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EINKÜNFTEZURECHNUNG | Dienstleistungen über Auslandsgesellschaften?

Die niedrigen Körperschaftsteuersätze so mancher Länder klingen vielversprechend – und verleiten mitunter auch zu einer Zwischenschaltung von Auslandsgesellschaften bei Inlandsgeschäften. Wie etwa in jenem Rechtsmittelfall, bei dem ausländische Gesellschaften zu Abrechnungszwecken für rein in Österreich erbrachte Dienstleistungen involviert wurden. Dass eine derartige Vorgangsweise aus steuerlicher Sicht jedoch schnell zu Fall gebracht werden kann, zeigte das Bundesfinanzgericht im BFG-Erkenntnis vom 14.12.2020, RV/6100101/2013, auf.

Internationale Steuergestaltungen mit ausländischen Gesellschaften in Niedrigsteuerländern beschäftigen vermehrt die Gerichte. Erst kürzlich hatten wir in unserem NL-Beitrag „KÖRPERSCHAFTSTEUER | VwGH lehnt Malta-Lizenzgestaltung ab!“ vom 26.3.2021  über eine höchstgerichtliche Entscheidung berichtet, mit der eine solche Gestaltung abgelehnt wurde. Halten internationale Steuergestaltungen einer Überprüfung durch die österreichische Finanzverwaltung nicht stand, so kann der betroffene Steuerpflichtige rasch auch mit einer doppelten Besteuerung konfrontiert sein. Denn der involvierte ausländische Staat ist idR nicht gewillt, bereits gezahlte Steuern wieder zurückzuzahlen und sind hiebei auch die verfahrensrechtlichen Grenzen zu beachten. Diese Problematik zeigte sich zuletzt auch im BFG-Erkenntnis vom 20.01.2021, RV/7105428/2019 (vgl dazu im Detail unseren gesonderten NL-Beitrag DOPPELBESTEUERUNG | Keine Entlastung bei missglückter Auslandsgestaltung“ vom 18.5.2021). 

Ausgangssachverhalt 

Ausgangspunkt im nachfolgend dargestellten Rechtsmittelfall war aber eine Beschwerde gegen Umsatz- sowie Einkommensteuerbescheide für mehrere Jahre. Der in Österreich ansässige Beschwerdeführer (Einzelunternehmer) erbrachte Dienstleistungen im Telekommunikationssektor. Diese – ausschließlich in Österreich stattfindenden – Leistungen des Beschwerdeführers wurden über ausländische Gesellschaften mit Sitz in Malta sowie Zypern abgerechnet. Die mit dem österreichischen Auftraggeber bestehenden Verträge beinhalteten ein den Beschwerdeführer betreffendes Dienstleistungsverhältnis mit einer zypriotischen Gesellschaft sowie die Subbeauftragung einer maltesischen Gesellschaft, die im Hälfteeigentum des Beschwerdeführers stand. Begründet wurde die Zwischenschaltung der Auslandsgesellschaften vor allem mit dem Bestehen eines erhöhten Haftungsrisikos in Zusammenhang mit der einschlägigen Branche des Beschwerdeführers (Telekommunikation, Mobilfunkstrahlungen). 

Die der Beschwerde vorausgegangene Betriebsprüfung führte zu folgenden Ergebnissen: 

  • Die zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaften verfügten weder über Personal noch über entsprechende Räumlichkeiten.
     
  • Im Zuge einer Nachverfolgung der angeführten Kontaktdaten der gegenständlichen Gesellschaften stellte sich heraus, dass die jeweils angegebene Telefonnummer zu Rechtsanwaltskanzleien – und nicht zur Gesellschaft selbst – führt.
     
  • Bei den ausländischen Gesellschaften handelt es sich nach Ansicht der BP um sog. „Offshore-Gesellschaften“.
     
  • Diese Erkenntnisse ergaben sich ua aus einer im Rahmen der BP durchgeführten Anfrage an den „Kreditschutzverband 1870“ (internationale Wirtschaftsdatenauskunft) sowie aus einem Informationsaustausch mit den ausländischen Finanzbehörden. 

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG 14.12.2020, RV/6100101/2013

Unter Berücksichtigung des zugrunde liegenden oa Sachverhalts in Zusammenhang mit der Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaften galt es vor allem, die Frage der Einkünftezurechnung iS § 2 EStG zu klären. Im Sinne von § 21 BAO stellte das BFG zunächst klar, dass „für die Beurteilung abgabenrechtlicher Folgen in wirtschaftlichen Fragen der wahre wirtschaftliche Sachverhalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend“ sei. Die vereinbarte Leistung war im vorliegenden Fall eine solche, die „an der Person des Beschwerdeführers haftete“. Nach Ansicht des BFG erbrachten weder die maltesische noch die zypriotische Gesellschaft irgendwelche Leistungen sondern wurden diese vielmehr direkt durch den Beschwerdeführer selbst erbracht. Dieser war zudem im Kundenvertrag explizit benannt und seine Qualifikation war entscheidend für die Auftragserteilung. Die SAP-Zuordnung der Honorare beim Auftraggeber erfolgte zudem an den Beschwerdeführer und nicht an die ausländischen Gesellschaften. Die Auftraggeber wussten bei der Auftragsanbahnung zum Teil nichts von einem Bestehen einschlägiger ausländischer Gesellschaften. Auch der laufende geschäftliche Kontakt fand ausschließlich mit dem Beschwerdeführer statt. 

