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CORONAVIRUS | Der neue „Verlustersatz“ ist da!

Nach längeren Anlaufschwierigkeiten kam es bekanntlich doch noch zu einer Verlängerung bzw Neuauflage des Fixkostenzuschusses, für den insbesondere auch aufgrund des neuerlichen Lockdowns ab November d. J. dringender Handlungsbedarf bestand. „Fixkostenzuschüsse“ sollen den wirtschaftlichen Schaden von Unternehmen aufgrund ihrer Beeinträchtigungen durch die COVID-19-Pandemie teilweise ausgleichen und ihre Zahlungsfähigkeit erhalten. Die näheren Details zu diesen öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen finden sich in den jeweils im Verordnungswege veröffentlichten Richtlinien. Nachdem der ursprüngliche Fixkostenzuschuss (FKZ I) nur für Zeiträume bis 15.9.2020 konzipiert war und das österreichische BMF für die seit Längerem geplant gewesene Nachfolgeregelung (FKZ II) keine Genehmigung seitens der Europäischen Union erhielt, wurde am 23.11.2020 eine abgespeckte Variante FKZ 800.000 veröffentlicht, wonach nunmehr für Zeiträume zwischen 16.9.2020 und 30.6.2021 bei einem Umsatzausfall von mindestens 30 % wiederum ein Fixkostenzuschuss, jedoch nur noch bis zu einer maximalen Höhe von 0,8 Mio EUR, beantragt werden kann (Antragstellung seit 23.11.2020 möglich). Ergänzend bzw alternativ dazu wurde nunmehr am 16.12.2020 eine Verordnung samt Richtlinien über die Gewährung eines sog. Verlustersatzes veröffentlicht, der ebenfalls in die Kategorie der Zuschüsse zur Deckung von unternehmerischen Fixkosten fällt, jedoch bis zu einer maximalen Höhe von 3,0 Mio EUR beantragt werden kann (Antragstellung ab 16.12.2020 möglich). Im nachfolgenden Beitrag möchten wir Sie daher über die Kerninhalte der Richtlinien zum neuen Verlustersatz informieren, die in vielen Punkten dem bereits vorgestellten FKZ 800.000 sehr ähnlich sind, teilweise jedoch auch erhebliche Unterschiede aufweisen. 

Durch die COVID-19-Pandemie geschädigte Unternehmen konnten zunächst - für maximal drei Monate im Zeitraum von Mitte März bis Mitte September d. J. erlittene Umsatzausfälle von mindestens 40 % - im Sinne einer Entschädigungsleistung einen „Fixkostenzuschuss“ in Höhe von bis zu 75% bzw max. 50 Mio EUR (Konzernobergrenze) der eigens definierten „Fixkosten“ erhalten. Eine diesbezügliche Antragstellung ist noch bis 31.8.2021 möglich. Über die Rechtslage dieses „FKZ I“ - basierend auf der Verordnung in BGBl II 225/2020 vom 25.5.2020, als deren Anhang detaillierte Richtlinien veröffentlicht wurden - haben wir im Rahmen unseres Newsletters ausführlich und mehrfach informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Aktualisierte FAQ zum Fixkostenzuschuss“ vom 5.10.2020).

Weiters hatte das österreichische Finanzministerium bereits vor einigen Monaten eine Verlängerung und Ausweitung dieser Unterstützungsleistungen für max. sechs Monate in einem geplanten umsatzrelevanten Betrachtungszeitraum von 16.6.2020 bis 15.3.2021 angekündigt und hiefür am 24.8.2020 auch schon einen Entwurf neuer Richtlinien veröffentlicht. Auch über diesen sog. „FKZ II“, wonach es ab einem Umsatzausfall von 30 % einen prozentuell gleichen Fixkostenzuschuss bis max. 5 Mio EUR geben sollte, hatten wir Sie bereits informiert (vgl NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Verlängerung beim Fixkostenzuschuss … bitte warten!“ vom 8.9.2020). Trotz intensiver Bemühungen des BMF konnte hiefür jedoch keine Genehmigung der EU-Kommission erreicht werden.

