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CORONAVIRUS | FAQ-Update zur COVID-19-Investitionsprämie

Mit der „COVID-19 Investitionsprämie“ hat die Bundesregierung positive Investitionsanreize für österreichische Unternehmen geschaffen, indem für den Förderzeitraum 1.8.2020 bis 28.2.2021 bestimmte „Neuinvestitionen“ in das abnutzbare Anlagevermögen mit 7 % bzw 14 % bezuschusst werden. Rechtsgrundlage ist das Investitionsprämiengesetz, die Detailregelungen finden sich in einer eigenen Förderungsrichtlinie des hiefür zuständigen Wirtschaftsministeriums. In Auslegung der Richtlinienbestimmungen bzw zur Klärung von Praxisfragen hat die mit der Abwicklung dieses Förderprogramms betraute AWS einen Fragenkatalog (FAQ) veröffentlicht, der bereits mehrmals aktualisiert bzw ergänzt wurde, zuletzt am 24.11.2020. Im nachfolgenden Beitrag möchten wir Sie daher auf den diesbezüglich letzten Stand bringen.

COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen 

Die „COVID-19 Investitionsprämie“ kann noch bis 28. Februar 2021 beantragt werden und fördert bestimmte unternehmerische „Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen mit einem Zuschuss iHv 7 % bzw 14 % der maßgeblichen Anschaffungs- bzw Herstellungskosten.  Über die COVID-19 Investitionsprämie haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert:

Im November d. J. hat die vom Wirtschaftsministerium mit der Abwicklung dieses Investitionsförderprogramms betraute Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) zu ihrem die Förderungsrichtlinie ergänzenden Fragenkatalog (FAQ) ein weiteres Update veröffentlicht (FAQ-Fassung vom 24.11.2020). Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen und Klarstellungen (Nummerierungen laut aktuellem AWS-Fragenkatalog):

Berechtigte Unternehmen 

Vermieter als begünstigte Unternehmen? 

2.8 Unter welchen Voraussetzungen erfüllt die Vermietung von Wohnungen die Kriterien des § 1 UGB und ist somit als Unternehmen anzusehen? 

Die private Vermietung von Wohnungen muss nicht zwingend als unternehmerische Tätigkeit aufgefasst werden. Eine nach außen erkennbare und auf Dauer angelegte unternehmerische Tätigkeit (Bestellung eines Hausbesorgers, Buchführung nach kaufmännischen Grundsätzen, Einschaltung anderer Unternehmer bzw Erfüllungsgehilfen und Ähnliches) liegt erst dann vor, wenn mehr als fünf Mietgegenstände vermietet werden (sog. „Fünf-Objekt-Grenze“). Bei Erfüllung dieser Regelung gilt, gemäß der Rechtsprechung des OGH, die Vermietung von Wohnungen als unternehmerische Tätigkeit gemäß § 1 UGB. 

Bei der Frage, inwieweit eine Vermietung ein begünstigtes Unternehmen iSd Förderungsrichtlinie (FRL) darstellt, ist auch die Frage 4.26 zu beachten, wonach weder der (Aus-)Bau noch die Sanierung von Wohngebäuden förderbar ist. Insbesondere seien Maßnahmen der Ökologisierung (laut Anhang 1 der FRL) nach Ansicht der aws nur dann förderbar, wenn Sie an Betriebsgebäuden vorgenommen werden. Gebäude, die im Kontext der touristischen Nutzung (zB Hotel) verwendet werden, stellen regelmäßig Betriebsvermögen im Sinne der FRL dar. 

Investitionsprämien für GesbR? 

