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KÖRPERSCHAFTSTEUER | EU-Zinsschranke seit 1.1.2021 in Kraft!

Im Rahmen des umfangreichen Gesetzespakets „COVID-19-Steuermaßnahmengesetz“ hat der österreichische Gesetzgeber zum Jahreswechsel nunmehr auch die nach EU-Recht gebotene „Zinsschranke“ im nationalen Körperschaftsteuerrecht umgesetzt. Die Einführung dieser neuen Zinsenabzugsbeschränkungen basiert auf der Anti-BEPS-Richtlinie und sollen dadurch insbesondere Gewinnverlagerungen in Form überhöhter Zinszahlungen in Konzernen (Zinsenabzug in Hochsteuerländern und Versteuerung in Niedrigsteuerländern) hintangehalten werden. Demgemäß soll in einem Wirtschaftsjahr – in Österreich mit Wirkung ab 1.1.2021 – grundsätzlich nur noch ein Zinsüberhang im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA abzugsfähig sein, wobei die maßgebliche EU-Richtlinie jedoch neben einem Freibetrag auch umfangreiche Ausnahmen und Optionen zuläßt, die vom österreichischen Gesetzgeber weitgehend in Anspruch genommen wurden, sodass insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen von diesem neuen steuerlichen Sonderregime ausgenommen sein sollten und sich den damit einhergehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand ersparen können. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die im neuen § 12a KStG verankerten Gesetzesbestimmungen zur Zinsschranke.

EU-Richtlinie zur Zinsschranke (ATAD) 

Der Einführung der sog. „Zinsschranke“ geht eine längere Vorgeschichte voraus. Die sog. „Anti-BEPS-Richtlinie“ der Europäischen Union (Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12.7.2016, auch kurz „ATAD“ - Anti-Tax Avoidance Directive - genannt) verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, grundsätzlich bis 31.12.2018 verschiedene Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken in nationales Recht umzusetzen. Eine dieser Maßnahmen ist eine „Zinsschranke“, wonach die Abzugsfähigkeit der jährlichen Fremdkapitalzinsen grundsätzlich mit 30 % des steuerlichenEBITDAlimitiert werden soll. 

In Österreich war man längere Zeit davon ausgegangen, dass aufgrund der im nationalen Recht bereits bisher bestehenden Restriktionen beim Zinsenabzug (insb. § 12 Abs 1 Z 9 und 10 KStG) für die noch weitergehende Zinsschranke eine verlängerte Umsetzungsfrist bis 1.1.2024 zur Verfügung stehen würde (sog. „Grandfathering“). Die EU-Kommission sah jedoch die Voraussetzungen für den verlängerten Umsetzungszeitraum in Österreich (sowie auch in einigen anderen EU-Mitgliedstaaten) als NICHT gegeben an und drohte mit einem Vertragsverletzungsverfahren. Zu dieser „Historie“ und den EU-Vorgaben dürfen wir nochmals auf unsere bereits früher erschienenen Publikationen verweisen: 

Neue Zinsschrankenregelung in Österreich (§ 12a KStG) 

Um das im Raum stehende Vertragsverletzungsverfahren nicht eskalieren zu lassen, hat der österreichische Gesetzgeber gegen Ende des turbulenten Corona-Jahres 2020 neben einem Update zur COVID-19-Sondergesetzgebung im  „COVID-19-Steuermaßnahmengesetz“ (COVID-19-StMG), BGBl I Nr. 3/2021 (kundgemacht am 7.1.2021), auch noch schnell die EU-Vorgaben zur Zinsschranke im österreichischen Körperschaftsteuergesetz umgesetzt (vgl auch dazu bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ante portas!“ vom 22.12.2020). Wie dort angekündigt, möchten wir Ihnen nachfolgend die diesbezüglichen Regelungen des neuen § 12a KStG näher vorstellen: 

Was ist eine Zinsschranke? 

Zielsetzung der „Zinsschranke“ ist es, steuerliche Vorteile aus einer relativ hohen Fremdfinanzierung einzelner Konzerngesellschaften bzw die Gewinnverlagerung von Hoch- in Niedrigsteuerländer zu vermeiden bzw einzuschränken. 