Das BFG betont in seiner Entscheidung das Nichtvorhandensein einer entsprechenden Infrastruktur sowie das damit verbundene Fehlen der Unternehmereigenschaft der ausländischen Gesellschaft: „Als reine Briefkastenfirma, die über keine Büroräumlichkeiten und kein Personal verfügt, konnte die Fa C. die in Rede stehenden Leistungen gar nicht erbringen.“ Dem BFG zufolge ist die ausländische Gesellschaft „lediglich als Partner des Vertragswerks und als Aussteller von Rechnungen in Erscheinung getreten“ und kann somit nicht als Leistende angesehen werden. Darüber hinaus fehlt nach Ansicht des BFG die Möglichkeit der Teilnahme am Erwerbsleben. Zudem wurde im gegenständlichen Verfahren das Bestehen der ausländischen Gesellschaft als bloße Fakturierungsstelle auch mittels Zeugenaussagen bestätigt. 

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Notwendigkeit einer Zwischenschaltung aufgrund des unter anderem erhöhten Haftungsrisikos wurde vom BFG abgelehnt. Die fraglichen Gesellschaften wären mangels ausreichender Kapitalausstattung und nur geringfügiger Haftungsvergütung gar nicht in der Lage gewesen, einen eventuellen Schadensfall aus ihrem Vermögen abzudecken. 

Insgesamt waren die Einkünfte aus der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit ihm direkt zuzurechnen und unterlagen folglich der Einkommensteuer in Österreich. Auch für Zwecke der Umsatzsteuer konnte das BFG in den ausländischen Gesellschaften keine Unternehmer erkennen. Die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft erfordere nämlich ein Auftreten nach außen und ein Mindestmaß an Organisation, die das Gebilde befähigt, selbst Leistungen zu erbringen.

Aufgrund einer zu dieser Thematik bereits vorliegenden einheitlichen VwGH-Rechtsprechung hat das BFG auch keine Revision beim Höchstgericht zugelassen.

FAZIT 

Das BFG erteilt der Zwischenschaltung substanz- und funktionsloser Auslandsgesellschaften im Zusammenhang mit der persönlichen Erbringung von Dienstleistungen in Österreich im aktuellen Erkenntnis neuerlich eine klare Absage. Ganz besonders bei Einpersonenunternehmen, die ihre Leistungen nicht im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft erbringen, sind derartige Gesellschaften im Ausland in der Regel nicht nur sinnlos, sondern verursacht deren Zwischenschaltung spätestens im Prüfungsfalle einen relativ hohen Aufwand, der die vorläufige Steuerersparnis wohl kaum rechtfertigt. Mit der nachträglichen Besteuerung in Österreich kann es zudem auch zu einer – nicht immer vermeidbaren – Doppelbesteuerung und ggfs auch zu Strafen und Säumnisfolgen kommen und obendrein zu erheblichen Beratungsaufwendungen. Die zunehmende Vernetzung der Finanzbehörden und zusätzliche Instrumentarien (wie zB die mitunter auch von der BP genutzte internationale Auskunft über den KSV 1870) erweitern die Informationsmöglichkeiten der österreichischen Finanzverwaltung in derartigen Verfahren erheblich. Ganz abgesehen davon, dass der Steuerpflichtige bei Auslandssachverhalten auch einer erhöhten Mitwirkungspflicht unterliegt (vgl § 115 Abs 1 BAO). 

Bevor Sie daher grenzüberschreitende Strukturen für Ihre Geschäftstätigkeit einsetzen, sollten Sie sich jedenfalls von einem Steuerberater oder versierten Rechtsanwalt mit Praxiserfahrung in derartigen Fällen eingehend beraten lassen. Als Experten für internationales Steuerrecht haben wir regelmäßig mit ähnlichen Fallkonstellationen zu tun und können Ihnen gerne die Möglichkeiten und Grenzen der Nutzung von Auslandsgesellschaften aufzeigen. Alternativ zur bloßen Zwischenschaltung ausländischer Rechtssubjekte könnte ggfs der tatsächliche Wegzug aus Österreich eine mögliche Gestaltungsvariante sein. 

Wir dürfen zur angesprochenen Thematik auch auf unsere div. Webinare hinweisen (siehe dazu unseren Seminarkalender) sowie weiters auch auf folgende Veröffentlichungen

Für weitere Fragen zu diesem Themenbereich stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line „International Tax“​​​​​​​ gerne zur Verfügung!