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CORONAVIRUS | Der „Lockdown-Umsatzersatz II“ ist endlich da!

Der regierungsseitig schon von längerer Zeit angekündigte Umsatzersatz auch für die vom Lockdown nur indirekt betroffenen Unternehmen (Kompensationsmodell zB für Zulieferer an direkt Betroffene) ließ relativ lange auf sich warten. Nun aber ist es endlich soweit: Am 16.2.2021 wurde die maßgebliche Verordnung samt Richtlinien im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, wonach österreichische Unternehmen, die mindestens 50 % ihres Umsatzes mit im Zeitraum November bis Dezember 2020 von den Einschränkungen des Lockdowns direkt betroffenen Unternehmen erzielen und in diesem Zeitraum zudem einen Umsatzeinbruch von mehr als 40 % hinnehmen mußten, einen sog. Lockdown-Umsatzersatz II beantragen können. Dessen Höhe hängt einerseits von den Tagen der tatsächlichen indirekten erheblichen Betroffenheit innerhalb dieses zweimonatigen Zeitfensters ab und andererseits von der Branchenzugehörigkeit, wobei sich die branchenabhängigen Prozentsätze an jenen orientieren, die seinerzeit bereits für die Lockdown-Umsatzersätze für direkt betroffene Unternehmen festgelegt wurden (somit zwischen 12,5 % und 80 %). Die insgesamt zu beachtende förderrechtliche Obergrenze beträgt 800.000 EUR. Die Antragstellung hat wiederum über FinanzOnline zu erfolgen und ist im Zeitraum von 16.2. bis 30.6.2021 möglich.

Über die bis 20.1.2021 beantragbar gewesenen „Lockdown-Umsatzersätze“ für die im Zeitraum November und Dezember 2020 aufgrund der Einschränkungen durch die div. Verordnungen des Gesundheitsministers (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnungen bzw -Notmaßnahmenverordnungen) durch Betriebsschließungen, Betretungsverbote etc „direktbetroffenen Unternehmen und deren mehrfache Adaptierungen hatten wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits ausführlich informiert und dabei auch bereits auf die in Aussicht gestellten Umsatzersätze für bloß „indirekt“ betroffene Unternehmen hingewiesen (siehe dazu zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Update zum Dezember-Lockdown-UMSATZERSATZ“ vom 4.1.2021). 

Am 16.2.2021 wurde nunmehr die neue „Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II)“ im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl II Nr. 71/2021), in deren Anhang 1 sich die umfangreichen Richtlinien finden und in Anhang 2 die für die prozentuellen Ersatzraten maßgebliche Branchenkategorisierung nach ÖNACE-Codes in tabellarischer Form enthalten ist. In diesem Beitrag möchten wir Sie über die Kerninhalte dieser neuen „VO Lockdown-Umsatzersatz II“ informieren:

Richtlinien für den Lockdown-Umsatzersatz II

Die Gliederung (Inhalt und Aufbau) der neuen Richtlinien ist völlig ident mit den Richtlinien für den „Lockdown-Umsatzersatz“ für direkt betroffene Unternehmen (deren Letztfassung in der „Änderung der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz“, BGBl II Nr. 608/2020 vom 28.12.2020, enthalten ist).

Begünstigte Unternehmen 

Auch der Lockdown-Umsatzersatz II darf nur an Unternehmen gewährt werden, die in dem für sie maßgeblichen Betrachtungszeitraum (zwischen 1.11. und 31.12.2020) sowie im Zeitpunkt der Antragstellung alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen: 

Österreichbezug: Sitz oder Betriebsstätte in Österreich;

  • Ausübung einer operativen Tätigkeit im Inland, die zur Besteuerung von betrieblichen Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) oder aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt, wobei aber auch steuerbefreite gemeinnützige Körperschaften (§ 5 Z 6 KStG iVm § 34 ff BAO) begünstigt sind; 
     
