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BILANZIERUNG | Eigenkapitalentwicklung im Konzernabschluss

Die Darstellung der Komponenten des Eigenkapitals und ihrer Entwicklung gemäß § 250 Abs 1 UGB ist Pflichtbestandteil des unternehmensrechtlichen Konzernabschlusses. Die im Gesetz fehlenden Details finden sich nunmehr in der neuen AFRAC-Stellungnahme 35. Im folgenden Beitrag möchten wir die Kernaussagen der neuen Stellungnahme skizzieren und einige Fragen zum Konzerneigenkapitalspiegel nach UGB behandeln. 

Die „Darstellung der Komponenten des Eigenkapitals und ihrer Entwicklung“ (Konzerneigenkapitalspiegel gemäß § 250 Abs 1 UGB) ist ein Pflichtbestandteil des unternehmensrechtlichen Konzernabschlusses. Allerdings enthält das Gesetz keine näheren Vorgaben hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung. Deshalb hat das „Austrian Financial Reporting and Auditing Committee“ (AFRAC – Beirat für Rechnungslegung und Abschlussprüfung) als österreichischer Standardsetter auf dem Gebiet der Finanzberichterstattung und Abschlussprüfung dazu im Mai d. J. eine eigene Stellungnahme veröffentlicht, um die systematische Darstellung des Konzerneigenkapitals sicherzustellen. Zudem werden in der neuen AFRAC-Stellungnahme 35 betreffend die „Darstellung der Komponenten des Eigenkapitals und ihrer Entwicklung gemäß § 250 Abs 1 UGB“ auch diverse Bilanzierungsfragen sowie deren Auswirkungen auf das Konzerneigenkapital behandelt und die entsprechende Darstellung erläutert, um eine einheitliche, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Darstellung des Eigenkapitals im unternehmensrechtlichen Konzernabschluss zu gewährleisten. 

Komponenten des Konzerneigenkapitals

Im Konzerneigenkapitalspiegel sind sämtliche Posten des Eigenkapitals gemäß § 224 Abs 3 A UGB (Nennkapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen und Bilanzgewinn/-verlust) sowie gegebenenfalls eigene Anteile und dafür gebildete Rücklagen bzw Rücklagen für Anteile an Mutterunternehmen gemäß § 229 Abs 1a bzw § 225 Abs 5 UGB darzustellen. Ebenso sind die Eigenkapitalposten aufgrund von Konsolidierungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

Im Konzerneigenkapitalspiegel können die Rücklagen für eigene Anteile und für Anteile an Mutterunternehmen in einer Position sowie die Gewinnrücklagen und der Bilanzgewinn/-verlust („kumuliertes Ergebnis“) zusammengefasst werden. Daraus ergibt sich folgende Mindestdarstellung der Komponenten: 
 

 


Branchenbezogene Besonderheiten (zB Optionsrücklagen) sowie Anpassungen der Eigenkapitalposten aufgrund der Rechtsform (Personengesellschaften, Privatstiftungen) sind gesondert zu berücksichtigen. Weiters ist darauf zu achten, dass zusätzliche Posten, wie beispielsweise Genussrechts- oder Mezzaninkapital, im Konzerneigenkapitalspiegel ebenso auszuweisen sind.

Darstellung der Entwicklung des Konzerneigenkapitals

Die Entwicklung des Konzerneigenkapitals umfasst sowohl die Veränderungen aus der Unternehmens- wie auch aus der Eigentümersphäre und sind diese dementsprechend zu untergliedern, wobei die Veränderungen der Unternehmenssphäre das Konzerngesamtergebnis darstellen. Die Eigentümersphäre umfasst hingegen erfolgsneutrale Veränderungen des Konzerneigenkapitals im Zusammenhang mit der Auf- und Abstockung von Anteilen an Tochterunternehmen ohne Statuswechsel oder der Ausübung von Bezugsrechten auf Anteile an einem Tochterunternehmen (vgl dazu AFRAC-Stellungnahme 33 „Kapitalkonsolidierung (UGB)“).

Die Entwicklung ist unsaldiert darzustellen. Dies ist auch bei Änderungen des Konsolidierungskreises zu beachten.

Der Eigenkapitalspiegel hat die Entwicklung des aktuellen Geschäftsjahres sowie des Vorjahres abzubilden und ist zumindest in vollen tausend Euro anzugeben.

Zu beachten ist, dass der Jahresüberschuss/-fehlbetrag im Eigenkapitalspiegel jedenfalls mit jenem in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung abstimmbar sein muss.

In der AFRAC-Stellungnahme 35 findet sich auch das nachfolgende Muster für die Darstellung der Komponenten des Eigenkapitals und deren Entwicklung: 

 

 

 

 


Grafik als DOWNLOAD 

FAZIT

Im obigen Beitrag haben wir Ihnen die neue AFRAC-Stellungnahme 35 betreffend die „Darstellung der Komponenten des Eigenkapitals und ihrer Entwicklung gemäß § 250 Abs 1 UGB“ skizziert und auch die darin enthaltene Mustervorlage für den Konzerneigenkapitalspiegel nach Unternehmensrecht abgebildet.

Die neue Stellungnahme wurde im Mai 2020 veröffentlicht und ist erstmals auf Geschäftsjahre beginnend nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden, wobei jedoch eine vorzeitige Anwendung möglich ist.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasserinnen und gerne auch die übrigen MitarbeiterInnen des Bilanzierungs- und WP-Teams der Service Line "Audit​​​​​​​" zur Verfügung!