7.4 Was ist im Zusammenhang mit Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) zu beachten? 

GesbR-Gesellschafter und Landwirte, die ihren Betrieb in Form einer GesbR führen, können, wenn sie Unternehmer iSd § 1 UGB sind (und sofern sie alle sonstigen Voraussetzungen der Förderrichtlinie erfüllen) und das Anlagegut bei sich anteilig aktiviert haben, einen Antrag zur aws Investitionsprämie einbringen. Die GesbR selbst ist aufgrund ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit kein Unternehmen im Sinne des § 1 UGB und somit nicht antragsberechtigt. Nähere Informationen zur Investitionsprämie für GesbR finden Sie hier: aws GesbR und Investitionsprämie 

Begünstigte Wirtschaftsgüter 

Förderung „gemischt genutzter“ Wirtschaftsgüter? 

3.16 Sind gemischt genutzte (betrieblich/privat) Investitionsgüter förderbar? 

Ja, die gemischte Nutzung von Investitionsgütern ist grundsätzlich förderbar. Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • bei Fahrzeugen gilt eine Mindestanforderung der betrieblichen Nutzung von mehr als 50%,
     
  • bei allen anderen Investitionsgütern wie beispielsweise Gebäude und baulichen Einrichtungen (wie PV-Anlagen oder Biomasse-Heizungen) richtet sich die Abgrenzung nach den steuerlichen Erfordernissen und erfolgt daher nach der m² -Aufteilung

Klarstellungen zur „Digitalisierung“ (erhöhte Förderung von 14 %) 

Nach Ansicht der aws werden im Bereich der Digitalisierung nur die in Anhang 2 zur FRL taxativ aufgezählten Wirtschaftsgüter mit dem erhöhten Fördersatz von 14 % gefördert. Es sind dort jedoch einige „unspezifische Förderbegriffe“ enthalten. Mit dem nunmehrigen FAQ-Update hat die aws nun klargestellt, wie verschiedene Begriffe in Anhang 2 zu verstehen sind: 

5.14 Was versteht man unter digital gesteuerte Roboter? 

Digital gesteuerte Roboter sind programmierbare, softwaregesteuerte Maschinen, die zur Prozessautomatisierung, d.h. zur Erlernung und Ausführung repetitiver, zeitintensiver oder fehleranfälliger Tätigkeiten dienen. Sie werden über Schnittstellen in die sog. „Legacy Systems“, d.h. die bestehenden Geschäftsprozess- bzw IKT-Systemlandschaften, etwa für „Enterprise Resource Planning“ (ERP) integriert. Man spricht dann von „Robotic Process Automation“-fähigen – kurz RPA-fähigen – Robotern. Die Prozessautomatisierung umfasst Materialwirtschaft, Produktionsplanung und -steuerung (PPS), Supply-Chain-Management (SCM), Lagermanagement, Transport und Logistik.

Wenn eine bestehende Anlage mit den oben beschriebenen Funktionen aufgerüstet wird (zB eine 5-Achs- Fräsmaschine), wird nur jener Teil des Systems mit 14 % der Investitionskosten gefördert, der ab der Schnittstelle der Anlage die Anbindung an das Netzwerk und die Integration in die „Legacy Systems“ gewährleistet. 

Humanoide Roboter“: Auch die Anschaffung „humanoider“, d.h. dem Menschen nachgebildete Roboter, die etwa für die Einzelhandelslogistik (Auffüllen von Verkaufsregalen im Einzelhandel) sowie für den Dienstleistungsbereich eingesetzt werden, können mit 14 % der Anschaffungskosten gefördert werden. 

5.15 Was versteht man unter digitale Messeinrichtungen? 

Digitale Messeinrichtungen sind Instrumente und Sensoren zur Datenerfassung, -ausgabe und -vernetzung (IoT) zur Steigerung der Effizienz (Produktivität) und/oder Effektivität von Geschäfts- und Produktionsprozessen. Zielsetzung ist es, die Kernwertschöpfung und/oder die Wettbewerbsfähigkeit durch erhobene Daten zu steigern im Rahmen von:

  1. Software-Defined-Manufacturing (SDM)
  2. Umsetzung von sensordatenbasierten Strategien in Geschäftsprozessen, wie z.B. Digitalisierung von Energienetzen
  3. ITS-Lösungen (Verkehrstelematik)

NICHT umfasst sind isolierte, nur der reinen Datenerfassung dienende Messgeräte ohne automatisierte Einbindung in Geschäfts- und Produktionsprozesse. 