  • Das Unternehmen muss sich im Zeitpunkt der Antragstellung „steuerlich wohlverhalten“ haben gemäß § 3 des neuen „Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden“ (BGBl I Nr. 11/2021 vom 7.1.2021; siehe dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ante portas!“ vom 22.12.2020). Im Detail bedeutet dies also Folgendes:
    • Es wäre schädlich, wenn in einem der letzten drei veranlagten Jahre vor der Antragstellung zumindest ein Missbrauch iS § 22 BAO betreffend Abgaben iS der BAO verwirklicht wurde, wobei das Überschreiten der Toleranzgrenze von 100.000 EUR in einer einzigen Veranlagungsperiode den Ausschluss nach sich ziehen soll, selbst wenn die Grenzen in den anderen Veranlagungsperioden nicht ausgeschöpft wurden oder kein Missbrauch verwirklicht wurde.
    • Weitere Ausschlussgründe betreffen in den letzten fünf veranlagten Jahren das Abzugsverbot für niedrigbesteuerte Konzernzinsen und -lizenzgebühren gemäß § 12 Abs 1 Z 10 KStG sowie Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel gemäß § 10a KStG iHv insgesamt mehr als 100.000 EUR, ausgenommen bei proaktiv im Rahmen der KöSt-Erklärung erfolgter Offenlegung von Beträgen bis max. 500.000 EUR.
    • Auch Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in einer Steueroase(lt EU-Liste der „nicht kooperativen Länder“ bzw Gebiete), die dort in ab 1.1.2019 beginnenden Wirtschaftsjahren überwiegend Passiv­einkünfte iS § 10a Abs 2 KStG erzielen, sollen ausgeschlossen sein.
    • Ebenfalls schädlich wären in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftige Finanzstrafen bzw Verbandsgeldbußen für Vorsatzdelikte, die entweder das Unternehmen selbst oder ihre geschäftsführenden Organe in ihrer Organfunktion betreffen (ausgenommen bloße Finanzordnungswidrigkeiten sowie Finanzstrafen bis 10.000 EUR).
       
  • Vom Lockdown-Umsatzersatz II ausgeschlossen sind weiters Antragsteller, bei denen im Betrachtungszeitraum oder im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist (wobei jedoch Sanierungsverfahren gem. §§ 166 IO unschädlich sind);
  • Generell ausgenommen sind auch wiederum beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors (Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierunternehmen, Pensionskassen);
  • Ausgenommen sind auch Antragsteller, die in einem mit 16.2.2021 beginnenden Zeitraum, dessen Dauer der Anzahl der Tage ihres Betrachtungszeitraums entspricht, Kündigungen gegenüber Mitarbeitern aussprechen;
  • Nicht begünstigt sind schließlich auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.12.2020 noch keine Umsätze erzielt haben;

Neben den obigen Kriterien muss aber insbesondere auch ein hinreichender Umsatzzusammenhang mit direkt betroffenen Unternehmen und weiters auch ein entsprechender Umsatzausfall in den Lockdown-Monaten November und Dezember v. J. vorliegen, um „begünstigtes Unternehmen“ zu sein: Antragsteller müssen in einem der Betrachtungszeiträume zwischen 1. November und 31. Dezember 2020 indirekt erheblich von den mit den jeweiligen COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw -Notmaßnahmenverordnungen einhergehenden Einschränkungen betroffen gewesen sein. Abhängig vom Zeitraum der indirekten Betroffenheit können dabei ein oder mehrere Betrachtungszeiträume vorliegen (siehe dazu später im Detail). „Indirekt erheblich betroffen“ ist bzw war ein Unternehmen dann, wenn es im Betrachtungszeitraum

  • einen Umsatzausfall von mehr als 40% erlitten hat,
  • in einer der betroffenen Branchen tätig ist (lt „Branchenkategorisierung“ in Anhang 2 der VO),
  • im November 2019 oder im Dezember 2019 mindestens 50% seiner Umsätze bzw Umsatzerlöse unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten (bei Auftragsverhältnis, zB Agenturen) mit Unternehmen erzielte, die bei - verglichen mit dem Vorjahr - unveränderter Tätigkeit im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen wären und
  • diese Umsätze einer der oa Branchen zuzuordnen sind (begünstigte Umsätze).

