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CORONAVIRUS | Investitionsprämien-Förderungsrichtlinie veröffentlicht!

Zur Konjunkturbelebung in diesen Krisenzeiten hat die Bundesregierung ua eine neue „COVID-19 Investitionsprämie“ beschlossen. Dadurch sollen unternehmerische Anlageninvestitionen in der Zeit zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 durch einen Zuschuss iHv 7 % bzw 14 % gefördert werden. Im dafür geschaffenen Investitionsprämiengesetz wurden alle wesentlichen Details einer gesonderten Förderungsrichtlinie des Wirtschaftsministeriums vorbehalten, die nun endlich veröffentlicht wurde. Auf Basis dieser Richtlinie beantworten wir nachfolgend die wesentlichen Fragen zur neuen Investitionsprämie.

COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen 

Hat sich die österreichische Bundesregierung in den letzten Monaten primär mit Maßnahmen zur Bewältigung der CORONA-Krise beschäftigt, so soll mit einer neuen „COVID-19 Investitionsprämie“ die derzeit stark beeinträchtigte Konjunktur wieder angekurbelt werden. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Investitionsprämiengesetz (InvPrG – BGBl I Nr. 88/2020, kundgemacht am 24.7.2020). 

Die neue „COVID-19 Investitionsprämie“ soll für Unternehmen einen Anreiz schaffen, in den nächsten Monaten Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen zu forcieren. Diese öffentliche Förderung erfolgt durch Gewährung eines Zuschusses von 7 % bzw 14 % der förderbaren Kosten, wobei die hiefür zur Verfügung gestellten Budgetmittel mit 1 Mrd EUR begrenzt wurden. 

Über die Kerninhalte des Investitionsprämiengesetzes haben wir Sie bereits informiert (siehe dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Neue Investitionsprämien für Unternehmen!​​​​​​​“ vom 8.7.2020). 

Förderungsrichtlinie zur COVID-19-Investitionsprämie

Die Detailregelungen zur neuen Investitionsprämie wurden gemäß § 3 InvPrG einer gesonderten „Richtlinie für die Abwicklung der COVID-19 Investitionsprämie“ vorbehalten, welche vom Wirtschaftsministerium (BMDW) im Einvernehmen mit dem Finanz- und Umweltministerium erlassen und auf der Homepage des BMDW veröffentlicht werden sollte. 

Die aus dieser gesetzlichen Anordnung resultierende FörderungsrichtlinieCOVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ wurde am 11.8.2020 endlich veröffentlicht. Diese relativ umfangreiche Förderungsrichtlinie regelt neben den Förderungsvoraussetzungen auch die Abwicklung der Investitionsprämie. Die Richtlinie kann bei der gemäß § 1 InvPrG mit der Abwicklung des Förderungsprogramms beauftragten Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) unter aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/ abgerufen werden. Die AWS hat auf ihrer Homepage zudem auch bereits einen umfangreichen Fragenkatalog (FAQ) zum Download zur Verfügung gestellt. Dieser soll - ähnlich wie etwa beim Fixkostenzuschuss - als Auslegungsbehelf für die Förderungsrichtlinie dienen. 

Nachfolgend fassen wir die für förderungswerbende Unternehmen wesentlichen Detailregelungen der Förderungsrichtlinie zusammen: 

WER kann eine Investitionsprämie beantragen? 

Förderungsfähig sind „Unternehmen“ iS § 1 UGB, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden. 

Im Unterschied zu div. anderen COVID-19-Maßnahmen sind grundsätzlich Unternehmen aller Branchen und Größen prämienbegünstigt. Eine Antragstellung ist sowohl für Ein-Personen-Unternehmen (EPU), mittelständischen Unternehmen bis hin zu Großunternehmen („Konzernen“) möglich. 

Es ist jedoch die Obergrenze von EUR 50 Mio (exkl USt) für das max. förderbare Investitionsvolumen pro Unternehmen bzw Konzern zu beachten (siehe dazu unten). 

Die steuerliche Gewinnermittlungsart ist für die Förderwürdigkeit ebenfalls unerheblich: Es können sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner (EAR gemäß § 4 Abs 3 EStG), pauschalierte Unternehmen (§ 17 EStG) wie auch Gewinnermittler gemäß § 4 Abs 1 EStG oder § 5 EStG die Prämie beantragen. 

Welche Unternehmen sind von der Investitionsprämie ausgeschlossen? 

Die Investitionsprämie richtet sich grundsätzlich an „Unternehmen“, sodass Investitionen im Privatvermögen NICHT förderwürdig sind. 