5.16 Was versteht man unter Netzwerkkomponenten? 

Investitionen in Aufbau und Modernisierung der Daten-Netzwerkinfrastruktur für leistungsfähige und automatisierte Netzwerke:

  1. Netzwerkschalter (Switches, Router, Gateways, Repeater, WLAN-Access-Point, Hub, Bridge, Gigabit Interface Converter (GBIC))
  2. Netzwerk-Virtualisierung wie Software-Defined-Networking (SDN) und Network-Functions-Virtualization (NFV) und direkt zuordenbare Netzwerkserver.
  3. Schaltschränke mit Netzwerkausrüstung sowie direkt zuordenbare Kabel und Steckverbinder. 

Netzwerktechnik im Sinne der obigen Punkte ist technologieneutral zu sehen und umfasst drahtlose, optische Wellenleiter und kabelgebundene Verbindungen

Abrechnung 

Allgemeine Hinweise 

8.1 Ist für die Auszahlung der Investitionsprämie eine Abrechnung vorzunehmen? 

Ja. Die Investitionsprämie ist abzurechnen, damit eine Auszahlung erfolgen kann. 

8.2 Wie kann die Abrechnung vorgenommen werden? 

Die Abrechnung kann ausschließlich elektronisch über den aws Fördermanager vorgenommen werden. Im aws Fördermanager klicken Sie in der Übersicht bei Ihrem Antrag auf „Bearbeiten“ – „Abrechnen“. Nähere Infos zur Abrechnung finden Sie auch hier: Anleitung zur Abrechnung 

8.3 Kann die Abrechnung analog vorgenommen werden? 

Die Abrechnung kann ausschließlich elektronisch über den aws Fördermanager vorgenommen werden. Postalisch oder per E-Mail eingebrachte Abrechnungen werden NICHT akzeptiert.

Für die Abrechnung stellt die aws über den Fördermanager eine EXCEL-Vorlage zur Verfügung, in der die folgenden Informationen einzugeben sind:  

 

8.4 Bis wann kann die Abrechnung vorgenommen werden? 

Bei positiver Förderungszusage ist binnen drei Monaten ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Endabrechnung online via aws Fördermanager vorzulegen. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen hat innerhalb des Investitionsdurchführungszeitraumes zu erfolgen (spätestens 28.2.2022 bzw bei Großinvestitionen bis 28.2.2024). 

8.15 Ist eine nachträgliche Änderung oder Verbesserung einer bereits vorgenommenen Abrechnung möglich? 

Nein. Bereits vorgenommene Abrechnungen können nachträglich weder geändert noch verbessert werden. Bitte achten Sie daher bereits bei Abrechnung auf korrekte und vollständige Angaben. Investitionen, die zwar beantragt aber nicht abgerechnet wurden, werden nicht gefördert. 

8.17 Wie viel Zeit nimmt die Abrechnung der Investitionsprämie für Unternehmen in Anspruch? 

Die Abrechnung der Investitionsprämie erfolgt zeitsparend auf elektronischem Wege. Der tatsächliche Zeitaufwand hängt von der Zuschusshöhe und der Komplexität Ihres Antrages ab. In der Regel sollten Sie 30 bis 60 Minuten für die Abrechnung der Investitionsprämie veranschlagen. 

8.18 Das Unternehmen trägt die Umsatzsteuer der abgerechneten Investition endgültig und tatsächlich selbst. Kann der Bruttorechnungsbetrag abgerechnet werden? 