Trifft hinsichtlich der Branchenkategorisierung auf ein Unternehmen mehr als eine Kategorie zu, so ist jene zu wählen, der die begünstigten Umsätze des Unternehmens überwiegend zuzuordnen sind.

War ein Unternehmen in den Lockdown-Zeiträumen sowohl direkt als auch indirekt betroffen, so können das Ausmaß der direkten Betroffenheit gemäß Lockdown-Umsatzersatz für November und Dezember 2020 sowie das Ausmaß der indirekten Betroffenheit in Summe maximal 100% betragen.

Antragsberechtigt sind auch Neugründungen nach 31.12.2018, die vor dem 1.12.2019 noch keine Umsätze erzielt haben, wenn sie mindestens 50 % ihrer Umsätze bzw Umsatzerlöse mit Unternehmen erzielten, die bei - verglichen mit dem Zeitraum vom Beginn des Monats der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31.10.2020 - unveränderter Tätigkeit im November 2020 oder im Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen wären.

Der Umsatzausfall ergibt sich aus der Differenz der Umsätze im November 2019 und im November 2020 bzw aus der Differenz der Umsätze im Dezember 2019 und Dezember 2020. Bei Neugründungen ergibt sich der Umsatzausfall für November bzw Dezember 2020 aus der Differenz der Umsätze im November 2020 bzw Dezember 2020 einerseits und den anteilig auf einen Monat entfallenden Umsätzen im Zeitraum von der erstmaligen Umsatzersatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020 andererseits. 

Betrachtungszeiträume und Berechnung

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II ergibt sich aus den zu ermittelnden Umsätzen und dem jeweiligen Prozentsatz, der laut oa Branchenkategorisierung für jene Branche heranzuziehen ist, der die begünstigten Umsätze überwiegend zuzuordnen sind. Demgemäß kann sich ein „Lockdown-Umsatzersatz II“ von bis zu 80% dieses Betrages ergeben (Ersatzraten für November 2020 von 20 % bis 80 % bzw für Dezember 2020 von 12,5 % bis 50 %, siehe im Detail die in Anhang 2 der Verordnung enthaltene „Branchenkategorisierung“).

Es gibt insgesamt fünf Betrachtungszeiträume in der Zeit zwischen 1. November und 31. Dezember 2020, die – abhängig von den Tagen der tatsächlichen indirekten erheblichen Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers - ausgewählt werden können und die sich an den jeweils in Kraft befindlichen  COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw -Notmaßnahmenverordnungen des Gesundheitsministeriums bzw den darin verordneten Einschränkungen orientieren:

  • 1. bis 16.11.2020 (Zeitraum der COVID-19-SchuMaV);
  • 17.11. bis 6.12.2020 (Zeitraum der COVID-19-NotMV);
  • 7. bis 16.12.2020 (Zeitraum der 2. COVID-19-SchuMaV);
  • 17. bis 25.12.2020 bzw für Seil- und Zahnradbahnen nur bis 23.12.2020 (Zeitraum der 3. COVID-19-SchuMaV);
  • 26. bis 31.12.2020 (Zeitraum der 2. COVID-19-NotMV).

Als Vergleichszeitraum für Tage des Betrachtungszeitraumes VOR 7. Dezember 2020 ist der November 2019 heranzuziehen, für Tage NACH dem 6. Dezember 2020 hingegen der Dezember 2019. Für Neugründungen gibt es wiederum eine Sonderregelung: Bei Unternehmen, die nach dem 31.12.2018 gegründet wurden und die vor 1.12.2019 noch keine Umsätze erzielt haben, ist der Vergleichszeitraum vom Beginn des Monats der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020 heranzuziehen.

Vergleichsumsatz ist der Umsatz des jeweiligen Vergleichszeitraums. Bei Ermittlung der Umsätze (iSd UStG) bzw - mangels USt-Jahreserklärung - der Umsatzerlöse (im ertragsteuerlichen Sinne) sind ausschließlich Umsätze bzw Umsatzerlöse aus operativer Tätigkeit zu berücksichtigen.

