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UNGARN | UMSATZSTEUER - Änderungen bei der Online-Datenübermittlung!

Bereits seit 1. Juli 2018 sind ungarische und in Ungarn für umsatzsteuerliche Zwecke registrierte ausländische Unternehmer zur Übermittlung ihrer Ausgangsrechnungen an die ungarische Finanzverwaltung verpflichtet, wobei die Übermittlung über ein eigens eingerichtetes elektronisches Portal zu erfolgen hat. Waren bis 30. Juni 2020 nur jene Rechnungen betroffen, bei denen der Umsatzsteuerbetrag den Grenzwert von 100.000 HUF überschritten hatte, wurde dieser Schwellenwert nunmehr gestrichen. Seit 1. Juli 2020 gilt die Verpflichtung zur Online-Datenübermittlung somit für sämtliche Rechnungen über Inlandsumsätze zwischen in Ungarn umsatzsteuerlich registrierten Unternehmen. Ab 1. Jänner 2021 wird die Verpflichtung zur Online-Datenübermittlung abermals ausgedehnt und noch weitere Rechnungen umfassen, die auch Auslandsumsätze betreffen. Damit stellt sich insbesondere für ausländische Unternehmen auch die Frage, auf welche Art und Weise sie in Zukunft zweckmäßigerweise ihren Compliance-Verpflichtungen in Ungarn nachkommen sollten?

Über die gegenständlichen Änderungen in Zusammenhang mit der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsübermittlung hatten wir Sie bereits überblicksartig informiert (vgl dazu unseren NL-Beitrag „UNGARN | UMSATZSTEUER – Geänderte Online-Datenübermittlung ab 1.7.2020“ vom 14.4.2020). Mit dem nachfolgenden Beitrag fassen wir die zwischenzeitig bereits in Kraft getretenen Änderungen sowie auch die noch bevorstehenden Verschärfungen der Verpflichtungen nochmals zusammen und gehen auch der Frage nach, inwieweit die umsatzsteuerliche Registrierung und die laufende Abwicklung in Ungarn ohne Einbindung eines lokalen Beraters noch möglich bzw zweckmäßig ist. 

Änderungen seit 1. Juli 2020 

Mit 1. Juli 2020 ist der bislang geltende Schwellenwert von 100.000 HUF weggefallen. Der Verpflichtung zur Online-Datenübermittlung unterliegen seither somit alle Rechnungen, die zwischen in Ungarn registrierten Steuerpflichtigen über Inlandsumsätze ausgestellt werden. 

Praktisch heißt das, dass alle Rechnungen über Umsätze im B2B-Bereich mittels Online-Datenübermittlung an das ungarische Finanzamt weitergeleitet werden müssen, also nicht nur jene, auf denen ungarische Umsatzsteuer ausgewiesen ist (27 % bzw ermäßigter Steuersatz von 18 oder 5 %), sondern auch Rechnungen über steuerfreie oder dem inländischen Reverse Charge-Verfahren unterliegende Umsätze. 

Laut Übergangsregelung gelten für Rechnungen, die vor dem 1. Juli 2020 ausgestellt wurden, noch die bisherigen Regelungen (insb. Schwellenwert) – dies unabhängig vom Erfüllungszeitpunkt. 

Seit 1. Juli 2020 muss für die Online-Datenübermittlung zudem die Version 2.0 im Online-Rechnungssystem verwendet werden. 

Weitere Verschärfungen seit 1. Juli 2020 

  • Frist für die Rechnungsstellung
    Die Frist für die Ausstellung der Rechnung hat sich mit 1. Juli 2020 von bisher 15 Tagen auf acht Tage verkürzt. 
     
  • Angabe der Steuernummer
    Seit 1. Juli 2020 müssen auf der Rechnung auch die ersten acht Ziffern der Steuernummer des inländischen steuerpflichtigen Kunden angeführt werden. Bei Rechnungen, die im Reverse Charge-Verfahren ausgestellt werden, muss hingegen die vollständige Steuernummer angeführt werden (bestehend aus elf Ziffern). 

Änderungen ab 1. Jänner 2021 

Ab 1. Jänner 2021 besteht die Pflicht zur Online-Rechnungsübermittlung an das ungarische Finanzamt für ALLE Rechnungen im B2B- UND B2C-Bereich, somit auch für Rechnungen an Privatpersonen und Rechnungen über innergemeinschaftliche Transaktionen sowie Exportrechnungen ins Drittland. 

Davon bestehen lediglich die folgenden Ausnahmen: MOSS-Rechnungen (Mini One Stop Shop Rechnungen) und Rechnungen über in Ungarn nicht steuerbare Umsätze.

Ist die umsatzsteuerliche Registrierung und laufende Abwicklung durch den Unternehmer selbst noch möglich bzw zweckmäßig? 