Mit der von der EU vorgegebenen Zinsschranke wird eine neue bzw weitere Zinsenabzugsbeschränkung im österreichischen Körperschaftsteuerrecht normiert. § 12a KStG verknüpft die Höhe des steuerwirksamen Zinsabzugs mit der Höhe des „steuerlichen EBITDA“, welches gleichsam als Kennzahl für die Verhältnismäßigkeit der Fremdfinanzierung in Ansehung der Wertschöpfung eines Unternehmens herangezogen wird. Je höher die Wertschöpfung, umso höher darf auch der steuerlich anerkannte Zinsabzug der jeweiligen Unternehmenseinheit sein. Konkret ist der Zinsüberhang eines Wirtschaftsjahres gemäß § 12a Abs 1 KStG nur noch im Ausmaß von maximal 30% des steuerlichen EBITDA dieses Wirtschaftsjahres (steuerlich) abzugsfähig. 

Zusammengefasst führt die neue Zinsschranke also dazu, dass die (steuerliche) Abzugsfähigkeit der Fremdkapitalkosten künftig von der Höhe des steuerlichen EBITDA abhängt. 

Wer ist von der neuen Zinsschranke betroffen? 

§ 12a KStG betrifft (nur) das Körperschaftsteuerrecht und kommt daher grundsätzlich nur für Rechtsträger zur Anwendung, die dem KStG unterliegen (Körperschaften). Natürliche Personen sind von der neuen Zinsschranke hingegen NICHT betroffen. Auch Personengesellschaften sind grundsätzlich keine Adressaten der neuen Zinsschranke; allerdings können die Einkünfte (Gewinn- oder Verlustanteile) aus mitunternehmerischen Beteiligungen an einer Personengesellschaft für die Ermittlung der Zinsschranke bei einem sohin beteiligten Körperschaftsteuersubjekt sehr wohl zu berücksichtigen sein (zB Kapitalgesellschaft als Kommanditistin einer GmbH & Co KG).   

Dem Grunde nach gilt § 12a KStG für sämtliche unbeschränkt steuerpflichtige juristische Personen des privaten Rechts sowie für beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die eine Inlandsbetriebsstätte unterhalten (§ 12a Abs 2 KStG). Im Fokus stehen daher unter anderem folgende Rechtsträger: Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Privatstiftungen und Genossenschaften. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind hingegen NICHT erfasst. 

§ 12a Abs 2 KStG enthält jedoch eine wichtige Ausnahmebestimmung für Körperschaften: Nach der sog. „Stand-alone-Ausnahme“ sind Körperschaften von den Zinsschrankenregelungen ausgenommen, wenn sie 

  • nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden,
  • über kein verbundenes Unternehmen (iSd der Hinzurechnungsbesteuerung, dh im Wesentlichen mehr als 50 % der Stimmrechte) verfügen und
  • keine ausländische Betriebsstätte unterhalten. 

Die nach der Anti-BEPS-Richtlinie ebenfalls erlaubte Möglichkeit, auch „Finanzunternehmen“ vom Anwendungsbereich der Zinsschranke auszunehmen, wurde von Österreich indes NICHT genutzt. Da bei Kreditinstituten jedoch üblicherweise die Zinserträge die Zinsaufwendungen übersteigen, dürfte dies für Unternehmensgruppen, denen ein Kreditinstitut angehört, im Regelfall sogar eher von Vorteil sein, da durch Finanzunternehmen in der Gruppe zusätzliches Zinsabzugspotential (im Sinne eines negativen Zinsüberhanges) für die gesamte Unternehmensgruppe generiert wird. 

Der österreichische Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen, die umfangreichen Ausnahmen der Anti-BEPS-Richtlinie weitgehend auszunutzen und so den Anwendungsbereich  der Zinsschrankenregelung erheblich einzuschränken. Der Kreis der österreichischen Unternehmen, bei denen es ab 1.1.2021 tatsächlich zu einer Einschränkung des Zinsenabzugs durch § 12a KStG kommt, dürfte daher in der Praxis relativ überschaubar sein. 

Wir wird die Zinsschranke berechnet? 

Ein Zinsüberhang ist künftig nur noch im Ausmaß von 30% des steuerlichen EBITDA abzugsfähig (steuerlich verrechenbares EBITDA). § 12a Abs 1 KStG sieht jedoch einen Freibetrag von EUR 3 Mio vor, bis zu dem der Zinsüberhang jedenfalls sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, sodass bis zu einem Zinsüberhang in dieser Höhe ungeachtet der Höhe des steuerlichen EBITDA die steuerliche Abzugsfähigkeit jedenfalls auch weiterhin sichergestellt ist. Liegt hingegen kein Zinsüberhang vor, weil die Zinserträge höher als die Zinsaufwendungen sind, kommen die Vorschriften zur Zinsschranke überhaupt nicht zum Tragen. 

