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INVESTMENTFONDS | Besteuerung ausländischer Trusts in Österreich

Im Erkenntnis VwGH 13.1.2021, Ro 2018/13/0003, hatte sich das Höchstgericht damit zu beschäftigen, wie ein nach US-amerikanischem Recht gegründeter „Trust“ hinsichtlich der Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen an österreichischen Kapitalgesellschaften (Outbound-Dividenden) steuerlich zu behandeln ist. Dabei stand unter anderem die Vereinbarkeit einer steuerlich abweichenden Behandlung inländischer Kapitalgesellschaften und vergleichbarer ausländischer Rechtsgebilde nach den sondergesetzlichen Regelungen im Investmentfondsgesetz mit der unionsrechtlich gebotenen Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) auf dem Prüfstand. Der VwGH hat die Unionsrechtskonformität der Regelungen (teilweise) bestätigt, vor allem aber eine Prüfreihenfolge vorgegeben, wie bei der Prüfung der KESt-Entlastungsberechtigung ausländischer Investmentstrukturen vorzugehen ist.

Der Sachverhalt

Revisionswerber war ein im US-Bundesstaat Delaware ansässigerTrust“, der sich aus sieben „Series“ (Teilvermögen) zusammensetzte, die nach amerikanischem Recht jeweils als steuerpflichtige Körperschaften behandelt wurden (idF als „US-Trust“ bezeichnet). Der US-Trust konnte nach amerikanischem Steuerrecht Ausschüttungen als Betriebsausgabe geltend machen, sofern mindestens 90 % der steuerpflichtigen Einkünfte (ohne realisierte Wertsteigerungen) an die Investoren ausgeschüttet wurden, sodass die US Federal Tax faktisch auf Null reduziert werden konnte. 

Der US-Trust bzw das als „Series“ geführte Sondervermögen (=Revisionswerberin) bezog in den Jahren 2013 und 2014 Dividenden von zwei börsennotierten österreichischen Aktiengesellschaften. Während das Finanzamt die österreichische Kapitalertragsteuer auf die in Art. 10 Abs. 2 lit b DBA-USA (BGBl III 1998/6) vorgesehenen 15 % reduzierte, beantragte die Revisionswerberin hingegen – mangels Anrechenbarkeit im Ansässigkeitsstaat - auch eine Rückerstattung der verbleibenden KESt auf Grundlage des § 21 Abs. 1 Z 1a KStG. Nach dem Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung steht eine derartige Rückerstattung zwar nur beschränkt Steuerpflichtigen zu, die in der EU oder im EWR ansässig sind, allerdings – so die Revisionswerberin – gebiete die auch im Verhältnis zu Drittstaaten wirksame Kapitalverkehrsfreiheit iSd Art. 63 AEUV die Anwendung dieser Bestimmung auch auf US-Körperschaften. 

Durch VwGH 11.9.2020, Ra 2020/13/0006, wurde zwischenzeitig bestätigt, dass die Möglichkeit einer KESt-Rückerstattung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1a KStG auf Basis der Kapitalverkehrsfreiheit tatsächlich auch Drittstaatskörperschaften zusteht.

Erkenntnis des BFG vom 3.10.2017, RV/7103986/2015

Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies die diesbezügliche Beschwerde jedoch ab. Nach Ansicht des BFG sei im Zuge einer allfälligen KESt-Rückerstattung an einen US-Trust zu prüfen, wem die mit österreichischer KESt belasteten Dividenden tatsächlich zuzurechnen sind. Nachdem die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) keine diesbezüglichen Regeln enthielten, sei diese Entscheidung nach nationalem Steuerrecht des Quellenstaates zu treffen. Im konkreten Fall seien die im Investmentfondsgesetz (§§ 2, 46, 186 Abs. 1 und § 188 InvFG 2011) normierten Sonderregelungen entscheidend, wonach die von einem Kapitalanlagefonds bezogenen Einkünfte iSd § 27 EStG nicht dem US-Trust zugerechnet werden könnten, sondern dem Investor bzw. Anteilsinhaber. 

Das BFG wies daher die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes ab, weil der US-Trust als ausländischer Investmentfonds iSd § 188 InvFG 2011 zu qualifizieren sei und deshalb die Dividenden den Anteilseignern zugerechnet werden müssten, selbst wenn der Trust bzw die „Series“ in den USA als Steuersubjekt gelten würden. Somit konnte der US-Trust nach Ansicht des BFG keinen Rückerstattungsantrag stellen.

Erkenntnis des VwGH vom 13.1.2021, Ro 2018/13/003-4

Gegen die obige BFG-Entscheidung erhob der US-Trust Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Begründet wurde die Revision mit einer unionsrechtswidrigen unterschiedlichen Anknüpfung und Reichweite des steuerlichen Durchgriffs bei in- und ausländischem Investmentvermögen auf Grundlage der §§ 186 und 188 InvFG idF AIFMG (BGBl Nr. 135/2013). 

Bei der Klärung der fraglichen Rückerstattungsberechtigung ist laut Höchstgericht jedoch nach einer dreistufigen Prüfreihenfolge vorzugehen:

Typenvergleich

Zunächst stellte der VwGH fest, dass iZm der Rückerstattung österreichischer Kapitalertragsteuer auf ins Ausland abfließende Dividenden in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob es sich beim Steuerschuldner der KESt um eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft handelt. Diese Prüfung habe mittels „Typenvergleich“ zu erfolgen, anhand dessen zu beurteilen sei, ob das ausländische Rechtsgebilde nach seinem im Ausland geregelten rechtlichen Aufbau und seiner wirtschaftlichen Stellung in seinen wesentlichen Strukturmerkmalen einer österreichischen Körperschaft entspricht. Anhand der konkreten Ausgestaltung der rechtlichen Struktur sei der US-Trust mit dem Typus jener inländischen Körperschaft zu vergleichen, die dem ausländischen Rechtsgebilde am ehesten entspricht.

