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DBA-RECHT | BMF zur Besteuerung von "E-Sportlern"

Kaisinger Thomas  |  Mitterlehner Matthias

Im Rahmen des „Express Antwort Service“ (EAS) nimmt das österreichische Finanzministerium (BMF) regelmäßig zu Auslegungsfragen des internationalen Steuerrechts Stellung. In dem neuen vom 24.7.2020 beschäftigte sich das BMF mit der abkommensrechtlichen Frage, ob ein sog. E-Sportler“, der an Computerspiel-Wettkämpfen in den USA teilnimmt, unter den Künstler- bzw Sportlerbegriff iS Art 17 des Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-USA zu subsumieren ist und den USA ggfs ein Besteuerungsrecht am gewonnenen Preisgeld zusteht. Das BMF folgt dabei im Wesentlichen den Grundsätzen des OECD-Musterkommentars zu Art 17 OECD-MA.

Das BMF wurde im Rahmen einer EAS-Anfrage mit der Sachverhaltskonstellation und Frage konfrontiert, ob den USA ein Besteuerungsrecht an einem gewonnenen Preisgeld zukommt, welches ein in Österreich ansässiger „E-Sportler“ bei einem Wettkampf in den USA gewonnen hat. Der E-Sportler hat in den USA vor Ort an diesem Wettkampf teilgenommen, der live in einem Stadion vor 20.000 Besuchern ausgetragen und zudem von einem Millionenpublikum online verfolgt wurde: 

Steuerpflicht nach innerstaatlichem Recht

Nach Ansicht des BMF erzielen sog. „E-Sportler“, welche selbstständig und regelmäßig an Computerspiel-Wettkämpfen teilnehmen, die eine lange Vorbereitungs- bzw Trainingszeit erfordern und deren Ziel der Gewinn eines Preisgeldes ist, Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG 1988. Ist der E-Sportler in Österreich ansässig, sind diese Einkünfte im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich zu erfassen. 

Welchem Staat steht das Besteuerungsrecht zu? 

Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob ein solcher E-Sportler als „Künstler oder Sportler“ iS Art 17 des österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA gilt. Ungeachtet der Frage, ob ein E-Sportler auch den abkommensrechtlichen Sportlerbegriff erfüllt, wäre der Steuerpflichtige nach Ansicht des BMF jedenfalls vom Begriff des Künstlers erfasst. Der Künstlerbegriff („entertainer“) ist im Abkommensrecht deutlich weiter gefasst als im österreichischen EStG. Zentrale Voraussetzung des Art 17 DBA-USA ist, dass eine „public performance“ vorliegt. Darunter wird ein öffentlicher Auftritt vor Publikum verstanden, der vorwiegend der Unterhaltung dient. Das BMF verweist in diesem Zusammenhang auf die Beispiele in Abs 6 OECD-MK zu Art 17 OECD-MA: „billards and snooker, chess and bridge tournaments“. Das Vorliegen einer „public performance“ hat das BMF gleich in mehrfacher Hinsicht bejaht: Der Publikumscharakter ist unmittelbar aufgrund der Stadionbesucher vor Ort und der online-Übertragung erfüllt; außerdem liege das Wesen eines Computerspiel-Wettkampfes ua darin, Publikum anzuziehen und zu unterhalten. 

Die Subsumtion der Wettkampfteilnahme eines E-Sportlers unter Art 17 DBA Österreich-USA ermöglicht ein Besteuerungsrecht der USA hinsichtlich der beim Wettkampf erzielten Einkünfte, insoweit diese (einschließlich erstatteter/übernommener Kosten) 20.000 USD übersteigen. Die Doppelbesteuerung wird in Österreich durch Anrechnung der US-Steuer vermieden (Anrechnungsmethode gem Art 22 Abs 3 lit a DBA-USA). 

Teilnahme ausländischer E-Gamer an österreichischen Turnieren 

Vor dem Hintergrund dieser EAS sollten sich auch Veranstalter derartiger Turniere in Österreich ihrer steuerlichen Verpflichtungen bewusst sein: Abkommensrechtlich ist aus österreichischer Sicht mit EAS 3425 nunmehr klargestellt, dass Teilnehmer an einem öffentlich ausgetragenen Online-Turnier als „Künstler“ im DBA-rechtlichen Sinne gelten und bei physischer Teilnahme in Österreich daher auch ein Besteuerungsrecht zugunsten Österreichs entsteht. Innerstaatlich ist zudem davon auszugehen, dass E-Sportler als „Mitwirkende an einer Unterhaltungsdarbietung“ einzustufen wären und folglich der Vergütungsschuldner zu einem Quellensteuerabzug iHv 20 % gem § 99 Abs 1 Z 1 EStG verpflichtet ist. Da § 99 Abs 1 Z 1 EStG nicht zwingend auf eine tatsächliche Tätigkeit in Österreich abstellt, wäre die Quellensteuerabzugsverpflichtung selbst bei lediglich „onlineteilnehmenden E-Gamern, die ein Preisgeld von einem österreichischen Veranstalter erhalten, zu prüfen. 

FAZIT

Auf Grund der Übereinstimmung des in EAS 3425 zugrunde liegenden Sachverhalts mit den Kriterien des OECD-MK zu Art 17 OECD-MA subsumiert das österreichische BMF einen sog. „E-Sportler“ zu Recht unter den weiten Begriff als „Künstler“ iS Art 17 OECD-MA. Das BMF hat in dieser EAS auch unmissverständlich klargestellt, dass E-Sportler Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen können. 

Zu abkommensrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Künstlerbegriff dürfen wir Sie außerdem noch auf folgende weitere Veröffentlichungen aufmerksam machen: 

Für weitere Fragen zu diesem Themenbereich stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Lines „International Tax“ und „Private Clients​​​​​​​“ gerne zur Verfügung!