Ein „Zinsüberhang“ iS § 12a KStG liegt vor, wenn steuerlich abzugsfähige Zinsaufwendungen die steuerpflichtigen Zinserträge eines Wirtschaftsjahres übersteigen, wenn also in einem Wirtschaftsjahr per Saldo höhere Zinsaufwendungen angefallen sind als Zinserträge erwirtschaftet wurden. 

Das „steuerliche EBITDA“ (Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) ist wie folgt zu ermitteln:

 

Bei Ermittlung des Zinsüberhangs bleiben Darlehenszinsen außer Ansatz, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der EU von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden (ausgenommen Atomkraftwerke und klimaschädliche Projekte). Analog bleiben auch bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA Einkünfte aus solcherart begünstigten langfristigen Infrastrukturprojekten außer Ansatz. 

Steuerfreie Einnahmen (zB Beteiligungserträge gem. § 10 Abs 1 KStG) sind NICHT Bestandteil des Gesamtbetrages der Einkünfte und erhöhen daher das steuerliche EBITDA nicht. 

Die zu korrigierenden Abschreibungen sollten neben der regulären Absetzung für Abnutzung (AfA) wohl auch steuerwirksame Teilwertabschreibungen sowie steuerliche Sonderabschreibungen (zB degressive AfA gemäß § 7 Abs 1a EStG) bzw auch offene Firmenwertabschreibungen im Rahmen der Gruppenbesteuerung umfassen. Auch hinsichtlich der Zuschreibungen wird auf deren Steuerwirkung abzustellen sein. 

Zweck des oa Freibetrages iHv EUR 3 Mio ist es, kleine und mittlere Unternehmen vom Anwendungsbereich der Zinsschranke auszunehmen. In der Praxis werden daher viele Körperschaften schon aufgrund dieses Freibetrages von der Zinsschranke nicht betroffen sein. Spannend wird freilich, wie sich die aktuelle COVID-19-Krise darauf auswirken wird, zumal die Umsätze und damit idR auch die steuerlichen Einkünfte vieler Unternehmen noch einige Zeit zurückgehen dürften, während die Zinsaufwendungen (zB für Bankkredite) zumindest gleich hoch bleiben bzw bei zunehmender Verschuldung sogar steigen. 

Was sind Zinsen iS § 12a KStG? 

Der Begriff der „Zinsen“ wurde für Zwecke des § 12a KStG eigenständig, entsprechend den Vorgaben der Anti-BEPS-Richtlinie, definiert, sodass im Vergleich zu anderen Bestimmungen des KStG (zB § 11 Abs 1 Z 4 oder § 12 Abs 1 Z 9 und 10 KStG) der Zinsbegriff daher nicht zwingend deckungsgleich ist. Für Zwecke der Zinsschranke sind Zinsen nach § 12a Abs 3 KStG definiert als „jegliche Vergütungen für Fremdkapital einschließlich sämtlicher Zahlungen für dessen Beschaffung sowie sonstige Vergütungen, die wirtschaftlich gleichwertig sind.“ 

Der Zinsbegriff des § 12a KStG ist nach den Erläuterungen zum COVID-19-StMG als weit gefasst anzusehen und beinhaltet unter anderem auch Finanzierungkosten im Rahmen von Finanzierungsleasing oder Geldbeschaffungskosten. Welche Rechtsverhältnisse zu Vergütungen führen, die als „wirtschaftlich gleichwertig“ mit „Zinsen“ iS § 12a KStG anzusehen sind, wird allerdings in der Praxis noch einige Abgrenzungsfragen aufwerfen. Die diesbezüglich vorgesehene Verordnung des BMF sollte hier entsprechende Klarheit bringen. 

Ist ein Vortrag eines Zinsüberhanges möglich? 

Soweit der Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr den Freibetrag iHv EUR 3 Mio übersteigt, ist die steuerliche Abzugsfähigkeit mit 30% des steuerlichen EBIDTA begrenzt. Ein aufgrund der sohin wirksamen Zinsschranke nicht abzugsfähiger Zinsüberhang kann jedoch gemäß § 12a Abs 6 Z 1 KStG - auf Antrag – zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden („Zinsvortrag“ in darauffolgende Wirtschaftsjahre). Ein solcher Zinsvortrag erhöht in den Folgejahren die Zinsaufwendungen, nicht hingegen das steuerliche EBITDA. 

Kann auch das EBITDA vorgetragen werden? 