Ja. In diesem Fall ist bei Erfassung der Investition die Frage „Trägt das Unternehmen die Umsatzsteuer selbst?“ mit „Ja“ zu beantworten. 

8.19 Die Abrechnung wird von einem pauschalierten landwirtschaftlichen Betrieb vorgenommen. Kann der Bruttorechnungsbetrag abgerechnet werden? 

Pauschalierte landwirtschaftliche Betriebe führen nach § 22 Abs 1 UStG keine Umsatzsteuer ab, sondern behalten diese ein. Dadurch wird die im Zuge von Investitionen bezahlte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) pauschal abgegolten. Eine zusätzliche Förderung dieser somit bereits indirekt rückerstatteten Vorsteuerbeträge ist nicht möglich. Daher ist bei Erfassung der Investition die Frage „Trägt das Unternehmen die Umsatzsteuer selbst?“ in der Regel mit „Nein“ zu beantworten. 

“Bezahlung und Inbetriebnahme“ geförderter Wirtschaftsgüter 

8.5 Was versteht man unter Bezahlung im Sinne der Richtlinie im Falle einer Fremdfinanzierung? 

Für die geförderten Investitionen müssen die Inbetriebnahme und (vollständige) „Bezahlung“ bis spätestens zum 28.2.2022 (bzw bei Großinvestitionen über EUR 20 Mio bis 28.2.2024) erfolgen, wobei übliche Haftrücklässe unschädlich für die Frage der vollständigen Bezahlung sind.

Unter der (vollständigen) Bezahlung wird unter anderem das Vorliegen eines Finanzierungsvertrages verstanden (geregelte Finanzierungsverhältnisse). Darunter fallen in der Regel ein Ratenkauf bzw ein Kreditvertrag

Notwendige Unterlagen zur Abrechnung 

8.6 Welche Unterlagen sind im Zuge der Abrechnung vorzulegen (beantragter Zuschuss unter 12.000 EUR)? 

Um die Investitionsprämie abzurechnen, sind in der Regel folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Firmenmäßig gefertigtes Abrechnungsformular. Das Abrechnungsformular wird Ihnen am Ende der elektronischen Abrechnung zur Unterschrift zur Verfügung gestellt.
     
  • Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises jener Person(en), die als vertretungsbefugte Person(en) das Antrags- und Abrechnungsformular unterschrieben haben. Als amtlicher Lichtbildausweis werden der Reisepass, Personalausweis und Führerschein akzeptiert.

Die aws behält sich für die Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen die Anforderung weiterer Unterlagen und Bestätigungen vor.

Einen Leitfaden zur Abrechnung finden Sie auch unter diesem Link: Anleitung zur Abrechnung 

8.7 Welche Unterlagen sind im Zuge der Abrechnung vorzulegen (beantragter Zuschuss ab 12.000 EUR)? 

Um die Investitionsprämie abzurechnen, sind in der Regel folgende Unterlagen vorzulegen:

• Firmenmäßig gefertigtes Abrechnungsformular. Das Abrechnungsformular wird Ihnen am Ende der elektronischen Abrechnung zur Unterschrift zur Verfügung gestellt und ist von den vertretungsbefugten Personen des abrechnenden Unternehmens sowie von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter firmenmäßig zu unterschreiben.

• Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises jener Person(en), die als vertretungsbefugte Person(en) das Antrags- und Abrechnungsformular unterschrieben haben. Als amtlicher Lichtbildausweis werden der Reisepass, Personalausweis und Führerschein akzeptiert.

• Nur für Investitionen im Bereich der Ökologisierung, Gesundheit und Life-Sciences (14 % Zuschuss): Bestätigungen der Förderungsvoraussetzungen durch das abrechnende Unternehmen und/oder eines dazu befugten Dritten. Im aws Fördermanager wird eine entsprechende Vorlage bereitgestellt.

Die aws behält sich für die Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen die Anforderung weiterer Unterlagen und Bestätigungen vor. 