Es sind aber auch bestimmte Unternehmen von der Investitionsprämie ausgeschlossen, welche eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 

  • Bestimmte Unternehmen der öffentlichen Hand:
    Unternehmen, die nach dem „Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG 2010) von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ mit der Kennung „S.13“ geführt werden (das sind Unternehmen im Eigentum von Gebietskörperschaften, also Bund, Länder, Gemeinden bzw Gemeindeverbände). Dies gilt aber NICHT für solche Unternehmen, die im Wettbewerb mit anderen Unternehmen am Markt stehen und keine hoheitlichen Aufgaben übernehmen (ev. bestimmte „Betriebe gewerblicher Art“ iS § 2 KStG?). 
     
  • Insolvente Unternehmen:
    • Unternehmen und Gesellschaften (bzw deren geschäftsführende Gesellschafter), gegen die im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder
    • bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind. 
       
  • Unternehmen mit bestimmten Gesetzesverstößen:
    • gegen das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, oder
    • gegen das Sicherheitskontrollgesetz 2013 (welches den Umgang mit nuklearen Gütern regelt), oder
    • gegen sonstige österreichische Rechtsvorschriften, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist. 

WAS wird WIE gefördert? 

Gegenstand der Förderung ist die teilweise Bezuschussung von materiellen und immateriellen aktivierungspflichtigen „Neuinvestitionen“ in das abnutzbare Anlagevermögen. Liegt eine förderungswürdige Investition vor, kann das Unternehmen einen Antrag auf die steuerfreie und grundsätzlich nicht rückzahlbare Investitionsprämie (Zuschuss) stellen. 

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 7 % der förderfähigen Investitionen bzw 14 % bei Investitionen in den besonders begünstigten Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit/LifeScience. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage nennen die Richtlinien die untenehmensrechtlichen „Anschaffungskosten“ (gemäß § 203 Abs 2 UGB bzw § 6 Z 1 EStG). Soweit auch Herstellungsvorgänge prämienbegünstigt sind, werden hiefür wohl die Herstellungskosten iS § 203 Abs 3 UGB heranzuziehen sein. 

Bei positiver Förderungszusage ist binnen drei Monaten ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung eine Endabrechnung („Abrechnung“) gegenüber der mit der Abwicklung betrauten AWS vorzulegen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt unmittelbar nach Abrechnungsprüfung durch die AWS. 

Das folgende Beispiel soll die Funktionsweise der neuen „COVID-19 Investitionsprämie“ für Unternehmen gesamthaft veranschaulichen:

     Ein Unternehmen tätigt im Herbst 2020 („erste Maßnahmen“ frühestens ab 1.8.2020) folgende Investitionen:

  • Auftrag zur thermischen Gebäudesanierung um EUR 100.000
  • Anschaffung einer neuen Produktionsmaschine um EUR 300.000
  • Anschaffung eines E-Autos um EUR 50.000 

     Das Unternehmen stellt einen (gesamthaften) Antrag auf Förderung dieser Neuinvestitionen in das 
     abnutzbare Anlagevermögen mit einem Investitionsvolumen iHv insgesamt EUR 450.000 und 
     erhält dafür eine Investitionsprämie (Zuschuss) iHv insgesamt EUR 42.000; diese Förderungen
     setzen sich wie folgt zusammen: 

  • Die Gebäudesanierung wird mit 14 % gefördert, da es sich um eine Investition in einen besonders begünstigten Bereich (Ökologisierung) handelt. Demnach beträgt die anteilige Förderung EUR 14.000 (EUR 100.000 x 14 %).
  • Die Investition in die neue Produktionsmaschine wird mit 7 % gefördert, da keine Investition in einen besonders begünstigten Bereich vorliegt. Demnach beträgt die Förderung hiefür EUR 21.000 (EUR 300.000 x 7%).
  • Die Anschaffung des E-Autos fällt wiederum unter den besonders begünstigten Bereich „Ökologisierung“ und ist daher mit 14 % gefördert. Demnach beträgt die Förderung hier EUR 7.000 (EUR 50.000 x 14%). 

Was ist unter Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit/LifeScience zu verstehen? 

