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CORONAVIRUS | BILANZIERUNG von COVID-19-Hilfen – Ergänzung

Die im März 2020 veröffentlichte AFRAC-Fachinformation COVID-19 wurde im Dezember 2020 um wesentliche Aussagen zur Berücksichtigung der verschiedenen COVID-19-Zuschüsse im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss ergänzt. Im März 2021 erfolgten nunmehr weitere Ergänzungen zu den diesbezüglichen Fragestellungen, die insbesondere wichtige Aspekte der Berücksichtigung von Ereignissen nach dem Bilanzstichtag (Wertaufhellung versus Wertbegründung) sowie die Auswirkungen des steuerlichen Wahlrechts Verlustrücktrag auf den Jahresabschluss zum Inhalt haben und worüber wir Sie im nachfolgenden Beitrag informieren möchten. 

Über die AFRAC-Fachinformation betreffend die „Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) auf die Unternehmensberichterstattung“ (kurz „AFRAC-Fachinformation COVID-19“) vom März 2020 sowie über die Erweiterung vom Dezember 2020 betreffend die Berücksichtigung von COVID-19-Zuschüssen im Jahresabschluss, insbesondere die Annahme eines grundsätzlichen Rechtsanspruchs und damit einhergehende Erleichterungen bei der bilanziellen Erfassung staatlicher COVID-19-Hilfen, haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits ausführlich informiert (vgl zu Letzterem insbesondere unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | BILANZIERUNG von COVID-19-Zuschüssen“ vom 14.12.2020). 

Im März 2021 erfolgte eine abermalige Erweiterung bzw Neuaufnahme von Fragestellungen, die sich insbesondere mit der Zulässigkeit der Berücksichtigung von zuschussrelevanten Ereignissen nach dem Bilanzstichtag (Punkte 2.8.5. und 2.8.6.) sowie mit den bilanziellen Auswirkungen der Inanspruchnahme des steuerlichen Wahlrechts „Verlustrücktrag“ in Vorjahre (Punkt 2.9.) auseinandersetzt. Über diese zuletzt erfolgten Ergänzungen der AFRAC-Fachinformation möchten wir Sie im folgenden Beitrag updaten:

Ergänzungen der AFRAC-Fachinformation COVID-19 vom März 2021

Wertaufhellung und Wertbegründung bei COVID-19-Zuschüssen

Allgemeine Hinweise 

Zu den sog. „wertaufhellendenErkenntnissen über die Verhältnisse zum Abschlussstichtag, die spätestens bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses gewonnen werden bzw bei pflichtgemäßer Sorgfalt gewonnen werden können und daher bei der Abschlussaufstellung zu berücksichtigen sind, gehören auch solche Erkenntnisse, die das Jahresergebnis verbessern. Wertaufhellende Erkenntnisse können sowohl den Ansatz als auch die Bewertung von Bilanzposten betreffen. 

Ist die Aktivierung einer Forderung betreffend einen COVID-19-Zuschuss im Jahresabschluss (noch) NICHT zulässig (sog. „wertbegründendesEreignis NACH dem Bilanzstichtag), ist der fragliche Zuschuss ungeachtet dessen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Unternehmensfortführung (sog. „Going Concern-Prämisse“ iS § 201 Abs 2 Z 2 UGB) zu berücksichtigen. Handelt es sich hiebei um ein „wesentlichesEreignis nach dem Abschlussstichtag, ist dieses im Anhang zu erläutern (§ 238 Abs 1 Z 11 UGB). 

Ankündigung von Hilfsmaßnahmen VOR Veröffentlichung der Verordnungen

In den Erläuterungen der ergänzten AFRAC-Fachinformation wird auch auf die Problematik eingegangen, dass bei div. COVID-19-Zuschüssen vorweg eine Ankündigung seitens der Bundesregierung erfolgte, die Rechtsgrundlagen (Verordnung und Richtlinien) jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt – ggfs erst NACH dem Bilanzstichtag - veröffentlicht wurden: 