Im Zuge des 2. Lockdowns, von dem seit Anfang November d. J. erneut viele Unternehmen wirtschaftlich schwer betroffen sind, kam es schließlich zur „Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)“ (kurz "VO über die Gewährung eines FKZ 800.000"), die am 23.11.2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde (BGBl II Nr. 497/2020) und am 24.11.2020 in Kraft getreten ist. Die Antragstellung für diesen „neuen“ FKZ 800.000 ist seit 23.11.2020 nach dem bereits bekannten Prozedere über FinanzOnline möglich, wobei nunmehr zwei Tranchen vorgesehen sind. Auch darüber haben wir bereits ausführlich berichtet (siehe unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der neue Fixkostenzuschuss „FKZ 800.000“ ist da! “ vom 1.12.2020).

Im Sinne des vom Finanzminister bereits vor einiger Zeit angekündigten „Zwei-Säulen-Modells“ im Bereich der Fixkostenzuschüsse kam es nunmehr noch zu einer weiteren „Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)“ (kurz „VO über die Gewährung eines Verlustersatzes“), die am 16.12.2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde (BGBl II Nr. 568/2020) und am 17.12.2020 in Kraft getreten ist. Die Antragstellung für diesen neuen „Verlustersatz“ ist seit 16.12.2020 über FinanzOnline möglich, wobei auch hiefür zwei Tranchen vorgesehen sind. Nachfolgend informieren wir Sie über die Kerninhalte in den wiederum als Anhang zur Verordnung veröffentlichten Richtlinien für den neuen „Verlustersatz“ (wobei wir insbesondere auch auf die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum „FKZ 800.000“ hinweisen möchten):  

Neue Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes

Die Richtlinien zum neuen „Verlustersatz“ entsprechen hinsichtlich Aufbau und Gliederung jenen zum „FKZ 800.000“. Schon in der Präambel wird jedoch auf folgende Besonderheiten hingewiesen:

Mit diesen Richtlinien wird die Gewährung eines Verlustersatzes für ungedeckte Fixkosten bis 3 Mio EUR für den Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021geregelt. Bei diesen „finanziellen Maßnahmen“ handelt es sich (mit Ausnahme der De-minimis-Beihilfen für „Unternehmen in Schwierigkeiten“) um Beihilfen gemäß Art.107 Abs 3 lit b AEUV, welche seitens der Europäischen Kommission unter der Voraussetzung, dass sie zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats erforderlich sind, als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Die EU-Kommission hat den österreichischen Richtlinien für einen Umsatzersatz mit Entscheidung SA.58661 (2020/N) vom 20.11.2020 die Zustimmung erteilt. Der gemeinsame Gesamtrahmen für die Gewährung von Fixkostenzuschüssen gemäß VO BGBl II Nr. 225/2020 (somit des früheren FKZ I, NICHT hingegen des neuen FKZ 800.000!), von „Standortsicherungszuschüssen“ gemäß VO BGBl II Nr. 326/2020 (vgl dazu auch unseren NL-Beitrag „NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Standortsicherungszuschüsse für bestimmte Unternehmen“ vom 17.8.2020) sowie dem nunmehr neu hinzugekommenen Verlustersatz beträgt in Summe bis zu 12 Mrd EUR.

Der Verlustersatz hat der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 zu dienen. Er darf jedoch mit De-minimis-Beihilfen und AGVO-, GVO Landwirtschaft- bzw GVO Fischerei und Aquakultur-Beihilfen kombiniert werden, sofern dabei die Kumulierungsregeln der maßgeblichen Gruppenfreistellungsverordnungen bzw De-minimis-Verordnungen eingehalten werden.

Kriterien für begünstigte Unternehmen

Die Definition der „begünstigten Unternehmen“ bzw die hiefür erforderlichen Voraussetzungen entsprechen jenen des „FKZ 800.000“. Hier nochmals zusammengefasst: 