Als Maximalbetrag für den Lockdown-Umsatzersatz II ist - unter Anrechnung bestimmter anderer COVID-19 Zuwendungen – die Obergrenze von 800.000 EUR zu beachten (Höchstbetrag). Von dem so ermittelten Betrag sind ggfs noch dem Betrachtungszeitraum zeitlich zuzuordnende Förderungen abzuziehen. Folgende COVID-19-Zuwendungen müssen bei der Ermittlung des Maximalbetrages iHv 800.000 EUR berücksichtigt werden:

  • Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der aws oder ÖHT übernommen wurden und noch nicht zurückbezahlt wurden.
  • Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionale Wirtschafts- und Tourismusfonds, die das Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden erhalten hat.
  • Bestimmte COVID-19-Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds.
  • HINWEIS: Für die förderrechtliche Obergrenze NICHT zu berücksichtigen (und daher auch nicht anzugeben) sind hingegen Haftungen der COFAG, aws oder ÖHT im Ausmaß von 90 % oder 80 %. Auch bereits erhaltene oder beantragte Lockdown-Umsatzersätze sowie Fixkostenzuschüsse müssen nicht berücksichtigt werden, dies geschieht gegebenenfalls automatisch.

Der zu gewährende Mindestbetrag ist 1.500 EUR. Sind beim Antragsteller 100 % seiner Umsätze begünstigte Umsätze und liegt zudem ein Umsatzausfall von mindestens 80 % vor, so erhöht sich der Mindestbetrag auf 2.300 EUR. Beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag jedoch weniger als die jeweils anzuwendende Mindesthöhe oder ergibt der Abzug von Förderungen einen Betrag unter der Mindesthöhe, so kann nur dieser niedrigere Betrag als Lockdown-Umsatzersatz II gewährt werden.

Sondervorschriften für sog. „Unternehmen in Schwierigkeitenper 31.12.2019 („UIS“ iS Art. 2 Z 18 AGVO) sind auch beim Lockdown-Umsatzersatz II zu beachten: Für diese sind wiederum die betraglichen Grenzen für sog. „De-minimis-Beihilfen“ auf Basis der betreffenden EU-Verordnungen zu beachten (allg. Höchstbetrag von 200.000 EUR bzw 100.000 EUR für Förderung der Straßenverkehrstätigkeit). Davon ausgenommen sind wiederum „Klein- oder Kleinstunternehmen“ nach EU-Definition (gemäß Anhang I zur AGVO), die auch als UiS – soferne sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind und weder Rettungs- noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben – bis zum obigen Höchstbetrag gefördert werden dürfen.

Weiters ist folgende zweifache Deckelung zu beachten:

  • Die Summe aus dem Lockdown-Umsatzersatz II und anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen darf nicht den auf diesen Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz übersteigen.
  • Der Lockdown-Umsatzersatz II darf nicht den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Umsatzausfall übersteigen.

Ein Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen darf nur für Zeiträume gewährt werden, in denen der Antragsteller keinen „Fixkostenzuschuss 800.000“ (FKZ 800.000, siehe dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der neue Fixkostenzuschuss „FKZ 800.000“ ist da!“ vom 1.12.2020) oder „Verlustersatz“ (siehe dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der neue „Verlustersatz“ ist da!“ vom 17.12.2020) in Anspruch nimmt, es sei denn, diese Beträge werden für die betroffenen Betrachtungszeiträume anteilig zurückgezahlt. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000 oder des Verlustersatzes, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.

Ein Lockdown-Umsatzersatz II darf zudem nur gewährt werden, wenn der Antragsteller für die Monate November und/oder Dezember 2020 keinen Ausfallsbonus“ (siehe dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der neue Ausfallsbonus ist da!“ vom 20.2.2021) in Anspruch nimmt.

Antragstellung und -prüfung 

Der Lockdown-Umsatzersatz II ist in der Zeit von 16.2. bis 30.6.2021 bei der COFAG – elektronisch via FinanzOnline – zu beantragen. Dabei bedarf es keines schriftlichen Fördervertrages, sondern es gilt die Antragseinbringung als Angebot auf Abschluss eines Fördervertrages und die Auszahlung als Anbotsannahme seitens der COFAG (somit Vertrag durch konkludentes Handeln).

