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ELEKTRIZITÄTSABGABE | Befreiung für Strom aus Photovoltaikanlagen

Petermair Doris  |  Rogl Peter

Das Steuerreformgesetz 2020 zielte – unter anderem - auch darauf ab, „grüne“ Energiequellen attraktiver zu machen, insbesondere durch die nunmehr gänzliche Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für selbsterzeugte und -verbrauchte Energie aus Photovoltaikanlagen. Mit der Inanspruchnahme dieser Abgabenbefreiung sind jedoch umfangreiche Melde- und Aufzeichnungspflichten verbunden, die es zu beachten gilt. Im nachfolgenden Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die abgabenrechtliche Begünstigung für PV-Anlagen und deren Voraussetzungen.

Nach dem Elektrizitätsabgabegesetz (ElAbgG) war der Verbrauch von selbst erzeugter, aus erneuerbaren Primärenergieträgern stammender elektrischer Energie schon bisher und bleibt auch weiterhin bis zu einer Freimenge von jährlich 25.000 Kilowattstunden (kWh) von der Elektrizitätsabgabe befreit. Der darüber hinausgehend produzierte Strom ist mit 1,5 Cent pro kWh steuerpflichtig und die selbst zu berechnende Abgabe jeweils bis zum 15. des übernächsten Monats an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt abzuführen.

Um Investitionen in umweltfreundliche Stromerzeugung zu fördern, ist Photovoltaikstrom seit 1.1.2020 gänzlich von der Elektrizitätsabgabe befreit (§ 2 Z 4 ElAbgG idF StRefG 2020, BGBl I Nr. 103/2019 vom 29.10.2019). Für Strom aus anderen Primärenergieträgern ist weiterhin die oa Freimenge anwendbar bzw ggfs die Abgabe zu berechnen und abzuführen.

Keine Elektrizitätsabgabe für Photovoltaikstrom

Die auf Vorgänge nach dem 31.12.2019 anwendbare gesetzliche Befreiung kann sowohl für „Altanlagen“ als auch für neu errichtete Anlagen in Anspruch genommen werden, wobei die jeweiligen Voraussetzungen im Detail in der „Verordnung des BMF zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich mittels Photovoltaik erzeugter elektrischer Energie“ (ElAbgG-UmsetzungsV, BGBl II Nr. 82/2021 vom 19.2.2021) sowie weiters im BMF-Erlass „Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für mittels Photovoltaik selbst erzeugten und verbrauchten Strom vom 23.3.2021 geregelt sind.

Von der Regelung sind sowohl Einzelelektrizitätserzeuger als auch Erzeugergemeinschaften und deren Mitglieder umfasst, wodurch sich die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gemäß § 2 Z 4 ElAbgG auch auf mehrere Personen und Gebäude erstrecken kann. Auch ein zwischenzeitiges Einspeisen in das öffentliche Stromnetz ist für die Begünstigung unschädlich, wenn „jährlich bilanziell nachweisbar“ die gesamte Produktion selbst verbraucht wird. Fraglich ist derzeit allerdings noch, wie der „Rückkauf“ von zwischenzeitig eingespeistem Strom im Steuererklärungsformular abzubilden ist, zumal der zugekaufte Strom idR mit Elektrizitätsabgabe belastet sein wird.

Für die Inanspruchnahme der Begünstigung sind jedoch einige Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Die ElAbgG-UmsetzungsV sieht vor, dass

  • die erzeugte Menge der elektrischen Energie,
  • der Selbstverbrauch,
  • die eingespeiste Menge in das öffentliche Netz und
  • die zwischengespeicherte Menge zum Eigenverbrauch

festgehalten werden müssen. Für Erzeugergemeinschaften gelten darüber hinaus noch weitere Aufzeichnungs- und Meldepflichten.

Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gilt grundsätzlich eine formlose Anzeigepflicht innerhalb von vier Wochen ab Inbetriebnahme der begünstigten PV-Anlage bzw ab Inanspruchnahme der Befreiung. Die Meldung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. In der Anzeige hat der Erzeuger zudem auch das Nichtvorliegen von EU-rechtlichen Ausschlussgründen zu bestätigen: Es darf demnach weder zu einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer unzulässigen Beihilfe gekommen sein noch darf es sich um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Artikel 2 Z 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) handeln (Verordnung (EU) Nr. 651/2014).

Wird die Befreiung in Anspruch genommen und die betreffende PV-Anlage dem Finanzamt nicht angezeigt, führt dies als solches zwar zu keinem Ausschluss von der Abgabenbefreiung, zieht jedoch allenfalls finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich (Finanzordnungswidrigkeit).

Im Falle der Nichteinhaltung der Befreiungsvoraussetzungen kommt es zu einer entsprechenden Nachversteuerung nach den Bestimmungen gemäß § 5 ElAbgG.

FAZIT

Die nunmehr gänzliche Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für selbsterzeugten und -verbrauchten Strom aus Photovoltaikanlagen ist grundsätzlich sehr zu begrüßen, da mit dem finanziellen Aspekt auch ein nachhaltig positiver Effekt auf unsere Umwelt verbunden ist. Die mit der Steuerbegünstigung einhergehenden umfassenden Aufzeichnungs- und Meldeverpflichtungen erscheinen jedoch aus verwaltungsökonomischer Sicht nicht unproblematisch.

Vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle auch nochmals darauf hingewiesen, dass für unternehmerische Investitionen in Photovoltaikanlagen uU auch die erhöhte Investitionsprämie iHv 14 % (begünstigte „Ökologisierung“ gemäß Anhang 1 der Förderungsrichtlinie „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“) lukriert werden kann, wenn eine entsprechende Antragstellung bei der aws bis spätestens 28.2.2021 erfolgte und der Investitionsbeginn („erste Maßnahme“) zwischen 1.8.2020 und 31.5.2021 durchgeführt wurde (siehe dazu unsere zahlreichen NL-Beiträge, zuletzt „CORONAVIRUS | Mai-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 27.5.2021).

Für Detailfragen iZm der Befreiung Ihrer PV-Anlage stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Lines „Corporate Tax“ und „Indirect Tax & Customs​​​​​​​“ gerne zur Verfügung!