  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich,
  • operative Tätigkeit in Österreich und Besteuerung betrieblicher Einkünfte (gem. §§ 21 bis 23 EStG),
  • durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall von mindestens 30 %,
  • Setzung schadensmindernder Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung),
  • in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch iS § 22 BAO, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat,
  • in den letzten fünf veranlagten Jahren keine Abzugsverbote für Zinsen/Lizenzgebühren in niedrigbesteuertes Konzernausland (§ 12 Abs 1 Z 10 KStG) oder iZm Hinzurechnungsbesteuerung bzw Methodenwechsel (§ 12a KStG) mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 (ausgenommen Offenlegung bereits in KöSt-Erklärungen und Höchstbetrag von EUR 500.000),
  • weder Sitz noch Niederlassung in nicht kooperativen Ländern bzw Gebieten lt diesbezüglicher EU-Liste bzw im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr dort erzielte überwiegende Passiveinkünfte iS § 10a Abs 2 KStG,
  • in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt gegen Antragsteller oder geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit oder Finanzstrafe bis max. 10.000 EUR),
  • kein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung anhängig (das Tatbestandsmerkmal der gläubigerseitigen Insolvenzantragsvoraussetzungen wird hingegen hier NICHT genannt!),
  • am 31.12.2019 oder bei abweichendem Wirtschaftsjahr zum vorangegangenen Bilanzstichtag kein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS iS Art 2 Z 18 AGVO), unter Berücksichtigung von Eigenmittelstärkung (zB Gesellschafterzuschüsse) bis zur Antragstellung; dennoch Verlustersatz für nicht insolvente Klein- bzw Kleinstunternehmen, für andere UiS hingegen nur im Rahmen der De-minimis-Verordnungen.
  • Ausnahmen von der Gewährung eines Verlustersatzes (Negativabgrenzung): Auch diese sind völlig ident mit den Ausschlüssen beim FKZ 800.000 (und betreffen somit beaufsichtigte Rechtsträger im Finanzsektor (Banken, Versicherungen etc), gemeinnützige NPO, Unternehmen im Alleineigentum öffentlich-rechtlicher Einrichtungen bzw in deren Mehrheitseigentum und Eigendeckungsgrad unter 75 %, Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern zum 31.12.2019 und mehr als 3 % Kündigungen (mit Ausnahmen), Unternehmen mit bezogenen Zahlungen aus NPO-Unterstützungsfonds, neugegründete Unternehmen, die vor 16.9.2020 noch keine Umsätze erzielt haben).

Ermittlung und Höhe des Verlustersatzes

Die wesentlichen Abweichungen finden sich naturgemäß im Bereich der Berechnung des „Verlustersatzes“, zumal es hier um eine gesamthafte Verlustberechnung nach vorgegebenem Schema geht (und nicht um die Definition einzelner Kostenpositionen):

Der neue „Verlustersatz“ wird ab einem Umsatzausfall von mindestens 30% und unter der Voraussetzung gewährt, dass der gesamte Verlustersatz mindestens 500 EUR beträgt. 

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Verlustersatzes ist jener Verlust, den der Antragsteller in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen aufgrund seiner operativen Tätigkeit im Inland erleidet. Als maßgeblicher Verlust gilt die Differenz zwischen den definierten Erträgen und den damit zusammenhängenden Aufwendungen in den gewählten Betrachtungszeiträumen. Aufwendungen und Erträge, die aufgrund von (direkten) Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen verrechnet werden, sind dann anzuerkennen, wenn sie - unter Berücksichtigung der oa „Schadensminderungspflicht“ - angemessen und fremdüblich sind. Eine Weiterverrechnung konzerninterner Leistungen wird nur dann anerkannt, wenn dies auch bereits vor 16.9.2020 praktiziert worden war. 

Folgende ERTRÄGE sind bei der Verlustermittlung nach diesen Richtlinien zu berücksichtigen: 

  • Umsätze (ertragsteuerliche Waren- bzw Leistungserlöse im Betrachtungszeitraum)
  • Bestandsveränderungen
  • aktivierte Eigenleistungen
  • sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen Erträge aus Anlagenabgängen. 

Als AUFWENDUNGEN sind grundsätzlich die steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben (gemäß § 4 Abs 4 EStG bzw § 7 Abs 2 KStG) zu berücksichtigen, ausgenommen 

  • außerplanmäßige Abschreibungen (einmalige Verluste durch Wertminderungen) von Anlagevermögen und
  • Aufwendungen aus Anlagenabgängen. 