Übersteigt das verrechenbare steuerliche EBITDA (30 % des steuerlichen EBITDA) den Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr (= nicht ausgenutztes Zinsabzugspotential), kann der übersteigende Betrag gemäß § 12a Abs 6  Z 2 KStG auf Antrag in die Folgejahre vorgetragen werden („EBITDA-Vortrag“). Ein solcher EBITDA-Vortrag ist jedoch auf die darauffolgenden fünf Wirtschaftsjahre beschränkt. Dieser Vortrag erhöht bis zu seiner Verrechnung in den fünf Folgejahren jeweils das verrechenbare EBITDA und somit das Potential zur Geltendmachung eines Zinsüberhangs. 

Gibt es Ausnahmen für Konzerne? 

Die Regelungen zur neuen Zinsschranke enthalten in § 12a Abs 5 KStG (bzw weiters auch in § 12a Abs 7 Z 2 KStG zur Gruppenbesteuerung) eine wichtige Ausnahmebestimmung für Körperschaften, die in einen Konzernabschluss nach UGB, IFRS oder anderen vergleichbaren Rechnungslegungsstandards (zB US-GAAP) vollständig einbezogen werden, nämlich den sog. „Eigenkapitalquotenvergleich“: 

Demgemäß ist bei solchen Körperschaften der Zinsüberhang zur Gänze abzugsfähig, wenn die Eigenkapitalquote der einzelnen Körperschaft (oder der gesamten inländischen Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 KStG) gleich hoch oder höher ist als jene des Konzerns (wobei eine Unterschreitung um bis zu 2% unschädlich ist). Die sohin zu vergleichenden Eigenkapitalquoten sind anhand des Einzel- bzw Konzernabschlusses zu ermitteln, wobei im Falle unterschiedlicher Rechnungslegungsstandards eine entsprechende Überleitung zu erfolgen hat (die auf Verlangen der Finanzverwaltung durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen ist). 

Ist der Eigenkapitalquotenvergleich erfüllt, steht – über den Freibetrag hinaus – aus Sicht der Zinsschranke ein steuerlicher Zinsenabzug in voller Höhe zu. HINWEIS: Andere Zinsabzugsbeschränkungen (insb. gemäß § 12 Abs 1 Z 9 und 10 KStG) bleiben davon freilich unberührt bzw sind dessen ungeachtet wirksam. 

Was ist mit bereits bestehenden Finanzierungsvereinbarungen?

Nach der Übergangsbestimmung gemäß § 26c Z 80 KStG werden Zinsaufwendungen aus Verträgen, die vor dem 17.6.2016 geschlossenen wurden (sog. „Altverträge“) in ihrer Abzugsfähigkeit durch die neue Zinsschranke bis zur Veranlagung 2025 nicht eingeschränkt

Sondervorschriften für Zinsschranke in Unternehmensgruppen 

Bei Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG ist die Zinsschranke gemäß § 12a Abs 7 KStG nur auf Ebene des Gruppenträgers bei Ermittlung des zusammengefassten steuerlichen Ergebnisses anzuwenden. Grundsätzlich steht auch Unternehmensgruppen ein Freibetrag von EUR 3 Mio zu (Gruppen-Freibetrag), der sich allerdings auf die gesamte Unternehmensgruppe bezieht, dh für den Gruppenträger und sämtliche Gruppenmitglieder nur gemeinsam zur Verfügung steht. Es kommt daher nicht etwa zu einer Erhöhung des Freibetrages pro Gruppenmitglied, sodass der Gruppen-Freibetrag in Höhe von maximal EUR 3 Mio ungeachtet des Umfangs der KöSt-Gruppe zusteht. 

Ein den Freibetrag übersteigender Gruppen-Zinsüberhang ist nach § 12a Abs 7 Z 1 KStG nur insoweit steuerlich abzugsfähig, als er vom verrechenbaren Gruppen-EBITDA gedeckt ist. Auch in der Unternehmensgruppe wird hier auf ein zulässiges Ausmaß iHv 30% des steuerlichen Gruppen-EBITDA abgestellt. Ein etwaiger Gruppen-Zinsvortrag bzw ein im Wirtschaftsjahr nicht verrechenbares Gruppen-EBITDA können entsprechend den allgemeinen Regeln vom Gruppenträger auf Antrag vorgetragen und in den Folgejahren verrechnet werden. 