Im ABBAG-Gesetz findet sich ua auch eine Verordnungsermächtigung, wonach der Finanzminister VO betreffend Richtlinien über die Gewährung von COVID-19-Zuschüssen erlassen darf. COVID-19-Hilfsmaßnahmen wurden bzw werden aufgrund ihrer Dringlichkeit jedoch häufig durch die Bundesregierung und/oder den ressortzuständigen Minister in ihren wesentlichen sachlichen Voraussetzungen zu einem Zeitpunkt verkündet, zu dem die finale schriftliche Umsetzung noch nicht vorliegt bzw eine zeitnahe Veröffentlichung der entsprechenden VO noch nicht möglich ist. Sofern in der Vorwegerklärung seitens des politisch zuständigen Organs die wesentlichen sachlichen Voraussetzungen für die jeweilige COVID-19-Hilfsmaßnahme inhaltlich hinreichend determiniert sind, handelt es sich bei den erst später veröffentlichten VO insoweit bloß um eine sog. „rechtszustandsaufhellende Maßnahme“ (AFRAC in Anlehnung an IDW). Demnach sei es vertretbar, die von der Bundesregierung angekündigten Maßnahmen bereits im Jahres- bzw Konzernabschluss zu berücksichtigen, wenn hiefür die sachlichen Voraussetzungen am Abschlussstichtag mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehen und die betreffende VO bis zur Aufstellung des Abschlusses erlassen wurde. Zu den einzelnen Förderungen wird im Detail Folgendes ausgeführt: 

  • Verlustersatz 

Unter Darlegung der Chronologie und der langwierigen Verhandlungen Österreichs mit der Europäischen Union wird darauf hingewiesen, dass die EU-Kommission schließlich den „Verlustersatz“ am 20. November 2020 genehmigt hatte und die diesbezüglichen österreichischen Richtlinien am 16. Dezember 2020 verlautbart wurden (BGBl II 568/2020; vgl dazu auch unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der neue „Verlustersatz“ ist da!“ vom 17.12.2020). Demgemäß sei ein Ansatz der Forderung auf Verlustersatz für Abschlussstichtage ab Veröffentlichung der Genehmigung durch die EU-Kommission am 20. November 2020 vertretbar (somit frühestens für Bilanzstichtage ab 30. November 2020), wenn die Abschlussaufstellung nach dem 16. Dezember 2020 erfolgt.  

  • Lockdown-Umsatzersatz II 

Am 10. Dezember 2020 wurde ein Entschließungsantrag betreffend Umsatzersatz für alle Zulieferbetriebe und „indirektvom zweiten Lockdown betroffene Unternehmen im Nationalrat eingebracht bzw wurde dieser „Lockdown-Umsatzersatz II“ seitens der Bundesregierung bereits vor dem 31. Dezember 2020 verkündet und auch dessen sachliche Voraussetzungen bekannt gegeben (insb. durch WKO und Pressemitteilung der Tourismusministerin (BMLRT) vom 29. Dezember 2020). Die VO Lockdown-Umsatzersatz II wurde schließlich am 16. Februar 2021 verlautbart (BGBl II 71/2021; vgl dazu auch unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der „Lockdown-Umsatzersatz II“ ist endlich da!“ vom 19.2.2021). Demgemäß sei ein Ansatz der Forderung auf den Lockdown-Umsatzersatz II für Abschlussstichtage ab der Pressemitteilung vom 29. Dezember 2020 vertretbar (somit frühestens für Bilanzstichtage ab 31. Dezember 2020), wenn die Abschlussaufstellung nach dem 16. Februar 2021 erfolgt. Da der Umsatzersatz II steuerpflichtig ist (vgl § 124b Z 348 EStG), ist die Bilanzierung der Forderung auch für steuerliche Zwecke maßgebend. 

  • Ausfallsbonus 

Der Ausfallsbonus wurde vom Finanzminister am 17. Jänner 2021 angekündigt (BMF-Pressemitteilung mit wesentlichen Details). Die VO Ausfallsbonus wurde am 16. Februar 2021 verlautbart (BGBl II 74/2021; vgl dazu auch unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der neue „Ausfallsbonus“ ist da!“ vom 20.2.2021). Demgemäß sei ein Ansatz der Forderung auf Ausfallsbonus für Abschlussstichtage ab 17. Jänner 2021 vertretbar vertretbar (somit frühestens für Bilanzstichtage ab 31. Jänner 2021), wenn die Abschlussaufstellung nach dem 16. Februar 2021 erfolgt. Da der Bonusteil des Ausfallsbonus zudem steuerpflichtig ist, ist die Bilanzierung der Forderung auch für steuerliche Zwecke maßgebend. 