    Zu den Aufwendungen zählt grds auch der Zinsaufwand in den Betrachtungszeiträumen, soweit dieser den Zinsertrag übersteigt (Aufwandssaldo). Wird der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, ist der verhältnismäßig auf die Anschaffung von Finanzanlagevermögen entfallende Zinsaufwandssaldo NICHT zu berücksichtigen. Maßgeblich ist hier das Verhältnis der Buchwerte des Finanzanlagevermögens zu sämtlichen Aktiva des Unternehmens am Ende des letzten vor den beantragten Betrachtungszeiträumen endenden Wirtschaftsjahres. 

Der so ermittelte Verlust ist sodann noch um folgende Beträge zu kürzen, soweit diese nicht bereits bei der Ermittlung der Erträge und Aufwendungen nach den obigen Punkten berücksichtigt wurden und sie sich auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume beziehen: 

  • Beteiligungserträge (Ausschüttungen, Dividenden), wenn diese mehr als die Hälfte der maßgeblichen „Umsätze“ im Betrachtungszeitraum betragen (zB Holdings!)
  • Versicherungsleistungen
  • Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise geleistet werden
  • Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz 

Die Höhe des Verlustersatzes entspricht grundsätzlich 70% der nach vorstehenden Regeln ermittelten Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen (laut EU-KMU-Definition in Anhang I zur AGVO: weniger als 50 bzw 10 Mitarbeiter, Umsatz/Bilanzsumme höchstens 10 bzw 2 Mio EUR) erhöht sich die Ersatzrate hingegen auf 90 % der Bemessungsgrundlage. In beiden Fällen ist der Verlustersatz pro Unternehmen jedoch mit höchstens 3 Mio EUR begrenzt. 

Soweit der Verlustersatz Betriebsausgaben(überhänge) abdeckt, gilt er ertragsteuerlich als unmittelbar mit diesen Betriebsausgaben zusammenhängend, sodass § 20 Abs 2 EStG anwendbar und der Verlustersatz daher im Ergebnis steuerpflichtig (!) ist. 

Für die Berechnung der Umsätze ist auf die ertragsteuerlichen Waren- bzw  Leistungserlöse abzustellen (laut ESt- bzw KöSt-Veranlagung oder Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO). 

Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind ein oder mehrere der folgenden zehn Betrachtungszeiträume auszuwählen (in Summe also neuneinhalb Monate, die ident mit jenen des FKZ 800.000 sind), wobei sich der Umsatzausfall aus dem Vergleich zu den korrespondierenden Zeiträumen des Jahres 2019 ergibt (Vergleichszeiträume): 

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. bis 30. September 2020 (nahtloser Anschluss an FKZ I)
  • Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020
  • Betrachtungszeitraum 3: November 2020
  • Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020
  • Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021
  • Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021
  • Betrachtungszeitraum 7: März 2021
  • Betrachtungszeitraum 8: April 2021
  • Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021
  • Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021; 

Anträge sind für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume möglich, die jedoch so zu wählen sind, dass sie alle zeitlich zusammenhängen (somit im Unterschied zum FKZ 800.000 keine wahlweise Aufteilung auf zwei zusammenhängende Blöcke zulässig!). Eine zeitliche Lücke zwischen Betrachtungszeiträumen ist hingegen (nur) dann zulässig, wenn bei der Antragstellung der Betrachtungszeitraum November 2020 und/oder Dezember 2020 ausgeklammert wird, weil in diesen Zeiträumen ein „Lockdown-Umsatzersatz“ in Anspruch genommen wird (vgl dazu zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Neuerlicher Lockdown-Umsatzersatz bis 31.12.2020“ vom 16.12.2020). 

Weitere Regelungen zum neuen Verlustersatz im Verhältnis zum Lockdown-Umsatzersatz: Unzulässig sind Anträge auf Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum November 2020 sowie Dezember 2020, wenn der Antragsteller für November 2020 bzw Dezember 2020 durchgehend einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt. Um eine geordnete Abwicklung dieser Regelungen sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer VOR dem Verlustersatz beantragt werden. Falls der Antragsteller hingegen nur für Teile eines beantragten Betrachtungszeitraumes (zB für Teile des November 2020 oder des Dezember 2020) einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt, ist ein Antrag auf Verlustersatz für diesen Betrachtungszeitraum zulässig, wobei jedoch der noch obigen Regeln zu berechnende Verlust um den für Teile eines Betrachtungszeitraumes anteilig in Anspruch genommenen Lockdown-Umsatzersatz verringert werden muss. 