8.13 Ist für die Abrechnung eine Bestätigung vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter erforderlich? 

Die Abrechnung ist zusätzlich von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter zu unterschreiben, sofern der beantragte Zuschuss EUR 12.000,- überschreitet. Mit der Unterschrift bestätigt der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen im Unternehmen. 

Liegt der beantragte Zuschuss unter EUR 12.000,-, ist in der Regel KEIN Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter heranzuziehen, wobei Ausnahmen möglich sind. 

8.14 Ist für die Abrechnung eine Bestätigung von unabhängigen Dritten erforderlich? 

Liegt der beantragte Zuschuss über EUR 12.000,- ist für Investitionen im Bereich der Ökologisierung, Gesundheit und Life-Sciences (14 % Zuschuss) eine Bestätigung der Förderungsvoraussetzungen durch das abrechnende Unternehmen und/oder einen dazu befugten Dritten erforderlich. Im aws Fördermanager wird eine entsprechende Vorlage bereitgestellt. 

Anforderungen an Rechnungen für Zwecke der Investitionsprämie 

8.8 Sind für die abgerechneten Investitionen Rechnungen vorzulegen? 

In der Regel sind für die abgerechneten Investitionen keine Rechnungen vorzulegen. Allerdings behält sich die aws vor, Rechnungen und andere Unterlagen anzufordern

8.9 Werden bei Abrechnung der Investitionsprämie Sammelrechnungen akzeptiert? 

Die aws legt die Anforderungen an Rechnungen offenbar sehr streng aus: Es muss grundsätzlich für jede genehmigte und abgerechnete Investition im Falle einer Anforderung durch die aws eine separate Rechnung vorgelegt werden. Mehrere Stück ein und derselben abgerechneten Investition können jedoch in einer Rechnung angeführt werden (zB 20 gleiche Stück desselben Laptop-Modells). Die Rechnung darf nach Ansicht der aws jedoch keine Positionen beinhalten, die nicht Gegenstand der Förderung sind. 

8.10 Ist es möglich, eine Investition, die mit einer separaten Rechnung abgerechnet wird, auf 7% förderbare und 14% förderbare Bestandteile aufzuteilen? 

Nein, jede Investition, die mit einer separaten Rechnung abzurechnen ist, kann nur entweder auf 7%ige ODER 14 %ige Förderbarkeit zugerechnet werden. 

8.11 Werden auch fremdsprachige bzw ausländische Rechnungen akzeptiert? 

Ja, es können auch fremdsprachige bzw ausländische Rechnungen vorgelegt werden. Das Investitionsgut muss in diesem Fall mit dem bilanziellen Wert in der Abrechnung beantragt werden. 

8.12 Wie hat die Rechnungslegung bei Beauftragung eines Generalunternehmens (GU) zu erfolgen? 

Bei Beauftragung eines GU lauten die Rechnungen der einzelnen Gewerke (Baumeister, Elektriker, HSL etc) auf das GU, dieses stellt sodann die Rechnungen für die Umsetzung des Auftrages an den/die Bauherrn nach Baufortschritt in Form von Teilrechnungen gemäß GU-Vertrag. Die Teilrechnungen sind im Umfang des im Rahmen des festgelegten Leistungsumfangs des GU-Vertrags für die genehmigten Investitionen ausreichend

Hinweise zu geförderten Traktoren 

8.21 Worauf ist bei Abrechnung von Traktoren, anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Non-Road Mobile Machinery (NRMM) zu achten? 

Diesel- oder benzinbetriebene Traktoren sowie sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Non-Road Mobile Machinery (NRMM) müssen zumindest Abgasstufe V erfüllen, um förderbar zu sein. Eine Förderung ist mit dem Fördersatz von 7% möglich. 