  • Erhöhung EU-Beihilfenrahmen 

Schließlich gehen die Erläuterungen zur AFRAC-Fachinformation auch auf die zuletzt erfolgten Erhöhungen des EU-Beihilfenrahmens wie folgt ein: Am 28. Jänner 2021 hat die EU-Kommission die fünfte Novelle des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft in der COVID-19-Krise angenommen, wobei die Obergrenze für Pauschalbeihilfen von EUR 800.000 auf EUR 1.800.000 und die Obergrenze für den „Fixkostenzuschuss“ (entspricht in Österreich dem „Verlustersatz“!) von EUR 3.000.000 auf EUR 10.000.000 erhöht wurde (Pressemeldung der Wirtschaftsministerin (BMDW) vom 28. Jänner 2021). Die sohin erhöhten Beihilfengrenzen wurden am 16. Februar 2021 im Verordnungswege veröffentlicht (BGBl II 75/2021, zB Punkt 1.2. zum Verlustersatz; vgl auch unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Update zu COVID-19-Fördermaßnahmen“ vom 25.2.2021). Für Anträge auf Gewährung betroffener COVID-19-Zuschüsse, die bereits VOR dem Inkrafttreten der jeweiligen VO gestellt wurden und bei denen die Ermittlung der Höhe des COVID-19-Zuschusses einen EUR 3.000.000 übersteigenden Betrag ergibt, gilt der erhöhte beihilferechtliche Höchstbetrag rückwirkend (BGBl II 75/2021, zB Punkt 1.5. zum Verlustersatz). Mit der Erhöhung des Beihilfenrahmens durch Genehmigung der EU-Kommission, die zwar am Abschlussstichtag noch ausstand, aber seitens der österreichischen Bundesregierung bereits seit Herbst 2020 betrieben wurde, bis zur Aufstellung des Abschlusses erfolgt ist und letztlich rückwirkend auf alle Anträge angewendet wird, ist die damit einhergehende Qualifikation der Beihilfe als zulässig bereits auf den Abschlussstichtag zurückzubeziehen („rechtszustandsaufhellend“ im obigen Sinne). Bei Ansatz einer Forderung bezüglich eines vom erhöhten Beihilfenrahmen betroffenen COVID-19-Zuschusses im Abschluss zum 31. Dezember 2020 sei es demnach vertretbar, den neuen (erhöhten) Beihilfenrahmen zu berücksichtigen, wenn die Abschlussaufstellung nach dem 16. Februar 2021 erfolgt. 

Ansatz von COVID-19-Zuschüssen, wenn die Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen durch Ereignisse NACH dem Abschlussstichtag beeinflusst wird? 

Wie bereits in der Ergänzung vom Dezember 2020 klargestellt, setzt der Ansatz einer Forderung bezüglich eines COVID-19-Zuschusses (mit zu unterstellendem Rechtsanspruch) voraus, dass die sachlichen Voraussetzungen am Abschlussstichtag erfüllt sind UND der Förderungsantrag bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses ordnungsgemäß gestellt wurde ODER nach Aufstellung des Jahresabschlusses „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ gestellt werden wird. 

Die Gewährung bestimmter COVID-19-Zuschüsse (zB Fixkostenzuschüsse, Verlustersatz) hat als sachliche Voraussetzung ua einen Umsatzausfall in bestimmter Höhe (zB mindestens 30 %) innerhalb des gesamten Zeitraums, für den der Zuschuss geltend gemacht wird (sog. „Betrachtungszeitraum“). Eine Forderung auf den auf das Geschäftsjahr entfallenden Teil des betr. COVID-19-Zuschusses ist – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – anzusetzen, wenn der verlangte Umsatzausfall bezogen auf den gesamten Betrachtungszeitraum so gut wie sicher ist. Nicht maßgeblich ist hingegen der tatsächliche (erst) bis zum Abschlussstichtag eingetretene Umsatzausfall. Der Betrachtungszeitraum des jeweiligen COVID-19-Zuschusses kann sich daher auch auf Zeiträume nach dem Abschlussstichtag erstrecken und damit das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs bzw dessen Höhe werterhellend beeinflussen. In den Erläuterungen findet sich dazu das folgendes 

Beispiel zum Verlustersatz

  • Sachverhalt: Im November und Dezember 2020 wurden jeweils Verluste erwirtschaftet, jedoch liegen die für den „Verlustersatz“ maßgeblichen Umsatzrückgänge je Monat und kumuliert unter 30 %. Die sachlichen Voraussetzungen für die Beantragung eines Verlustersatzes liegen daher zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2020 (noch) nicht vor. Nach dem Abschlussstichtag 31. Dezember 2020 gehen jedoch die Umsatzerlöse massiv zurück, sodass für den auszuwählenden Betrachtungszeitraum November 2020 bis April 2021 neben dem Verlust auch ein Umsatzausfall von mehr als 30 % vorliegt. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses ist der Umsatzausfall so gut wie sicher. Der Antrag auf Verlustersatz wurde gestellt (bzw wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden).
     