Kein Verlustersatz darf gewährt werden, wenn der Antragsteller einen Fixkostenzuschuss „FKZ 800.000“ in Anspruch nimmt. Wurde dieser bereits beantragt, kann dennoch vor Antragstellung der Tranche II des FKZ 800.000 ein Verlustersatz beantragt werden, nachdem Tranche I des FKZ 800.000 ausgezahlt oder abgelehnt wurde und der Antragsteller bestätigt, dass der FKZ 800.000 nicht mehr beansprucht wird und bereits erhaltene Zahlungen zurückgezahlt oder auf einen etwaig zustehenden Verlustersatz anzurechnen sind. Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung dieser Regelung haben im Zuge der Auszahlung der ersten oder spätestens der zweiten Tranche zu erfolgen. 

Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen der Summe der Umsätze in den beantragten Betrachtungszeiträumen und jener in den jeweiligen Vergleichszeiträumen des Jahres 2019 ermittelt wird. 

Als geeignete Nachweise sind die Aufzeichnungen über ertragsteuerliche Waren- und Leistungserlöse heranzuziehen (bzw andere geeignete Unterlagen und Belege). Wie beim FKZ 800.000 können auch hier bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) die Betriebsausgaben und -einnahmen auch nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt. Werden die Betriebsausgaben nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip ermittelt, sind zwingend auch die Betriebseinnahmen nach diesem Prinzip zu ermitteln (und umgekehrt). 

Neugründungen und Umgründungen: Unternehmen, die zwar bereits vor 16.9.2020 Umsätze erzielt haben (und daher antragsberechtigt sind, siehe oben), für die aber noch keine vergleichbaren umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren. Bei Ermittlung des Umsatzausfalls im Falle von Umgründungen ist im Vergleichszeitraum auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen. 

Antragstellung und -prüfung

Die Antragstellung erfolgt – wie beim FKZ 800.000 - ausschließlich via FinanzOnline an die COFAG, wobei auch für die Gewährung des Verlustersatzes kein schriftlicher Fördervertrag vorgesehen ist, sondern die Antragseinbringung als Angebot auf Vertragsabschluss und die Auszahlung des Verlustersatzes an den Antragsteller durch die COFAG als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags gilt (somit konkludentes Zustandekommen des Fördervertrages). Im Antrag hat der Antragsteller ua auch zuzustimmen, dass die Höhe des Verlustersatzes nach den Richtlinien und aufgrund seiner Angaben berechnet und ihm durch Überweisung auf das im Antrag angeführte Konto bekanntgegeben wird. 

Die Antragseinbringung hat beim Verlustersatz stets zwingend (!) durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen, wobei die Vertretung im FinanzOnline-Verfahren einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht des antragstellenden Unternehmens bedarf. 

Wie beim FKZ 800.000 erfolgt auch die Auszahlung des Verlustersatzes in zwei Tranchen und kann jeweils innerhalb folgender Zeiträume unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Informationen beantragt werden: 

  • Die erste Tranche umfasst 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes, die Auszahlung kann ab 16.12. 2020 und muss bis 30.6.2021 beantragt werden.
  • Die Auszahlung der zweiten Tranche kann ab 1.7.2021 und muss bis 31.12.2021 beantragt werden (somit analog FKZ 800.000). Es kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung (Restbetrag). Im Zuge der Antragstellung für die zweite Tranche sind nötigenfalls auch inhaltliche Korrekturen zum Erstantrag vorzunehmen (tatsächliche Kosten und Umsatzausfälle). Bei Beantragung der zweiten Tranche kann der Antragsteller zudem auch noch die gewählten Betrachtungszeiträume ändern. Eine bereits ausgezahlte erste Tranche ist bei Auszahlung der zweiten Tranche gegenzurechnen.
  • Eine Endabrechnung hat bis 31.12.2021 zu erfolgen und ist im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche vorzunehmen. 

Der Antrag auf Verlustersatz hat eine Darstellung der geschätzten bzw tatsächlichen Verluste und Umsatzausfälle in den ausgewählten Betrachtungszeiträumen zu enthalten. 

