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UNGARN | Neuerungen für EKAER-Meldungen seit 1. Jänner 2021

Das Jahr 2021 bringt auch einige Neuerungen bei den Meldeverpflichtungen für Warenlieferungen aus und nach bzw in Ungarn mit sich. Seit 1.1.2021 besteht die Verpflichtung zu den sog. EKAER-Meldungen nur noch für die Beförderung von Gütern, die als „riskant“ im Sinne der früheren Regelungen eingestuft wurden. Im folgenden Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die Änderungen und den aktuellen Stand für EKAER-Meldungen im elektronischen Straßentransport-System in Ungarn.

Was sind EKAER-Meldungen? 

Das ungarische EKAER-System dient seit 1.1.2015 der Überwachung des Gütertransports in Ungarn (elektronisches Kontrollsystem für den Straßengüterverkehr, insbesondere zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs; siehe dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „UNGARN | Elektronisches Kontrollsystem im Straßengüterverkehr seit 1.1.2015!“ vom 1.2.2015): 

Demgemäß müssen Warentransporte aus und nach bzw in Ungarn in das EKAER-System gemeldet werden. Im Zuge dessen sind viele Detailinformationen zu den transportierten Gütern sowie zu Lieferanten und Kunden anzugeben. Diese Meldepflichten sind genau und detailliert zu beachten, um negative Rechtsfolgen zu vermeiden. 

Diese Meldungen müssen bei eingehenden Transporten vor dem Übertritt über die ungarischen Grenze und bei ausgehenden Transporten vor Beginn des Transports erfolgen. Für die Durchführung der Meldungen muss vorab eine Registrierung in das System und die Anlage eines Hauptbenutzers erfolgen. Zur Durchführung der EKAER-Meldung ist bei Lieferungen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Ungarn der ungarische Warenempfänger und bei Lieferungen aus Ungarn der ungarische Warenversender verpflichtet.

Meldepflichte Waren 

Die ab 1.1.2021 geltende EKAER-Verordnung umfasst nur noch die Meldung von Waren, welche nach der früheren ungarischen Regelung als „riskante Güter“ bezeichnet wurden. Betroffen sind zB Lebensmittel, Bekleidung, Pflanzen, Düngemittel, Schmiermittel, Natursand, Holz, Feldsteine uä. Lieferungen von Waren, die nicht als „riskante Güter“ aufgelistet sind, sind nunmehr von der Meldepflicht befreit. 

Zudem ist der Typ des Beförderungsmittels (frühere Gewichtsgrenze von 3,5 Tonnen) mit dem die „riskanten Güter“ befördert werden, kein Kriterium mehr für die EKAER-Meldungen. Die Beförderungen von „riskanten Gütern“ sind zu melden, ungeachtet mit welchem Fahrzeug sie transportiert werden. 

Allerdings bleibt bei der Bestimmung der Meldepflicht die Eigenmasse und der Warenwert der transportierten Güter weiterhin ein wichtiger Aspekt. Demnach ist bei einer Beförderung von Waren mit dem Gesamtwert bis zu 1 Mio HUF (ds rund 2.800 EUR) und bei einem Bruttogewicht bis zu 500 kg, die von demselben Absender an denselben Empfänger mit demselben Fahrzeug transportiert werden, ebenfalls keine EKAER-Meldung abzugeben (selbst wenn die beförderten Waren als „riskante Güter“ eingestuft wurden). 

Zudem erlischt die Verpflichtung zur Leistung einer Risikosicherheit bzw zu einer Sicherheitsleistung für die als zuverlässig eingestuften Steuerzahler gemäß Steuerverfahrensordnung sowie bei der Beförderung von Gütern mit dem ermäßigten Steuersatz von 5%.

Freiwillige Meldungen 

Für in Ungarn zur Umsatzsteuer erfasste Unternehmer besteht aber nach der neuen EKAER-Verordnung die Möglichkeit, EKAER-Meldungen für Waren, die nicht unter die Gruppe der „riskanten Güter“ fallen und die obgenannten Werte überschreiten, freiwillig abzugeben. Jedoch sind auch bei freiwilligen Meldungen die Vollständigkeit und Echtheit der gemeldeten Daten zu beachten. Der Steuerpflichtige haftet für unvollständige und unrichtige Angaben. 

Weitere Neuerungen in Ungarn ab 1.1.2021 

An dieser Stelle möchten wir auch nochmals auf eine weitere aktuelle Änderung in Ungarn hinweisen: Ab 1.1.2021 sind sämtliche Ausgangsrechnungen – im B2B- und B2C-Bereich – elektronisch an das ungarische Finanzamt zu übermitteln. Davon ausgenommen sind lediglich Rechnungen, deren Erfüllungsort nicht in Ungarn liegt, sowie OSS-Rechnungen. Zugleich wurde die Frist für die Rechnungsausstellung von 15 auf 8 Tage verkürzt. Nähere Details dazu finden Sie bereits in unserem NL-Beitrag UNGARN | UMSATZSTEUER – Änderungen bei der Online-Datenübermittlung!“ vom 14.07.2020. 

FAZIT

Mit Wirkung ab 1. Jänner 2021 wurde die EKAER-Meldepflicht in Ungarn gelockert. Die Meldepflicht erstreckt sich grundsätzlich nur noch auf die Beförderung von sog. „riskanten Gütern“ ab einem Warenwert von mehr als 1 Mio HUF (ca 2.800 Euro) und einem Bruttogewicht von mehr als 500 kg. Eine freiwillige EKAER-Meldung für nicht als „riskant“ eingestufte Güter ist jedoch auch weiterhin möglich. 

Sollten Sie nähere Informationen zu den EKAER-Meldungen oder auch zu anderen umsatzsteuerlichen Themen für Ihre Projekte in Ungarn benötigen, so können Sie sich gerne an die Verfasserinnen sowie auch an die übrigen ExpertInnen der Service Line "Indirect Tax & Customs"​​​​​​​ wenden.