Hinweis (vgl Punkt 3.24): Unter „Non-Road Mobile Machinery“ (NRMM), also nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, sind mobile Maschinen, transportable Ausrüstungen oder Fahrzeuge mit oder ohne Aufbau oder Räder zu verstehen, die grds NICHT zur Personen- oder Güterbeförderung auf der Straße bestimmt sind. 

Sind auch Teilauszahlungen der Investitionsprämie möglich? 

8.16 Ist eine Teilabrechnung möglich? 

Nein, eine Teilabrechnung der Investitionsprämie ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Da bereits vorgenommene Abrechnungen nachträglich weder geändert noch verbessert werden können, achten Sie bitte bei Abrechnung auf korrekte und vollständige Angaben. Eine Teilauszahlung ist nur bei beantragten Zuschüssen über EUR 20 Mio möglich, für die bei Nachweis der Durchführung von zumindest der Hälfte des förderbaren Investitionsvolumens eine Teilabrechnung vorgenommen werden kann.  

Sonstige Hinweise zur Investitionsprämie 

Weitere aktuelle Informationen 

Die aktuelle Förderungsrichtlinie (Stand 1.9.2020) sowie weiterführende Informationen und Unterlagen können auf der Website der vom Wirtschaftsministerium mit der Abwicklung betrauten Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) hier abgerufen werden. 

Hier finden Sie den Volltext zur oben auszugsweise dargestellten aktuellen Fassung des AWS-Fragenkatalogs. 

Aktuelle Hinweise zur Investitionsprämie sowie auch zu anderen COVID-19-Förderungen erhaltenen Sie auch in unseren div. Webinaren, wozu wir Sie auf unseren Seminarkalender dürfen.   

EXKURS: Investitionsprämie versus Forschungsprämie 

In der Praxis stellt sich häufig auch die Frage, ob und wie sich die Investitionsprämie mit anderen Förderungen kombinieren lässt (vgl auch FAQ-Punkte 3.32 bis 3.37). Damit haben wir uns bereits in einem ausführlichen Beitrag in der Fachzeitschrift SWK beschäftigt: Mehrfachförderungen und COVID-19-Investitionsprämie. 

Auch mit der relativ komplexen Frage, ob bzw inwieweit beim grundsätzlich möglichen Zusammentreffen von Investitions- und Forschungsprämien die Investitionsprämie die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie (§ 108c EStG) kürzt, haben wir uns auseinandergesetzt. Im Ergebnis bestehen uE aus mehreren Überlegungen, insbesondere aufgrund der umfassenden Steuerbefreiung (lex specialis gemäß § 124b Z 365 EStG), zumindest gute Gründe dafür, dass eine diesbezügliche Kürzung nicht geboten sein dürfte. Unseren ausführlichen SWK-Folgebeitrag dazu finden Sie hier: Zusammenspiel von COVID-19-Investitionsprämie und Forschungsprämie.

FAZIT

Bei der COVID-19-Investitionsprämie, für welche gerade eine neuerliche Aufstockung der Budgetmittel von derzeit zwei auf drei Milliarden Euro im Gange ist und die noch bis 28.2.2021 beantragt werden kann, stellen sich in der Praxis nach wie vor zahlreiche Zweifelsfragen, wenngleich die jüngste Fassung des AWS-Fragenkatalog (FAQ-Update vom 24.11.2020) weitere Klärungen gebracht hat, insbesondere im Bereich der Abrechnung und Rechnungslegung. 

Damit es kein böses Erwachen bei der Förderung von Neuinvestitionen gibt, empfehlen wir eine ehestmögliche Abklärung mit Ihrem ICON-Berater. Bitte beachten Sie insbesondere auch, dass bis zum Ende der Antragsfrist am 28.2.2021 auch entsprechende „erste Maßnahmen“ gesetzt werden müssen. 

Für Fragen und Unterstützung zur Investitionsprämie oder auch zu anderen COVID-19-Fördermaßnahmen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Line "Corporate Tax​​​​​​​" gerne zur Verfügung! 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER .