein beinhaltet die erst kurz vor der Beschlussfassung im Nationalrat noch erfolgte Ausdehnung der temporären USt-Begünstigung auf Betriebe mit einer dem Gastgewerbe vergleichbaren Gewerbeberechtigung, wie insbesondere Fleischereien, Bäckereien und Konditoreien. Der ermäßigte Steuersatz gilt nämlich hier nur insoweit, als die Speisen und Getränke an Ort und Stelle konsumiert werden (zB Imbissecke, Stehtische oä). Jene Speisen und Getränke, die im Laden verkauft, jedoch nicht an Ort und Stelle konsumiert werden (Verkauf von Semmeln, Fleisch, Mitnahme von Torten etc), sind hingegen NICHT begünstigt, sondern mit den regulären USt-Sätzen zu versteuern. Abgrenzungsprobleme dürften in diesen teilbegünstigten Branchen wohl vorprogrammiert sein. 

Beherbergung 

Auch für Beherbergungen bzw Nächtigungen in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung) sowie auch für die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke (Camping einschließlich Nebenleistungen) soll nunmehr der temporäre Sondersteuersatz von 5 % zur Anwendung kommen. Die Begünstigung findet sowohl bei der gewerblichen Beherbergung in Hotels und Gaststätten Anwendung als auch für die Privatzimmervermietung bzw die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements. 

Für Pauschalangebote in der Gastronomie bzw Hotellerie (zB „Halbpension“)  bedeutet dies vereinfachenderweise, dass im zweiten Halbjahr 2020 keine Aufteilung der einzelnen Leistungen durchzuführen ist, da sowohl die Beherbergung als auch die Verpflegung (Abgabe von Speisen und Getränken) dem einheitlichen USt-Satz von 5 % unterliegen. 

Bereiche der Kultur und Publikationen 

Für bestimmte Waren und Leistungen im Kultur- und Publikationsbereich soll ebenfalls vorübergehend der Umsatzsteuersatz von 5 % gelten. In der Kulturbranche gilt dies auch für gemeinnützige Körperschaften IS § 34 ff BAO (dh die temporäre Sondersteuersatzregelung hat Vorrang gegenüber der allgemeinen Regelung des § 10 Abs 2 Z 4 UStG). Insbesondere ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden für Lieferungen von Gemälden oder elektrische Publikationen (inklusive Hörbücher), Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler, Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Film- und Zirkusvorführungen (vgl § 10 Abs 2 Z 1 lit a iVm Z 33 der Anlage 1, Abs 3 Z 1 lit b und lit c, Z 4, Z 6 und 7 UStG; siehe dazu den Bericht des Finanzausschusses im Nationalrat). 

Sonderfragen zu Abonnements  

Gerade im Kultur- und Publikationsbereich werden häufig Langfristverträge betr. Dauerleistungen abgeschlossen (zB Abonnements für Theaterbesuche oder Zeitschriftenabos). Derartige Abonnements können nach der Verwaltungspraxis unter Anwendung einer vereinfachenden Sonderregelung grundsätzlich mit dem Steuersatz im Rechnungszeitpunkt (anstelle der allenfalls zwischenzeitig geänderten Rechtslage im Leistungszeitpunkt) versteuert werden (vgl Rz 2629 UStR). Damit nicht nur der Abschluss von neuen Langfristverträgen während des zweiten Halbjahres 2020 begünstigt ist, besteht für bereits zuvor verkaufte Abos jedoch die Möglichkeit, von dieser Option wieder Abstand zu nehmen. Dementsprechend können auch die im Rahmen des Abos tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nach der Rechtslage im Leistungszeitpunkt versteuert werden (zB Vorstellungstermine im zweiten Halbjahr 2020), was unter dem Strich zu einer anteiligen Korrektur der Bemessungsgrundlage führt. Die betroffenen Unternehmen insbesondere im Kulturbereich sollten daher abwiegen, inwieweit sie den mit derartigen Berichtigungen verbundenen Verwaltungsaufwand in Kauf nehmen wollen, um von der temporären Steuersenkung zusätzlich profitieren zu können. Gegenüber Kunden im nichtunternehmerischen Bereich wären diesfalls keine Rechnungsberichtigungen erforderlich, zumal der Steuervorteil ja nicht weitergereicht werden muss. Soferne die Leistungen hingegen von Unternehmern bezogen werden, die hiefür auch einen Vorsteuerabzug geltend gemacht haben, wären auch entsprechende Rechnungskorrekturen notwendig.

Sonderfragen zu Anzahlungen

Für den Fall von Änderungen der Umsatzsteuersätze regelt § 28 UStG, ab welchem Zeitpunkt der neue Steuersatz zur Anwendung gelangt, wobei grundsätzlich auf den Leistungszeitpunkt bzw auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Erwerbs abzustellen ist (vgl Rz 1476 UStR). 

Anzahlungen sind jedoch grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Kommt es zu einer späteren Steuersatzänderung, ist die Besteuerung der vorangegangenen Anzahlung nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung wiederum zu korrigieren. Daraus folgt, dass - sofern Anzahlungsrechnungen mit dem alten höheren Steuersatz ausgestellt wurden, die Leistung jedoch erst zu einem Zeitpunkt erbracht wird, in dem aufgrund der zwischenzeitig geänderten Rechtslage der neue niedrigere Steuersatz zur Anwendung kommt - die Anzahlungsrechnungen zu korrigieren sind. Diese Korrektur hat grundsätzlich im ersten Voranmeldungszeitraum nach Wirksamwerden der Änderung zu erfolgen. Eine Schlussrechnung hat in diesem Kontext jedenfalls nach der aktuellen Rechtslage im Zeitpunkt der Leistungserbringung zu erfolgen. 

Nach der Verwaltungspraxis wäre es alternativ auch zulässig, im Falle von An- bzw Vorauszahlungen die Anzahlungsrechnungen sogleich unter Vorwegnahme der bereits bekannten geänderten Rechtslage auszustellen und auf diese Weise spätere Berichtigungen zu vermeiden (vgl im Detail Rz 1476 UStR).

FAZIT

Mit einer von 1. Juli bis 31. Dezember 2020 befristeten Umsatzsteuersenkung auf 5 % in ausgewählten Bereichen der Gastronomie, Kunst & Kultur sowie Publikationen soll diesen von der CORONA-Krise besonders schwer betroffenen Branchen geholfen werden. Der parlamentarische Gesetzgebungsprozess (Nationalrat und Bundesrat) ist bereits abgeschlossen, die formelle Gesetzwerdung (Kundmachung im Bundesgesetzblatt) hingegen noch abzuwarten. 

Mit diesen neuerlichen Änderungen im Umsatzsteuergesetz soll der neue ermäßigte USt-Satz von 5 % für die Abgabe von Speisen und Getränken im Bereich der Gastronomie auch auf gastronomische Leistungen durch Fleischer, Bäcker und Konditoreien ausgeweitet werden, wobei hier zu beachten ist, dass der Ladenverkauf NICHT begünstigt ist (Leistungsabgrenzung!). Neu hinzugekommen ist auch die Begünstigung für (gewerbliche und auch private) Beherbergungsleistungen, wodurch bei Pauschalangeboten im Bereich der Gastronomie und Hotellerie zumindest vorübergehend keine Aufteilung der Leistungsbündel auf unterschiedliche Steuersätze vorzunehmen ist. 

Der zuletzt genannten temporären Verwaltungsvereinfachung steht ein „doppelter“ Umstellungsaufwand anläßlich der Neuregelung per 1.7.2020 sowie in Zusammenhang mit der Rückkehr zur alten Rechtslage per 1.1.2021 gegenüber. Bei Langfristverträgen (Abos etc), die bereits vor der Steuersatzsenkung abgeschlossen wurden, könnte uU ein zusätzlicher Vorteil lukriert werden, wenn die Versteuerung umgestellt und auf den tatsächlichen Leistungszeitpunkt abgestellt wird. Es wären dafür entsprechende Korrekturen iS § 16 UStG notwendig und allenfalls Rechnungskorrekturen, insoweit es sich bei den Kunden um vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer handelt. 

Für Rückfragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Mitarbeiterinnen unserer Service Line "Indirect Tax & Customs​​​​​​​" gerne zur Verfügung.

Wir möchten Sie an dieser Stelle auch noch auf unsere aktuellen WEBINARE im Rahmen der ICON TAX ACADEMY hinweisen, die sich unter anderem auch mit verschiedenen Themen der CORONA-Krise“ beschäftigen. Einen Überblick gibt Ihnen unser Veranstaltungskalender.

ICON hat auch eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines​​​​​​​ zusammengestellt, die Ihnen für Fragen und Anliegen zum CORONA-Themenkomplex jederzeit gerne zur Verfügung stehen.

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