Einkünftezurechnung

Sollte der US-Trust bzw die „Series“ als Körperschaft zu werten sein, fordert der VwGH in einem zweiten Schritt die Prüfung der Einkünftezurechnung. Bei der Zurechnung von Passiveinkünften in Form von Kapitaleinkünften sei die Einkünftezurechnung anhand des wirtschaftlichen Eigentums am Kapitalvermögen festzustellen. Soweit keine Vergleichbarkeit des ausländischen Rechtsgebildes mit einer österreichischen Körperschaft gegeben ist und die Einkünfte auch nicht den natürlichen Personen zugerechnet werden können, wäre zu prüfen, ob der US-Trust als „Zweckvermögen“ iSd § 3 KStG eingestuft werden könnte.

Durchgriffsbesteuerung gemäß § 186 und 188 InvFG

Erst wenn klar ist, dass es sich beim US-Trust nach erfolgtem Typenvergleich um eine Körperschaft handelt und die Kapitaleinkünfte dieser auch zugerechnet werden können, stelle sich in einem dritten Schritt iZm der Anwendbarkeit der Rückerstattungsregelung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1a KStG die Frage der Anwendbarkeit des § 188 InvFG 2011. 

Unter Bezugnahme auf VwGH v. 12.9.2018, Ra 2017/13/0027, sowie VwGH 11.9.2020, Ra 2020/13/0006, verweist das Höchstgericht auf den Konflikt der bis 2013 geltenden Fassung des § 188 InvFG 2011 (und der inhaltlich gleichen Bestimmung des § 42 InvFG 1993) mit EU-Recht. Denn soweit ein inländisches Rechtsgebilde als Körperschaft qualifiziert wird, während eine vergleichbare ausländische Einrichtung als transparent behandelt wird, beschränkt diese Schlechterstellung nach Ansicht des VwGH die Kapitalverkehrsfreiheit iSd Art. 63 AEUV. 

Allerdings wurde im Zuge des „Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes“ (AlFMG, welches für Geschäftsjahre von Kapitalanlagefonds gilt, die nach dem 21.7.2013 begonnen haben) die Besteuerung ausländischer Investmentfonds den unionsrechtlichen Vorgaben angepasst, indem gemäß § 186 Abs. 1 InvFG die investmentfondsspezifische transparente Besteuerungssystematik auch bei inländischen Kapitalanlagefonds – das sind OGAW („Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“) und AlF („Alternative Investmentfonds“) – unabhängig von der Rechtsform zur Anwendung kommt. Österreichische Körperschaften, die materiellrechtlich ein OGAW oder AlF sind, werden demnach – so der VwGH – „…seit 2014 gleich behandelt wie ausländische OGAW und AlF und die in § 188 Abs. 1 Z 3 InvFG näher definierten ausländischen Strukturen, die keine OGAW und AlF sind“. Der VwGH zog im streitgegenständlichen Verfahren sodann folgenden Schluss: 

  • Nachdem ein OGAW die Ansässigkeit des Rechtsgebildes innerhalb der EU erfordert, ist die Einstufung eines US-Trusts als OGAW nicht möglich. Eine „wirtschaftliche Interpretation“ des Begriffs ist NICHT zulässig.
  • Für das Vorliegen eines ausländischen AlF bedarf es keiner diesbezüglichen Qualifikation durch eine Aufsichtsbehörde. Die Anwendbarkeit der steuerlichen Bestimmungen des InvFG 2011 ist anhand der AlFM-Richtlinie zu beurteilen. Daraus folgt, dass die Einstufung des US-Trusts als Vorfrage (§ 116 BAO) durch die Abgabenbehörde bzw das BFG vorzunehmen ist.

Nachdem das BFG in seiner Entscheidung auf diese Aspekte nicht Bezug genommen hat, hat der VwGH das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

FAZIT

Im aktuellen und praxisrelevanten Erkenntnis vom 13.1.2021, Ro 2018/13/0003, hat der VwGH vorgegeben, wie bei der Prüfung der steuerlichen Abschirmwirkung ausländischer Investmentstrukturen vorzugehen ist. Erst nach Prüfung eines ausländischen Rechtsgebildes nach dem gebotenen Typenvergleich und einer Prüfung der Einkünftezurechnung sind in einem dritten Schritt die steuerlich relevanten Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes (InvFG 2011) zu prüfen. 

Im fortgesetzten Verfahren ist also erst zu klären, ob der US-Trust bzw dessen als „Series“ ausgestaltete Teilvermögen gemäß den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen für das Jahr 2014 als Körperschaftsteuersubjekt einzustufen ist oder aber als steuerlich transparent behandelt werden muss. Dabei wird die Vereinbarkeit des § 188 InvFG idF BGBl I 2011/77 mit der Kapitalverkehrsfreiheit iSd Art. 63 AEUV erneut auf dem Prüfstand stehen. Denn wenn einer österreichischen Körperschaft Kapitalerträge zugerechnet werden, diese Zurechnung jedoch bei einem mit dieser Körperschaft vergleichbaren ausländischen Trust durch § 188 InvFG untersagt und die Transparenz dieses Gebildes angeordnet wird, verstößt eine solche Regelung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit iSd Art. 63 AEUV. 

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line "International Tax"​​​​​​​ gerne zur Verfügung!