Bei Neuinvestitionen in diesen Bereichen handelt es sich, nach Ansicht der zuständigen Ministerien, um besonders förderungswürdige Bereiche, bei denen der Zuschuss auf 14 % verdoppelt wird. Damit soll der Strukturwandel hin zu einer digitalisierten, grüneren Wirtschaft gefördert werden. Diese besonders begünstigten Bereiche können wie folgt umrissen werden: 

Ökologisierung: Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge, Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft, Gebäudesanierung;

Digitalisierung: künstliche Intelligenz, Cloud-Computing und Big Data, Geschäftsmodelle und Prozesse (zB Verbesserung durch die digitale Anwendung), IT-Security (zB Schutz vor Cyberattacken), E-Commerce (zB digitale Transformation);

Gesundheit: Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten, Produkte von strategischer Bedeutung bei Pandemien;

Der Förderungsrichtlinie sind drei Anhänge angefügt, worin sich die näheren Ausführungen zu diesen Bereichen enthalten. 

Welche Investitionen sind nun förderungswürdig?

Gemäß § 2 Abs 1 InvPrG gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige (!) Neuinvestitionen in  das abnutzbare Alagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die frühestens ab 1. August 2020 und spätestens bis 28. Februar 2021 „erste Maßnahmen“ gesetzt werden müssen bzw die Förderung im Zeitraum von 1.9.2020 bis 28.2.2021 beantragt wird. 

Neuinvestitionen“ sind Investitionen in Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Unternehmen bzw im Konzern bisher noch nicht im Anlagevermögen bzw Anlagenverzeichnis aktiviert waren. Es können demgemäß uU auch gebrauchte Vermögensgegenstände förderbar sein, soferne es sich aus Unternehmens- bzw Konzernsicht um eine „Neuanschaffung“ handelt. 

Untergrenze: Das minimale förderbare Investitionsvolumen beträgt pro Antrag (!) EUR 5.000 (exkl USt). Bei dieser Untergrenze handelt es sich um die Summe aller Investitionen pro Förderungsantrag, es können somit wohl auch mehrere kleinere Investitionen (allenfalls auch GWG, siehe dazu gleich) in einem Antrag zusammengefasst bzw -gerechnet werden. Der Förderungsantrag muss sich zumindest auf einen Gesamtbetrag von EUR 5.000 belaufen. 

EXKURS „geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG): Es handelt sich hiebei um eine Vereinfachungsregelung für abnutzbare Anlagegüter mit AHK bis max. 800 EUR, die steuerlich, ungeachtet ihrer tatsächlichen Nutzungsdauer, sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können (§ 13 EStG). Auch unternehmensrechtlich ist idR eine Vollabschreibung im Anschaffungs- bzw Herstellungsjahr zulässig, wobei hinsichtlich der Behandlung im Anlagenspiegel auch ein Zu- und Abgang im selben Jahr dargestellt werden darf (§ 226 Abs 3 UGB). Damit ist aber wohl auch für GWG eine grundsätzliche „Aktivierungspflicht“ iS § 2 Abs 1 InvPrG gegeben und sind daher auch diese Güter prämienfähig (was auch im AWS-FAQ bejaht wird). Zu beachten ist allerdings auch hier das Erfordernis einer dreijährigen Behaltefrist (siehe unten), wobei sich im Bereich der GWG auch die Frage nach einer hinreichenden Dokumentation stellt. 

Obergrenze: Das maximale förderbare Investitionsvolumen ist in der Richtlinie mit EUR 50 Mio (exkl USt) bestimmt, und zwar pro Unternehmen bzw für einen gesamten Konzern (!), wenn der Konzern zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß § 244 UGB verpflichtet ist. 

Welche Investitionen sind NICHT förderwürdig? 

Die Förderungsrichtlinie enthält einen umfangreichen Katalog von Neuinvestitionen, die nicht für eine Investitionsprämie in Betracht kommen. Jedenfalls ausgeschlossen sind Neuinvestitionen, bei denen bereits vor dem 1. August 2020 oder erst nach dem 28. Februar 2021 schädliche „erste Maßnahmen“ gesetzt wurden. Daneben sind folgende Investitionen ausgeschlossen: 

  • Klimaschädliche Investitionen
    Damit sind Investitionen in die Errichtung bzw Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger (Öl, Gas, Kohle) dienen sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (zB Flugzeuge, Schiffe, PKW und LKW, wobei es jedoch mehrere Ausnahmen gibt). Ausgenommen sind auch Investitionen in bestehende Anlagen, wenn dadurch eine substanzielle Treibhausgasreduktion erreicht wird.
     
  • Aktivierte Eigenleistungen (siehe dazu die ua Anmerkung)
     
  • Leasingfinanzierte Investitionen, soferne diese im antragstellenden Unternehmen nicht aktiviert werden.
     