Für die Beantragung der ersten Tranche sind (teilweise in aggregierter Form) die Höhe des Verlustes sowie des Umsatzausfalls bestmöglich zu schätzen (Prognoserechnung): 

  • Die prognostizierten Umsätze der gewählten Betrachtungszeiträume in den Jahren 2020 bzw 2021 sind den Umsätzen der entsprechenden Vergleichszeiträume 2019 gegenüberzustellen.
  • Die Schätzung des Verlustes im Rahmen der Prognoserechnung für die erste Tranche kann in pauschalierter Form auf Basis der Vorjahresdaten erfolgen. Dabei kann auf Durchschnittswerte sowie auf Daten aus dem unternehmensrechtlichen Rechnungswesen abgestellt werden (im Detail wird auf die FinanzOnline-Maske sowie auf das Schema in den FAQ der COFAG hingewiesen!). Die Prognoserechnung bei Beantragung der ersten Tranche ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen (Bilanzbuchhalter im Rahmen ihres Befugnisumfangs für Bilanzerstellungen iS § 2 Abs 1 Z 2 BiBuG 2014). Der Steuerberater etc muss die Unabhängigkeit gegenüber dem antragstellenden Unternehmen wahren sowie jede Befangenheit und Interessenskollision vermeiden. 

Bei Beantragung der zweiten Tranche sind (tw wiederum in aggregierter Form) die Höhe des Verlustes sowie des Umsatzausfalls durch einen Steuerberater etc mittels einer gutachterlichen Stellungnahme zu bestätigen (Endabrechnung) und ist der Antrag ist von diesem einzubringen. Die Endabrechnung und damit die Beantragung der zweiten Tranche kann erst erfolgen, wenn dem Steuerberater etc ausreichende Buchhaltungsunterlagen vorliegen, um die gutachterliche Stellungnahme ausstellen zu können.

Erwartet der Antragseinbringer einen Verlustersatz von voraussichtlich insgesamt höchstens 36.000 EUR (Summe aus erster und zweiter Tranche), können Aufwendungen von höchstens 1.000 EUR für Steuerberatungskosten etc iZm der Antragstellung im Zuge der zweiten Tranche verlusterhöhend zugerechnet werden. 

Die Angaben im Antrag sowie übermittelten Informationen und Daten werden – wie beim Fixkostenzuschuss - durch die Finanzverwaltung einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert. Das Ergebnis dieser Plausibilisierung und die Berechnung des Verlustes sowie des Verlustersatzes werden an die COFAG übermittelt. Im Falle begründeter Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Antrag oder an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Verlustersatzes angegebenen Daten kann im Einzelfall eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes - CFPG) von der Finanzverwaltung angefordert werden, sofern die COFAG aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse den Antrag nicht direkt ablehnt.

Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag

Die einzelnen im Antrag verlangten Bestätigungen (Voraussetzungen für begünstigtes Unternehmen, schadensmindernde Maßnahmen, keine Mehrfachförderung durch Versicherungen und öffentliche Unterstützungen, keine unangemessenen Gehaltszahlungen und Managerboni, Kenntnisnahme der Erfassung in der Transparenzdatenbank) sowie Verpflichtungen (Erhaltung der Arbeitsplätze, Beschränkung von Gewinnausschüttungen, Erteilung von Auskünften und Unterlagen, Rückzahlung einer Differenz im Falle nachträglicher Überprüfung etc) entsprechen jenen beim FKZ 800.000.

Entscheidung über Anträge

Auch die in diesem Kapital geregelten Agenden und Befugnisse der COFAG entsprechen jenen beim FKZ 800.000.

Prüfung und Rückzahlung des Verlustersatzes

Wie beim FKZ 800.000 ist auch hier eine nachträgliche Überprüfung nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) vorgesehen, wobei in Unternehmen, die im Wirtschaftsjahr der Gewährung eines Verlustersatzes (bzw ggfs in mehreren in diesem steuerlichen Veranlagungszeitraum endenden Rumpfwirtschaftsjahren) Umsatzerlöse iS § 189a Z 5 UGB iHv mindestens 40 Mio EUR erzielt haben, eine zwingende Einzelfallprüfung ex-post vorzunehmen ist. Bei allen übrigen Unternehmen sind gleichartige Prüfungen nur auf Basis von Stichproben durchzuführen. Im Zuge dieser nachträglichen Prüfungen ist insbesondere zu ermitteln, ob die Antragsangaben zum Umsatzausfall  und zum Verlust den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