Gruppenträger, die vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden, können wiederum den Zinsüberhang uneingeschränkt steuerlich absetzen, wenn ihre Eigenkapitalquote gleich hoch oder höher ist als die Eigenkapitalquote des Konzerns (Eigenkapitalquotenvergleich iSd §12a Abs 7 Z 2 KStG). Dazu ist für die Unternehmensgruppe ein „konsolidierter Gruppenabschluss“ zum Abschlussstichtag des Gruppenträgers zu erstellen („fiktiver“ Teilkonzernabschluss unter Einbeziehung von Gruppenträger, unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder sowie deren Betriebsstätten), um gegebenenfalls die „Eigenkapital-Escape-Klausel“ nutzen zu können. 

Für Unternehmensgruppen kann sich daher im Lichte der neuen Zinsschrankenregelung gemäß § 12a KStG die Notwendigkeit von Anpassungen ergeben: Einerseits ist zu prüfen, ob die Verrechnungen iSd Steuerumlagevereinbarung aufgrund der möglichen Auswirkungen der neuen Zinsschranke einer Adaptierung bedürfen, andererseits könnte auch überlegt werden, ob bestimmte Gruppenmitglieder aus der Unternehmensgruppe ausscheiden sollten. 

Ab wann gilt die neue Zinsschranke? 

Die Zinsschranke gemäß § 12a KStG trat mit 1.1.2021 in Kraft und kommt erstmals für Wirtschaftsjahre beginnend nach dem 31.12.2020 zur Anwendung (§ 26c Z 80 KStG). Bei Kalenderwirtschaftsjahren (mit Regelbilanzstichtag 31. Dezember) wird die Zinsschranke daher erstmalig im Jahr 2021 wirksam, bei abweichenden Wirtschaftsjahren hingegen ab der Veranlagung für das Wirtschaftsjahr 2021/2022. Dennoch sollte bereits jetzt geprüft werden, ob die Zinsschranke in Ihrem konkreten Fall zur Anwendung kommt. Mögliche Anpassungen und Änderungen der internen Tax Compliance sollten ehestmöglich angegangen werden. 

Klärung von Zweifelsfragen? 

Die relativ komplexen Zinsschrankenregelungen gemäß § 12a KStG wurde im Zuge des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes recht kurzfristig – in Form von Initiativanträgen im Parlament und insbesondere ohne Begutachtungsverfahren durch die Interessensvertretungen - eingeführt. Wenngleich das BMF umfangreiche Ausnahmen der Anti-BEPS-Richtlinie genutzt hat, bleiben in der Praxis dennoch einige Fragen ungeklärt übrig. § 12a KStG sieht auch einige Verordnungsermächtigungen des BMF vor. Die sohin geplanten Verordnungen, die hoffentlich gut verständliche Detailinformationen bringen mögen, liegen jedoch bis dato noch nicht vor. 

Webinar zur Zinsschranke 

Alles Wissenswerte zu dieser Thematik, Praxistipps und Antworten auf derzeitige Zweifelsfragen erhalten Sie auch in unserem geplanten Webinar 

  • „Die Zinsschranke ab 2021“ am 10.2.2021 von 14.00 bis 15.30 Uhr

FAZIT 

Am Ende des turbulenten „Corona-Jahres“ 2020 brachte der österreichische Gesetzgeber neben div. COVID-19-Sondergesetzgebung relativ unerwartet bzw kurzfristig auch noch die anstehende Umsetzung der EU-Zinsschranke auf Schiene, die am 1.1.2021 in Kraft getreten ist. Wenngleich der Gesetzgeber zahlreiche Ausnahmen und Wahlrechte der Anti-BEPS-Richtlinie genutzt hat, muss die neue Zinsschranke gemäß § 12a KStG fortan bei verschiedensten steuerlichen Sachverhaltskonstellationen mitgedacht werden. Die daraus resultierende Berücksichtigung in der Tax Compliance und erforderliche Anpassungen insbesondere bei steuerlichen Unternehmensgruppen sollte möglichst zeitnah erfolgen. 

Aufgrund der zahlreichen Ausnahmebestimmungen und Erleichterungen dürfte die neue Zinsschranke bei einem Großteil der österreichischen Unternehmen nicht zur Anwendung gelangen. Sind die Zinsschrankenregelungen hingegen anzuwenden, führt dies zu weiteren steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Auch sind derzeit noch zahlreiche Fragen und Auslegungsdetails zu § 12a KStG offen. Klarheit sollten die noch ausstehenden Verordnungen sowie wohl auch der nächste Wartungserlass zu den Körperschaftsteuerrichtlinien bringen. 

Für weitergehende Fragen zu dieser Thematik sowie auch zu Fragen der Konzernsteuerplanung stehen Ihnen die Verfasser und die übrigen Ansprechpartner der Service Line "Corporate Tax"​​​​​​​ gerne zur Verfügung.