  • Kosten, die nicht in Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen wie etwa Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten.
     
  • Gebäude und Grundstücke
    Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen (zB Geschäftslokalen) und Grundstücken sowie der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind. Begünstigt ist jedoch der Direkterwerb (Anschaffung oder Herstellung) von Gebäuden von Befugten iSd § 117 Abs 4 GewO („Bauträger“).
     
  • Unternehmensübernahmen
    Darunter versteht die Richtlinie den Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten, wobei auch etwaige Kosten, die aus einem Unternehmenskauf oder einer Unternehmensübernahme resultieren, nicht förderwürdig sind
     
  • Finanzanlagen
     
  • Umsatzsteuer
    Die auf die Kosten der förderbaren Investitionen entfallende Umsatzsteuer ist grundsätzlich keine förderbare Ausgabe. Sofern die USt aber „nachweislich tatsächlich und endgültig“ vom Förderungsnehmer zu tragen ist (somit also keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht), kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die auf welche Weise auch immer rückforderbare Umsatzsteuer ist jedoch auch dann nicht förderbar, wenn sie der Förderungsnehmer tatsächlich nicht zurückerhält. 

Einzelne dieser Ausschlussgründe sind zumindest aus steuerlicher bzw unternehmensrechtlicher Sicht eigentlich von vornherein kein „abnutzbares Anlagevermögen“ iS § 2 Abs 1 InvPrG, sodass deren nochmaliger expliziter Ausschluss verwirrend erscheint bzw wohl lediglich klarstellenden bzw verstärkenden Charakter haben dürfte (zB unbebaute Grundstücke und Finanzanlagen). 

Problematisch erscheint uns aber insbesondere der Ausschluss „aktivierter Eigenleistungen“ des Unternehmens selbst, zumal gerade iZm größeren Anlageninvestitionsprojekten derartige Aufwendungen typischerweise anfallen (Aufwendungen, welche die Herstellung von Anlagevermögen betreffen und daher aktiviert bzw in der G&V gemäß § 231 Abs 2 Z 3 UGB durch eine Ertragsbuchung neutralisiert werden). 

Was sind „erste Maßnahmen“? 

Damit für eine Neuinvestition die Prämie beantragt werden kann, müssen im Zeitraum zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 folgende in der Richtlinie als „erste Maßnahmen“ definierte Handlungen gesetzt werden: 

  • Bestellungen,
  • Kaufverträge,
  • Lieferungen,
  • Beginn von Leistungen,
  • Anzahlungen,
  • Zahlungen,
  • Rechnungen oder
  • Baubeginn. 

Wurden derartige Maßnahmen bereits vor dem 1.8.2020 gesetzt, ist die beteffende Neuinvestition nicht förderwürdig. Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche zählen jedoch ausdrücklich NICHT zu den „ersten Maßnahmen“ und sind daher vor dem 1.8.2020 unschädlich. Demnach sind auch Investitionen aufgrund eines bereits seit längerem geplanten Investitionsprojekts förderwürdig, wenn die obigen „ersten Maßnahmen“ erst nach dem 31.7.2020 getätigt werden. 

Muss die Investition bis 28. Februar 2021 abgeschlossen sein? 

Nein. Bis spätestens 28. Februar 2021 müssen jedenfalls „erste Maßnahmen“ (siehe oben) gesetzt worden sein. Die Inbetriebnahme und Bezahlung (ungeachtet üblicher Haftrücklässe) der Neuinvestitionen hat sodann bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio (exkl USt.) muss die Inbetriebnahme und Bezahlung (ohne Haftrücklässe) hingegen erst bis längstens 28. Februar 2024 erfolgen. Diese Zeiträume sind jedoch nicht verlängerbar

Demnach ist es für die Förderwürdigkeit ausreichend, wenn bis zum 28. Februar 2021 zB die Bestellung einer neuen Investition erfolgt (erste Maßnahme). Die Inbetriebnahme und Bezahlung muss dann bis längstens ein bzw drei Jahre später erfolgen. 

Wie lange müssen die geförderten Vermögensgegenstände im Unternehmen bleiben? 

Die geförderten Vermögensgegenstände (Anlage- bzw Wirtschaftsgüter) müssen jeweils mindestens drei Jahre in einem Unternehmen (Betriebsstätte) in Österreich belassen werden („Sperrfrist“). Während dieser Behaltefrist dürfen die Wirtschaftsgüter weder verkauft noch sonst für Zwecke außerhalb einer österreichischen Betriebsstätte verwendet noch gemäß § 6 Z 6 lit a EStG ins Ausland überführt werden. Davon ausgenommen ist nur Software (diese darf - zusätzlich zur inländischen Nutzung - auch „international genutzt“ werden. 

