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TRANSFER PRICING | Mitteilungspflicht und CbC-Report bis 31.12.2020!

In Österreich sind die aufgrund des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes vorgeschriebenen Berichtspflichten, nämlich die Mitteilung gemäß § 4 VPDG sowie auch der länderbezogene Bericht selbst (CbC-Report), im Falle von Kalenderwirtschaftsjahren bis spätestens 31.12.2020 durch elektronische Übermittlung via FinanzOnline zu erfüllen. Im Ausland bestehen teilweise noch kürzere Fristen. Höchste Zeit also, sich wieder mit diesen alljährlichen Verpflichtungen auseinanderzusetzen. Nachfolgend informieren wir Sie über die diesbezüglichen Anforderungen sowie verfügbare technische Unterstützung.

Mitteilungen gemäß § 4 VPDG

Jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit“ (insbesondere also auch eine Betriebsstätte) einer multinationalen Unternehmensgruppe hat dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres mitzuteilen, ob sie „oberste Muttergesellschaft“ oder „vertretende Muttergesellschaft“ ist und – falls sie nicht oberste Muttergesellschaft ist – die Identität und die Ansässigkeit der berichtenden Geschäftseinheit mitzuteilen (§ 4 VPDG). Diese Mitteilung hat elektronisch via FinanzOnline zu erfolgen. Das bedeutet insbesondere:

  • Die Mitteilungspflicht ist an den eigentlichen CbC-Report gekoppelt: Sofern eine grundsätzliche Verpflichtung zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts im In- oder Ausland besteht (siehe dazu unten), hat jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit bzw Betriebsstätte (ungeachtet der für die Verpflichtung zur Erstellung von Master File bzw Local File maßgeblichen Umsatzgrenze von 50 Mio Euro!) spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschafts- bzw Berichtsjahres via FinanzOnline eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt zu übersenden (bei Kalenderwirtschaftsjahren somit bis spätestens 31.12.2020!).
  • ACHTUNG: Für ausländische Betriebsstätten österreichischer Geschäftseinheiten bestehen im Regelfall entsprechende Mitteilungspflichten nach ausländischen Vorschriften. Die Mitteilungspflicht ist diesfalls länderbezogen zu prüfen!

Gerne können wir für Sie die Mitteilung gemäß § 4 VPDG zum Pauschalpreis von 350 EUR via FinanzOnline einreichen.

Länderbezogener Bericht

Ein länderbezogener Bericht (CbC-Report) ist zu erstellen, wenn der Gesamtumsatz einer multinationalen Unternehmensgruppe im vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemäß konsolidiertem Abschluss mindestens 750 Mio Euro betrug (§ 3 Abs 1 VPDG). Zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts ist die in Österreich ansässige oberste Muttergesellschaft verpflichtet (§ 4 VPDG). Die oberste Muttergesellschaft hat den CbC-Report spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt zu übermitteln (für das Kalenderwirtschaftsjahr 2019 daher spätestens bis 31.12.2020), und zwar ebenfalls elektronisch via FinanzOnline (§ 8 VPDG). Das bedeutet insbesondere:

  • Sofern durch eine österreichische Obergesellschaft oder vertretende Gesellschaft eine Verpflichtung zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts nach VPDG besteht, ist für Kalenderwirtschaftsjahre der Vorjahresbericht bis spätestens 31.12.2020 via FinanzOnline an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
  • ACHTUNG: Für eine ausländische Obergesellschaft kann sich eine entsprechende Verpflichtung zur Einreichung eines CbC-Reports nach ausländischen Vorschriften ergeben. Die CbC-Reportingpflicht ist diesfalls länderbezogen zu prüfen! 

Die betroffenen Unternehmen müssen ihre Datensätze auf elektronischem Wege einreichen (vgl dazu auch nochmals unseren NL-Beitrag „VERRECHNUNGSPREISE | CbCR-Mitteilung und Report jetzt via FinanzOnline!“ vom 11.7.2017).

Für das CbC-Reporting bedarf es insbesondere eines standardisierten XML-Schemas, wofür wir Ihnen ein spezielles Konvertierungstool anbieten können (nähere Details dazu finden Sie in unseren Newsletter-Beiträgen TRANSFER PRICING | Konvertierungs-Tool für CbC-Reporting“ vom 18.11.2019 sowie Transfer Pricing / Konvertierungs-Tool für CbC-Report verfügbar!). Ihre Kosten für unsere Aktivitäten in der oben beschriebenen Weise betragen 2.000 EUR pro Konvertierung (zuzüglich USt). Weiterführende Informationen zu dieser relativ neuen Dienstleistung "CbCR-2-XML Konvertierung" finden Sie auch auf unserer Homepage.

Und was können wir für Sie tun?

Bei entsprechender Bevollmächtigung (FinanzOnline-Vollmacht) können wir für Ihre österreichischen Geschäftseinheiten bzw Betriebsstätten gerne für Sie die Mitteilung über die Identität der berichtspflichtigen Geschäftseinheit gem. § 4 VPDG via FinanzOnline übermitteln. Dazu benötigen wir die folgenden Informationen: Daten zur berichtenden Geschäftseinheit, idR also der obersten Muttergesellschaft (Name, Rechtsform, Anschrift, UID-Nummer, Abgabenkontonummer, Firmenbuchnummer sowie zusätzlich Ansässigkeitsstaat).

Auch bei der Erstellung des CbC-Report können wir Sie gerne unterstützen. Aufgrund einer FinanzOnline-Vollmacht können wir diesen auch gleich elektronisch für Sie einreichen. Bitte beachten Sie hier jedoch, dass für die Erstellung des CbC-Reports selbst eine entsprechende Vorlaufzeit einzuplanen sowie auch die Konvertierung in ein XML-Datenformat erforderlich ist (zum verfügbaren Konvertierungstool siehe oben).

In Deutschland hat die Mitteilung über die Identität der berichtspflichtigen Geschäftseinheit (oberste Muttergesellschaft) durch jede in den CbC-Report einbezogene Geschäftseinheit im Rahmen der deutschen Körperschaftsteuererklärung zu erfolgen. Hier sind jedoch div. Unterschiede zwischen der österreichischen und deutschen Rechtslage zu beachten, zumal sich die nach österreichischen Vorschriften einzubeziehenden Gesellschaften nicht in jedem Fall mit den nach deutschen Vorschriften einzubeziehenden Gesellschaften decken. Folglich kann der Umfang der Mitteilungspflichten – je nach Ansässigkeit der obersten Muttergesellschaft in Österreich oder in Deutschland – divergieren. Auch die Erstellung bzw. Einreichung des CbC-Reports in Deutschland können wir gemeinsam mit unserem Netzwerkpartner WTS anbieten. In anderen Ländern sind die Mitteilungs- und Reportingpflichten sowie die Einschreitungsmöglichkeiten im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Maßgeblich ist dies vor allem für ausländische Betriebsstätten.

Hinsichtlich der generellen Bedeutung der Digitalisierung auch für das Transfer Pricing dürfen wir auch auf unseren Aufsatz Digitalisierung im Transfer Pricing im Wirtschaftstreuhänder 04/2020 verweisen.

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Mitarbeiter der Service Line "TRANSFER PRICING​​​​​​​" gerne zur Verfügung!