NEWS  |   |  

SCHWEDEN | Neuerungen für ausländische Unternehmen ab 1.1.2021

In Schweden sind mit Wirkung ab 1.1.2021 einige Gesetzesänderungen für ausländische Unternehmen geplant. Die wesentlichsten Neuerungen sind: Eine Lohnsteuer-Registrierungspflicht, wenn sich überlassene Mitarbeiter mehr als 45 Tage im Jahr in Schweden aufhalten. Weiters ein Steuerabzug iHv 30% für Zahlungen an Unternehmen ohne KöSt-Registrierung in Schweden. Und schließlich ist eine neue Berichtspflicht gegenüber den schwedischen Finanzbehörden vorgesehen. Über diese drei wesentlichen Änderungen, deren Gesetzwerdung abzuwarten ist, informieren Sie im nachfolgenden Beitrag.

Laut Gesetzesentwurf vom 23. Juni 2020 soll es mit Wirkung ab 1. Jänner 2021 zu drei wesentlichen Änderungen im Steuerrecht mit Relevanz für in Schweden tätige ausländische Unternehmen kommen: 

Änderung 1: Wirtschaftlicher Arbeitgeber 

Die bedeutendste Änderung ist sicherlich die Implementierung eines wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffes: 

Derzeitige Rechtslage 

Derzeit kann sich ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraumes von einem Kalenderjahr 183 Tage in Schweden aufhalten, ohne mit seinem Arbeitseinkommen dort steuerpflichtig zu werden. Dies unter der Voraussetzung, dass das Entgelt vom ausländischen Arbeitgeber geleistet wird und der Arbeitnehmer nicht im Rahmen einer „Betriebsstätte“ tätig wird. 

Geplante neue Rechtslage 

Personen, die vorübergehend in Schweden arbeiten, werden als an das schwedische Unternehmen ausgeliehen betrachtet, wenn die Mitarbeiter ihre Arbeit als integrierten Teil des schwedischen Unternehmens in Schweden verrichten und unter der Kontrolle und Leitung des schwedischen Unternehmens stehen. Solche Arbeitnehmer sind ab dem ersten Arbeitstag in Schweden zu besteuern (wirtschaftlicher Arbeitgeber). Damit folgt Schweden dem aktuellen Trend vieler Länder (wie auch Österreich), in Arbeitskräfteüberlassungsfällen auf das Konzept eines „wirtschaftlichenArbeitgebers abzustellen.   

Eine Ausnahme ist allerdings für Arbeitnehmer geplant, die sich nicht mehr als 15 Arbeitstage hintereinander oder nicht mehr als 45 Arbeitstage im gesamten Kalenderjahr in Schweden aufhalten. 

Folgen der neuen Rechtslage 

Arbeitnehmer, die zwar zivilrechtlich bei einem österreichischen Unternehmen angestellt, aber entsprechend in den Betrieb eines schwedischen Unternehmens eingegliedert sind, werden dort lohnsteuerpflichtig. Der ausländische Arbeitgeber benötigt in Schweden eine Lohnsteuerregistrierung und hat Lohnsteuer abzuführen. Besitzt der Arbeitnehmer einen Bescheid über den Status als „non-resident“ (SINK), ist Lohnsteuer in Höhe von 25 % des Arbeitsentgelts zu leisten. Kann für den Arbeitnehmer hingegen kein SINK-Bescheid vorgelegt werden, beträgt die Lohnsteuer 30%

Änderung 2: Einbehalt auf Zahlungen an ausländische Unternehmer 

Es wird auch die künftige Verpflichtung geschaffen, auf jede Entgeltzahlung an einen ausländischen Unternehmer einen Steuereinbehalt iHv 30% vorzunehmen, sofern das ausländische Unternehmen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit Personal in Schweden einsetzt. Das ausländische Unternehmen kann sich zu viel geleistete Steuern wieder rückerstatten lassen. Kein Einbehalt ist hingegen vorzunehmen, wenn das ausländische Unternehmen über eine schwedische Körperschaftsteuerregistrierung (F-skatt), verfügt.   

Änderung 3: Berichtspflicht an die schwedische Steuerbehörde 

Die schwedischen Behörden prüfen im Nachhinein, ob es durch den Personaleinsatz in Schweden zur Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte gekommen ist. Dies hätte zur Folge, dass das ausländische Unternehmen der Körperschaftsteuer unterliegt. Das ausländische Unternehmen hat dazu bestimmte Informationen bereit zu stellen. Die Pflicht zur Bekanntgabe von Informationen betrifft unter anderem folgende Unternehmen: 

  • Unternehmen, die zur F-skatt (schwedische Körperschaftsteuer) registriert sind,
     
  • Unternehmen, die in Schweden verpflichtet sind, Lohnsteuern und/oder Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten. 

Davon unberührt bleiben ausländische Unternehmen, die bereits über eine Betriebsstätte in Schweden verfügen. 

Werden die verlangten Informationen nicht rechtzeitig bekannt gegeben, soll es zur Festsetzung von Strafen kommen. Ebenso sind Steuerzuschläge für Fälle geplant, bei denen es wegen fehlender oder falscher Angaben zu einer Steuerverkürzung gekommen ist. 

Was ist also zu tun? 

Österreichische Unternehmen mit Geschäftstätigkeit in Schweden sollten zeitgerecht die bestehenden Steuerabfuhrprozesse überprüfen und sicherstellen, dass den voraussichtlich ab 1.1.2021 geltenden neuen Vorschriften entsprochen wird. Der endgültige Gesetzesbeschluss wird für den Herbst d. J. erwartet.   

Für Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line "Global Employment Services" sowie auch der Service Line "International Tax​​​​​​​" jederzeit gerne zur Verfügung!