Die Dreijahresfrist beginnt unmittelbar nach Abschluss der Investition (dh nach Inbetriebnahme und Bezahlung der geförderten Investition). Kommt es zu einem vorzeitigen Ausscheiden geförderter Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen aufgrund von „höherer Gewalt“ oder „technischen Gebrechen“, so muss eine äquivalente Ersatzinvestition getätigt und damit die gesamte Sperrfrist eingehalten werden. 

Welche sonstigen Auflagen sind mit der Investitionsprämie verbunden? 

Auf die Gewährung der Investitionsprämie besteht kein Rechtsanspruch des Förderwerbers, die Gewährung der Förderung ist aber von folgenden Auflagen/Bedingungen abhängig: 

  • Zustimmung zum (privatrechtlichen) Förderungsantrag
  • Einhaltung der dreijährigen Behaltefrist (siehe oben)
  • Mitteilungspflichten gegenüber der AWS über relevante Umstände zu den Investitionen
  • Einsichts- und Auskunftsrecht für Organe oder Beauftragte des Bundes und der EU
  • Aufbewahrungspflicht der relevanten Unterlagen für mind. zehn Jahre (uU verlängerbar)
  • Überprüfungsrecht der AWS für die angegeben Daten
  • Einhaltung eines Verbotes der Abtretung, Anweisung oder Verpfändung des Anspruches aus einer gewährten Förderung
  • Beachtung spezieller Rechtsnormen (Gleichbehandlungsgesetz, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und Diskriminierungsverbot gemäß §7b Behinderteneinstellungsgesetz). 

Wie kann die Investitionsprämie beantragt werden? 

Der Antrag auf Gewährung einer Investitionsprämie ist ab 1. September 2020 bis spätestens 28. Februar 2021 schriftlich über den „aws Fördermanager“ an die AWS zu richten. Die Förderungsprüfung wird im Wege eines automatisierten Antragsverfahrens durchgeführt. Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen Förderungsansuchen. 

Im Förderantrag hat der Förderwerber unter anderem das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen der Förderungsrichtlinie zu bestätigen. Darüberhinausgehende Bestätigungen wie etwa beim „Fixkostenzuschuss“ (Nichtvorliegen eines Unternehmens in Schwierigkeiten etc) sind hier NICHT notwendig. 

Zur Kenntnis zu nehmen sind insbesondere auch die strafrechtlichen Tatbestände von unrichtigen oder unvollständigen Angaben (§§ 146 ff StGB) oder der zweckwidrigen Verwendung der Fördermittel (§ 153b StGB). Bei derartigem Förderungsmissbrauch kann der Förderwerber strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden und drohen ihm empfindliche Freiheits- oder Geldstrafen

Muss ein Wirtschaftsprüfer/Steuerberater involviert werden? 

Bei der Antragstellung sind grundsätzlich noch keine Bestätigungen eines Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters/Bilanzbuchhalters notwendig. Überschreitet der gewährte Zuschuss jedoch den Betrag von EUR 12.000, muss bei der Abrechnung (siehe unten) die inhaltliche Korrektheit in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen - zusätzlich zum Förderungswerber - auch von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter (jeweils im Rahmen ihres gesetzlichen Berechtigungsumfangs) bestätigt werden. 

Geringere Zuschussbeträge werden aufgrund der Bestätigung des Förderungswerbers ausbezahlt, wobei die AWS Stichprobenkontrollen der Abrechnungen vornimmt. 

Wann erfolgt die Auszahlung der Investitionsprämie? 

Der Förderungswerber ist verpflichtet, der AWS spätestens drei Monate nach Abschluss der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen über den „aws Fördermanager“ im Wege der für die Abrechnung vorgesehenen Eingabemaske vorzulegen („Abrechnung“). Der AWS sind dazu auch die erforderlichen Unterlagen wie Rechnungen, Zahlungsbelege und Jahresabschlüsse zu übermitteln. 

Der Zuschuss wird nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung durch die AWS ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich als Einmalzahlung und erfordert eine inländische Kontoverbindung. Unternehmen mit einem Investitionsvolumen von über EUR 20 Mio (exkl USt) können bei Nachweis der Durchführung von zumindest der Hälfte des förderbaren Investitionsvolumens auch eine Zwischenauszahlung beantragen. Eine Endabrechnung ist aber jedenfalls erforderlich. 