Die Antragseinbringung hat grundsätzlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter (letztere im Rahmen ihrer bilanziellen Befugnisse) zu erfolgen, wobei auch eine Bestätigung der Höhe des Umsatzausfalls und der Plausibilität der Höhe des Anteils der begünstigten Umsätze am Gesamtumsatz in den Betrachtungszeiträumen verlangt wird. Es kann dies grundsätzlich auch der steuerliche Vertreter des Unternehmens sein (unter Beachtung der Unabhängigkeit und Unbefangenheit bzw Hintanhaltung von Interessenskollision).

In bestimmten kleineren bzw einfachen Fällen (voraussichtliche Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II bis 5.000 EUR, ausschließlich unmittelbar bzw keine im Auftrag Dritter erzielte begünstigte Umsätze, geschätzter Anteil der ersatzrelevanten begünstigten Umsätze übersteigt nicht die Vorjahresvergleichsumsätze) kann die Antragstellung durch das Unternehmen selbst erfolgen und sind auch die obigen Bestätigungen entbehrlich. 

Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen 

Verschiedene der bereits oben erläuterten Voraussetzungen und Bedingungen sind – ähnlich wie beim Lockdown-Umsatzersatz für direkt betroffene Unternehmen - abschließend nochmals explizit zu bestätigen. 

Für den Lockdown-Umsatzersatz II sind zudem auch – je nach den beantragten Betrachtungszeiträumen – allfällige Kurzarbeitsbeihilfen für November 2020 bzw für Dezember 2020 anzugeben. 

Antragstellende Künstler haben auch eine allfällig bezogene „Lockdownkompensation“ für November und Dezember 2020 anzugeben. 

Prüfung und Rückzahlung 

Auch die Bestimmungen über eine nachträgliche Überprüfung des Lockdown-Umsatzersatzes II gemäß den sondergesetzlichen Bestimmungen des CFPG (auf Basis von Stichproben) sind jenen des Lockdown-Umsatzersatzes sehr ähnlich. Eine verpflichtende (anteilige) Rückforderung hat hier insbesondere dann zu erfolgen, wenn der gewährte Lockdown-Umsatzersatz II den mit gebotener Sorgfalt ermittelten korrekten Betrag um mindestens 10 % überstiegen hat. 

Auch in den Richtlinien zum Lockdown-Umsatzersatz II wird explizit darauf hingewiesen, dass ein Fördermissbrauch auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Weitere Hinweise

Die oben erläuterte neue „VO Lockdown-Umsatzersatz II“ (samt Anhängen) ist im Volltext HIER abrufbar. 

Weitere Details finden sich auch auf der Homepage des Finanzministeriums (BMF).

Und natürlich stellt auch die vom BMF mit der Abwicklung des Lockdown-Umsatzersatzes II beauftragte „COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH“ (COFAG) stets aktuelle Detailinformationen, insbesondere auch zahlreiche „Fragen und Antworten“ (FAQ), auf der Umsatzersatz-Website zur Verfügung.

FAZIT

Mit Veröffentlichung der maßgeblichen Verordnung kann nun endlich auch der sog. „Lockdown-Umsatzersatz II“ für im Zeitraum November und Dezember 2020 „indirekt erheblichbetroffene Unternehmen nach den Bestimmungen der wiederum sehr umfangreichen Richtlinien beantragt werden, wobei eine Antragstellung – grundsätzlich unter Einschaltung eines Steuerberaters etc - in der Zeit von 16.2. bis 30.6.2021 über FinanzOnline zu erfolgen hat. 

Für weitergehende Fragen und Optimierungsüberlegungen stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie auch unsere Webinare zu div. COVID-19-Sonderthemen (nähere Details auf unserem Seminarkalender). 

 Bei der Antragstellung oder diesbezüglichen Unterstützung können Ihnen bei Bedarf gerne die ExpertInnen der Service Line "Corporate Tax" helfen. 

 

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