Die umsatzsteuerliche Registrierung sowie die Durchführung der laufenden Abwicklung ist grundsätzlich auch weiterhin – trotz der oa verschärften Verpflichtungen - ohne Einbindung eines lokalen Beraters möglich. Ob sie auch sinnvoll bzw zweckmäßig ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Grundsätzlich stehen einem Unternehmen zwei Möglichkeiten für die Erfüllung der Verpflichtungen zur Online-Rechnungsübermittlung zur Verfügung: 

Rechnungsausstellung durch lokalen Berater 

Lokale ungarische Berater verfügen über entsprechende EDV-Programme zur Ausstellung und Übermittlung von Rechnungen, die bereits so ausgestaltet sind, dass sämtliche Ausgangsrechnungen automatisch an die ungarische Finanzbehörde übermittelt werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Datenübermittlung entsprechend den ungarischen gesetzlichen Vorgaben erfolgen muss (die Rechnungen also sofort, automatisch, ohne menschlichen Eingriff und binnen einer Frist von vier Tagen ab Rechnungsausstellung übermittelt werden). 

In der Regel verrechnen die lokalen Berater eine einmalige Gebühr für die Einrichtung des Rechnungsstellungssystems sowie eine monatliche Gebühr für die Ausstellung der Rechnungen, welche sich an der Anzahl der Rechnungen pro Kalendermonat orientiert. 

Eigene Verbindung zum System der ungarischen Steuerbehörde 

Natürlich besteht aber auch die Möglichkeit, der Verpflichtung zur Online-Datenübermittlung mittels einer eigenen Verbindung zum System der lokalen Steuerbehörde nachzukommen. 

Damit die verlangten Daten an die ungarische Behörde gesendet werden können, müssen die Rechnungsinformationen automatisch in einem vorgeschriebenen XML-Format gesendet werden. Es muss also mittels Postmaster-Lösung eine direkte Verbindung zwischen dem System Ihres Unternehmens und dem System der ungarischen Steuerbehörde hergestellt werden. Das XML-Format, in dem die Datenübermittlung erfolgen muss, ist auf der offiziellen Webseite der ungarischen Finanzverwaltung unter diesem LINK in ungarischer, englischer und auch deutscher Sprache verfügbar. 

Zudem finden Sie auf der oa Webseite detaillierte technische Informationen, die IT-Fachleute zur Entwicklung der Fakturierungssoftware benötigen. Alternativ bzw bei Bedarf könnten Sie aber auch unsere ungarischen Kooperationspartner bei der Entwicklung einer Postmaster-Lösung unterstützen. Die Höhe der Gebühr hängt vom System und der Komplexität der Rechnungsstellung ab. 

Ergänzend sei auch darauf hingewiesen, dass verschiedene Daten wie Name und Identifikationsnummer des Programmes, Kauf- bzw. Implementierungsdatum des Programmes, Beginn der Verwendung des Programmes etc. bei der ungarischen Steuerbehörde gemeldet werden müssen. Für diese Meldung stellt die ungarische Behörde ein eigenes Formular („szamlazo“) zur Verfügung. 

Zusammengefasst gibt es also für die Erfüllung der Pflicht zur Online-Rechnungsübermittlung nicht nur eine Lösung. Die Programmierung der Schnittstelle und damit die Einrichtung einer eigenen Verbindung zum System der ungarischen Steuerbehörde ist relativ kosten- und zeitintensiv und daher wohl nur dann sinnvoll bzw zweckmäßig, wenn im Unternehmen sehr viele Rechnungen ausgestellt werden, die von der Pflicht zur Online-Datenübermittlung betroffen sind. 

Liegen hingegen nur wenige Rechnungen vor, die mittels Online-Datenübermittlung an die ungarische Behörde zu übermitteln sind, so wäre wohl die Abwicklung über einen lokalen ungarischen Berater überlegenswert. Die Gebühren für die monatliche Rechnungsausstellung durch einen lokalen Berater fallen bei bis zu 10 Rechnungen pro Kalendermonat erfahrungsgemäß eher gering aus. 

FAZIT

Sollten Sie noch nicht über ein System verfügen, welches für die Online-Datenübermittlung geeignet ist, empfehlen wir Ihnen, die nötigen Schritte ehestmöglich umzusetzen, um Ihren Verpflichtungen korrekt nachkommen zu können. So können Sie auch Strafen und Bußgelder vermeiden, wobei davon auszugehen ist, dass die ungarische Finanzbehörde bis zum 30. September 2020 noch keine Sanktionen für die Nichterfüllung der Online-Datenübermittlung verhängen wird. 

Gerne können wir Sie gemeinsam mit unserem ungarischen Kooperationspartner bei der Erfüllung der verschärften Compliance-Verpflichtungen unterstützen. Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen der Service Line "Indirect Tax & Customs​​​​​​​" gerne zur Verfügung.