Wie wird die Investitionsprämie steuerlich behandelt? 

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020 – BGBl I Nr. 96/2020 vom 24.7.2020, siehe dazu auch unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | KonStG bringt Steuervorteile für Unternehmen und Private“ vom 7.7.2020) wurde in § 124b Z 365 EStG eine umfassende Steuerfreiheit der COVID-19-Investitionsprämien geregelt: Demnach sind diese Zuschüsse ausdrücklich steuerfrei gestellt (vgl auch § 3 Abs 1 Z 6 EStG) und stellen keine steuerpflichtigen Betriebseinnahmen dar bzw führen auch zu keiner Kürzung der steuerlichen Anschaffungs- bzw Herstellungskosten iS § 6 Z 10 EStG; zudem kommt hier auch kein Abzugsverbot für Betriebsausgaben iZm steuerfreien Einnahmen (§ 20 Abs 2 EStG bzw § 12 Abs 2 KStG) zur Anwendung. 

Auch in der Förderungsrichtlinie wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Zuschuss steuerfrei ist (wobei hier nur auf die allgemeine Befreiungsbestimmung in § 3 Abs 1 Z 6 EStG für Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung bzw Herstellung von Anlagegütern hingewiesen wird). Weiters wird in der Richtlinie aber „klarstellend“ festgehalten, „dass die Zuschüsse die Basis der Absetzung für Abnutzung entsprechend reduzieren“ würden. Eine solch steuerwirksame Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage entspräche im Ergebnis – ungeachtet der unternehmensrechtlichen Bilanzierungsmethode – einer steuerlichen AHK-Kürzung gemäß § 6 Z 10 EStG, die jedoch aufgrund der steuerlichen lex specialis in § 124b Z 365 EStG idF KonStG 2020 ausdrücklich NICHT zur Anwendung kommt. Die Richtlinienaussage steht daher uE im klaren Widerspruch zum geltenden Steuerrecht. 

Webinare zur Investitionsprämie 

Alles Wissenswerte zur neuen „COVID-19 Investitionsprämie“, insbesondere welche Unternehmen mit welchen Investitionen gefördert werden und was Sie bei der Antragstellung unbedingt beachten sollten, erfahren Sie auch in unseren folgenden topaktuellen Webinaren: 

  • ICON Tax Academy: Investitionsprämie – Was ist nach der Förderungsrichtlinie zu beachten?
    Montag 17. August 2020, 16:00 bis 17:00
    Mehr Infos
  • LINDE-Campus: Die neue Investitionsprämie
    Freitag 28. August 2020, 10:00 bis 11:30
    Mehr Infos

FAZIT 

Nach dem „CORONA-Schock“ der Wirtschaft in den letzten Monaten ist die nunmehr mit dem Investitionsprämiengesetz (InvPrG) eingeführte neue „COVID-19 Investitionsprämie“ grundsätzlich als richtige und wichtige Maßnahme des Gesetzgebers zu begrüßen, um die Investitionstätigkeit der Unternehmen wieder anzukurbeln. 

Die spät aber doch veröffentlichte Förderungsrichtlinie des zuständigen Wirtschaftsministeriums hat nun die für die Praxis wichtigen Detailregelungen nachgeliefert, wobei hier aber noch zahlreiche Zweifelsfragen zu klären sind. 

Bei bereits geplanten bzw anstehenden Anlageninvestitionen sollte jedenfalls genau geprüft werden, ob und wie diese bestmöglich gefördert werden können. Auch die Möglichkeiten einer parallelen Inanspruchnahme mehrerer Investitionsbegünstigungen sollten sorgfältig geprüft werden. Für all diese Fragen stehen Ihnen die Verfasser dieses Beitrages sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung.

Abschließend möchten wir Sie auch noch auf unsere aktuellen WEBINARE im Rahmen der ICON TAX ACADEMY hinweisen, die sich unter anderem auch mit verschiedenen Themen zur CORONA-Krise“ beschäftigen. Einen Überblick gibt Ihnen unser Veranstaltungskalender

ICON hat auch eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines​​​​​​​ zusammengestellt, die Ihnen für Fragen und Anliegen zum CORONA-Themenkomplex jederzeit gerne zur Verfügung stehen. Alle unsere zum Themenschwerpunkt CORONA-Krise veröffentlichten Newsletter-Beiträge sowie Hinweise auf weitere Informationsquellen finden Sie unter dieser Übersicht:  "ICON Special News & Links"