  • Lösung: Die wesentliche sachliche Voraussetzung Umsatzausfall über 30 %, bezogen auf den gesamten Betrachtungszeitraum (der also sowohl Monate des Rechnungslegungsjahres als auch Monate den nächsten Geschäftsjahres includiert!), ist bei Aufstellung des Jahresabschlusses – entsprechend den vorliegenden Informationen – so gut wie sicher. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ist daher eine Forderung für den auf das Geschäftsjahr 2020 entfallenden Teil des Verlustersatzes - nach Maßgabe des angefallenen Verlustes im Verhältnis zum Gesamtverlust - anzusetzen.  

Auswirkungen des Verlustrücktrages auf den Jahresabschluss 

Die in § 124b Z 355 EStG und § 26c Z 76 KStG bzw mit der zugehörigen Verordnung eingeführten steuerrechtlichen Wahlrechte einer vorgezogenen Berücksichtigung von Verlusten des Jahres 2020 (bzw des abweichenden Wirtschaftsjahres 2020/21) bereits mit Rückwirkung auf die vorangegangenen Gewinnjahre 2019 und 2018 (durch Bildung einer „COVID-19-Rücklage“ in den Steuererklärungen) und/oder Geltendmachung eines Verlustrücktrages stellen ein wertbegründendes Ereignis dar und dürfen daher noch nicht im Jahresabschluss 2019 berücksichtigt werden (vgl zum zeitlich befristeten Verlustrücktrag auch bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Liquiditätsvorteile durch Verlustrücktrag!“ vom 1.10.2020). 

Ein Steuererstattungsanspruch betreffend die COVID-19-Rücklage und/oder den Verlustrücktrag ist im Jahresabschluss 2020 als Forderung gegenüber dem zuständigen Finanzamt wiederum dann anzusetzen, wenn zum Abschlussstichtag die dafür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen vorliegen und im Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses der jeweilige Antrag gestellt worden ist bzw mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird. Da es sich hiebei um Forderungen aus laufenden Ertragsteuern handelt, kommen die Regelungen des § 198 Abs 9 UGB betr. latente Steuern für Verlustrückträge grundsätzlich NICHT zur Anwendung (vgl dazu auch unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Latente Steuern für COVID-19-Fördermaßnahmen?“ vom 10.3.2021). 

In den Erläuterungen zur AFRAC-Fachinformation wird dazu im Detail noch Folgendes ausgeführt: Steuerliche Verluste sind im Geschäftsjahr ihres Anfalls wirtschaftlich verursacht. Da aufgrund der gesetzlichen Regelungen bei Ausübung des Wahlrechts zur Geltendmachung des Verlustrücktrages ein Rechtsanspruch gegenüber der Finanzbehörde entsteht, ist der daraus resultierende Vorteil im Jahr der Entstehung des Verlustes zu erfassen. Eine noch ausstehende Beantragung des Verlustausgleichs steht dem nicht entgegen. In der Bilanz handelt es sich hiebei um eine Forderung an das Finanzamt, die analog zu einer KöSt-Vorauszahlung zu behandeln ist. Bestehen noch KöSt-Rückstellungen aus Vorjahren, ist der Anspruch mit diesen zu verrechnen. Das Ansatzwahlrecht für steuerliche Verlustvorträge iSd § 198 Abs 9 UGB besteht somit nur (noch) für jene Verluste, die nicht bereits durch Geltendmachung des Verlustrücktrages „verwertet“ wurden. 

FAZIT

Die zur Berücksichtigung von COVID-19-relevanten Sachverhalten für die Bilanzierungspraxis zweckdienliche „AFRAC-Fachinformation COVID-19“ erfuhr im März 2021 neuerliche Ergänzungen betreffend die bilanzielle Behandlung von COVID-19-Zuschüssen, wobei dieses Mal insbesondere abschlussrelevante Aspekte von Informationen nach dem Abschlussstichtag (Wertaufhellung versus Wertbegründung, mit konkreten Hinweisen zu verschiedenen Förderarten) sowie auch der steuerliche Verlustrücktrag auf vorangegangene Gewinnjahre im Fokus der Ausführungen standen. 

Die auszugsweise zitierte AFRAC-FachinformationCOVID-19“ in der vollständigen aktuellen Fassung vom März 2021 finden Sie HIER.

Für weitergehende Fragen und Unterstützung stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Lines „Audit“ und "Corporate Tax" gerne zur Verfügung. Aktuelle Informationen zu verschiedenen COVID-19-Themen finden Sie auch im Rahmen unserer Webinare.

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.