Analog zum FKZ 800.000 sind auch mögliche Rückzahlungsverpflichtungen konkretisiert:

  • Eine verpflichtende Rückforderung gewährter Zuschüsse durch die COFAG hat grundsätzlich nur bei folgenden Feststellungen einer nachträglichen Überprüfung zu erfolgen: Die richtlinienkonforme Ermittlung des nachgeprüften Verlustersatzes unterschreitet den gewährten bzw ausbezahlten Betrag um mehr als 3 % ODER es liegt der tatsächliche Umsatzausfall unter 30% (somit kein Anspruch auf einen Verlustersatz).
  • Weiters KANN es zu einer möglichen Rückforderung des Verlustersatzes kommen, wenn der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht hat, vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden, die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb der Aufbewahrungsfristen nicht mehr belegbar ist, von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird, die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurden oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom Unternehmen nicht eingehalten wurden.

Gleichermaßen auch der Hinweis, dass die COFAG im Rahmen der privatrechtlichen Fördervereinbarung auch eine von der Zuschusshöhe abhängige Vertragsstrafe vorzusehen hat und ein Förderungsmissbrauch zudem strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Weitere Hinweise

Die oa Verordnung „VO über die Gewährung eines Verlustersatzes“ samt detaillierten Richtlinien (Anhang) ist im Volltext HIER abrufbar.  

Weitere Detailinformationen zum neuen „Verlustersatz“ finden Sie auf der Homepage des BMF.

Und die vom BMF auch mit der Abwicklung des Verlustersatzes betraute „COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH“ (COFAG) stellt auf ihrer eigens eingerichteten Website ebenfalls umfangreiche Informationen zur Verfügung (wo insbesondere auch umfangreiche Fragen & Antworten (FAQ dzt Stand 16.12.2020) zu finden sind). 

Und was können wir für Sie tun?

Wie oben ausgeführt, kann nach wie vor der bisherige FKZ I und seit 23.11.2020 der FKZ 800.000 bzw seit 16.12.2020 nunmehr auch der neue Verlustersatz beantragt werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der korrekten Ermittlung der Berechnungsgrundlagen der einzelnen Förderinstrumente und der Festlegung der „richtigen“ Betrachtungszeiträume. Weiters sind auch Optimierungsüberlegungen im Hinblick auf die Auswahl bzw Kombination von FKZ I und FKZ 800.000 bzw Verlustersatz anzustellen und bei „direkt“ vom 2. Lockdown seit November d. J. betroffenen Unternehmen zudem auch der Lockdown-Umsatzersatz mitzudenken. 

Als Ihr steuerlicher Vertreter können wir gerne auch die Antragstellungen via FinanzOnline für Sie erledigen.

In Zusammenhang mit den verschiedenen COVID-19-Fördermaßnahmen möchten wir Sie auch auf unsere diversen Webinare hinweisen, die Sie in unserem Seminarkalender finden. 

FAZIT

Nach anfänglichen Schwierigkeiten bzw Diskussionen mit der Europäischen Union ging der Fixkostenzuschuss nun also doch in die Verlängerung, wobei das BMF zunächst den „FKZ 800.000“ konzipiert hatte und nunmehr auch einen „Verlustersatz“ nachgereicht hat. Die diesbezüglich veröffentlichten Verordnungen samt Richtlinien enthalten Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Vergleich zum vorangegangenen FKZ I, die es genau zu beachten gilt. Als wesentliche Unterschiede seien hier nochmals die Absenkung des verlangten Umsatzentfalls von ursprünglich 40 % auf nunmehr 30 % sowie die Ausdehnung des möglichen Betrachtungszeitraums von früher drei auf nunmehr bis zu neuneinhalb Monate hervorgehoben. 

Der FKZ 800.000 ist bis zu einer Höhe von 0,8 Mio EUR möglich und kann seit 23.11.2020 beantragt werden. Der Verlustersatz ist bis zu einer Höhe von 3,0 Mio EUR möglich und kann seit 16.12.2020 beantragt werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung für den alten und/oder neuen Fixkostenzuschuss sowie auch für den Verlustersatz. Für Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner der Service Line "Corporate Tax​​​​​​​" zur Verfügung! 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER .