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CORONAVIRUS | Neuerungen bei der Investitionsprämie

Ende Mai d. J. wurden endlich die überfälligen Änderungen bei der COVID-19-Investitionsprämie umgesetzt: Am 28.5.2021 wurde sowohl die Gesetzesgrundlage für die Aufstockung der Budgetmittel auf 7,8 Mrd EUR kundgemacht und erfolgte auch die Adaptierung der Förderungsrichtlinie hinsichtlich der politisch bereits vor Monaten angekündigten Neuerungen. Schließlich wurde mit selbem Datum auch eine aktualisierte Version des Fragenkataloges (FAQ) veröffentlicht. Im folgenden Beitrag möchten wir Sie gerne auf den aktuellen Stand bringen.

Über die seitens der Bundesregierung bereits vor mehreren Monaten angekündigten Änderungen (Verbesserungen bzw Erleichterungen) im Bereich der sog. „COVID-19-Investitionsprämie“ für unternehmerische Anlageninvestitionen, deren Antragsfrist allerdings bereits am 28.2.2021 abgelaufen ist und wofür geeignete „erste Maßnahmen“ (Bestellung, Vertragsabschluss etc) im Zeitraum zwischen 1.8.2020 und 31.5.2021 zu setzen waren, haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrmals informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Mai-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 27.5.2021). Nachfolgend geben wir Ihnen ein Update zu den zwischenzeitig erfolgten gesetzlichen und richtlinienmäßigen Neuerungen:

Gesetzesänderungen

Am 28.5.2021 wurde sowohl die Gesetzesgrundlage für die neuerliche Erhöhung der Budgetmittel von zuvor 3,0 Mrd EUR auf bis zu 7,8 Mrd EUR (BGBl I Nr. 96/2021) als auch die diesbezügliche Verankerung im Investitionsprämiengesetz (§ 1 Abs 3 InvPrG idF BGBl I Nr. 95/2021) im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Änderungen in der Förderungsrichtlinie 

Ebenfalls am 28.5.2021 hat die mit der Abwicklung der Investitionsprämie betraute Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) auf Initiative des Richtliniengebers (Wirtschaftsministerium – BMDW) die „Förderungsrichtlinie COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ angepasst, wobei „vornehmlich Klarstellungen und Präzisierungen“ vorgenommen worden seien. Im Einzelnen sind folgende „Anpassungen“ erfolgt (in den nachfolgend auszugsweise zitierten Richtlinientextpassagen sind die Änderungen fett und kursiv):

Zu 5. Förderungsvoraussetzungen 

Es wird nunmehr zu mehreren Richtlinienpunkten unter den (allgemeinen) Fördervoraussetzungen eine Bestätigung über die Einhaltung der Richtlinien durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter verlangt: Neben der bereits bisher vorgesehenen Aktivierung der Investition ist ab einer Prämienhöhe von 12.000 EUR (bzw auf Verlangen auch für geringere Zuschüsse) auch die Betriebsnotwendigkeit der Investition (lt Pkt 5.3.1 und 5.4), der fristgerechte Investitionsbeginn (erste Maßnahmen lt 5.3.2) sowie der fristgerechte Investitionsabschluss (Inbetriebnahme u. Bezahlung lt 5.3.4) zu bestätigen. Formal hat dies im Rahmen der Abrechnung (Pkt 6.4) zu erfolgen. Zudem hat der WT im Bedarfsfalle auch die Förderfähigkeit bestimmter Unternehmen (gem. Pkt 5.1) zu bestätigen.

Zu 5.1.2 Ausschlusskriterien

„Klarstellende“ Änderung, dass ggfs auch Unternehmen im Eigentum ausländischer Gebietskörperschaften darlegen müssen, dass sie im Wettbewerb stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen. Der Richtlinientext lautet nunmehr wie folgt: 

Unternehmen, die gemäß dem „Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG 2010) von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ mit der Kennung S.13 geführt werden (bzw. analog zu ESVG 2010 Unternehmen, die einer ausländischen staatlichen Einheit zugeordnet werden können). Ausgenommen sind jene Unternehmen bzw. Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen.“

Zu 5.3.2. Erste Maßnahmen

Die Frist zur Setzung einer „ersten Maßnahme“ für die einzelnen Investitionen wurde bis zum 31.5.2021 verlängert (womit die Richtlinie an die bereits zuvor erfolgte Gesetzesänderung in § 2 Abs 1 InvPrG idF 2. COVID-19-StMG, BGBl I Nr. 52/2021 vom 25.3.2021 angepasst wurde).

Zu 5.3.3. Grenzen für förderungsfähige Investitonen

Laut AWS sei hier lediglich eine „klarstellende Ergänzung“ zum Verständnis des bisherigen Richtlinienwortlauts „Beteiligungsregelungen im Sinne des § 244 UGB“ iZm der Obergrenze für das maximal förderbare Investitionsvolumen von 50 Mio EUR pro Unternehmen bzw Konzern vorgenommen worden, wobei der Richtlinientext folgendermaßen ergänzt wurde: 

„… Dabei ist auf eine mehrheitliche direkte oder indirekte Beteiligung, auch über mehrere Ebenen, abzustellen. Die direkte oder indirekte Beteiligung wird im Sinne dieser Regelung auch durch natürliche Personen, Personengesellschaften, Vereine, Genossenschaften oder sonstige Rechtsträger begründet bzw. kann von diesen gehalten werden.“

Unseres Erachtens wurde damit jedoch der Konzernbegriff insoweit erweitert, als in der Kernbestimmung des § 244 UGB lediglich Kapitalgesellschaften als „Mutterunternehmen“ geregelt werden, während nach der obigen Ergänzung nunmehr auch durch natürliche Personen und „sonstige Rechtsträger“ (zB Privatstiftungen) gehaltene Beteiligungsgesellschaften unter die gemeinsame Förderobergrenze fallen dürften.

Zu 5.3.4 Investitionsdurchführungszeitraum

Der Zeitraum für die spätestmögliche Beendigung der einzelnen Investitionen (Inbetriebnahme und Bezahlung) wurde bekanntlich jeweils um ein Jahr verlängert (dh bis längstens 28.2.2023 bzw für Großinvestitionen mit einem Volumen von über 20 Mio EUR bis 28.2.2025).

Zu 5.4. Nicht förderungsfähige Investitionen

  • Unterpunkt 1) a) i) 1: In diesem Unterpunkt werden die Ausnahmen von den nicht förderungsfähigen Investitionen angeführt. Bereinigung redaktioneller Unschärfen dahingehend, dass sowohl selbstfahrende Arbeitsmaschinen als auch NRMM die Abgasstufe V erfüllen müssen. Adaptierter Richtlinientext: „[...] Anschaffung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Non Road Mobile Machinery (NRMM) (exklusive der unter Punkt 5.4 Abs 1. lit a i) angeführten Investitionsgüter) jeweils ab Stufe V.“
     
  • Unterpunkt 2): Klarstellende redaktionelle Änderung aufgrund der Fristverlängerung zur Setzung einer ersten Maßnahme (siehe oben). Adaptierter Richtlinientext: „Investitionen, bei denen vor dem 1. August 2020 oder nach dem 31. Mai 2021 erste Maßnahmen (5.3.2) gesetzt wurden,“
     
  • Unterpunkt 4): Laut AWS bloß „klarstellende“ redaktionelle Änderung zu Leasinggütern durch folgende Ergänzung im Richtlinientext: „Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert (und wurden beim Leasingnehmer noch nicht betrieblich genutzt).“
     
  • Unterpunkt 5): Der Ankauf von bereits genutzten Vermögensgegenständen, die aus einem Leasing- oder Mietvertrag herausgekauft werden, soll nunmehr bereits in der Richtlinie „klarstellend“ ausgeschlossen bzw damit klargestellt werden, dass der Kauf VOR Lieferung erfolgen muss. Dies durch folgende Ergänzung im Richtlinientext: „Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten) und Investitionen in nicht betriebsnotwendiges Vermögen sowie bereits im antragstellenden Unternehmen bzw. Konzern betrieblich genutztes Vermögen. …“ Zur ebenfalls ergänzten Bestätigung der Betriebsnotwendigkeit durch einen Steuerberater etc ab einem Zuschuss von 12.000 EUR siehe bereits oben.

Zu 6. Abwicklung der Fördermaßnahme
 

Zu 6.3 Förderungszusage

Der Förderungsnehmer hat mit der ausgezahlten Investitionsprämie ggfs einen von der AWS garantierten Investitionskredit vorrangig zu bedienen. Dies aufgrund folgender Ergänzung im Richtlinientext:

Sofern die mit der Investitionsprämie geförderten Investitionen mit einem im Rahmen des KMU-Fördergesetzes oder des Garantiegesetzes garantierten Investitionskredites vorfinanziert wurden, ist dieser Kredit mit der ausbezahlten Investitionsprämie im Ausmaß der Vorfinanzierung vorrangig zu bedienen.“

Zu 6.4 Abrechnung

In Zusammenhang mit der Abrechnungslegung wurden mehrere „klarstellende redaktionelle Anpassungen bzw. Änderungen“ vorgenommen:

Die Frist zur Abrechnungslegung über die durchgeführten Investitionen gemäß Förderungszusage wurde angepasst. Allerdings wurde anstelle der ursprünglich angekündigten Fristverlängerung von drei auf sechs Monate die Dreimonatsfrist grundsätzlich beibehalten, ausgenommen Abrechnungen bis 30.9.2021, für die nunmehr überhaupt keiner Frist mehr zu beachten ist. Die weiters erfolgte Streichung des letzten Satzes in diesem Absatz stellt nur eine redaktionelle Anpassung dar (zumal der bisher erwähnte Investitionsdurchführungszeitraum bzw dessen Nichtverlängerung unter Punkt 5.3.4 gesondert und klar geregelt ist). Somit folgender adaptierter Richtlinientext:

Die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer ist verpflichtet, der aws spätestens drei Monate – Ausnahme: Abrechnungen, die bis zum 30. September 2021 vorgelegt werden, unterliegen keiner Abrechnungsfrist – ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen über den aws-Fördermanager anhand der für die Abrechnung vorgesehenen Eingabemaske vorzulegen. …

Die Zuordenbarkeit der jeweiligen einzelnen Investitionen zu den „Schwerpunktbereichen“ (erhöhte Prämie laut Anhängen 1 bis 3) soll mit einer „klarstellenden Änderung“ sichergestellt werden. Jedoch dürfen mehrere Stück ein und derselben abgerechneten Investition in einer Rechnung angeführt werden. Diesbezüglich folgende Ergänzung im Richtlinientext:

Auf Verlangen ist je zu fördernder Investition eine Rechnung vorzulegen. Diese Rechnungen müssen eindeutig der Investition und ggf. den Schwerpunktbereichen gemäß Anhang 1 - 3 zuordenbar sein.

„Klarstellende Änderung“ hinsichtlich der Bestätigung der Zuordnung der jeweiligen einzelnen Investitionen zu den Schwerpunktbereichen durch folgende Ergänzung im Richtlinientext:

Diese Bestätigung umfasst erforderlichenfalls auch die Zuteilung der einzelnen Investitionen auf die Schwerpunktbereiche gemäß Anhang 1 - 3. Eine nachträgliche Nachbesserung oder Abänderung der abgerechneten Investitionen ist nicht möglich.“

Ergänzt wurde auch ein Hinweis auf erforderliche Abrechnungsunterlagen gemäß den Informationsblättern (abrufbar jeweils per Klick auf „Link“) unter Anhang 1 (betreffend erhöhte Prämie von 14 % fürÖkologisierung“). Im Zuge der Abrechnungslegung ist idR kein Upload von Rechnungen, Bescheiden oder Gutachten erforderlich. Die Nachweise zu den durchgeführten Investitionen sind der AWS lediglich auf Verlangen vorzuweisen. Dazu folgende Ergänzung im Richtlinientext:

Rechnungen, Zahlungsbelege sowie allfällige Nachweise gemäß Anhang 1 und Jahresabschlüsse samt Anlageverzeichnissen sind der aws auf Verlangen vorzulegen.“

Weiters findet sich unter Punkt 6.4 nunmehr eine zusammenfassende Darstellung aller erforderlichen Bestätigungen seitens der Steuerberatung bzw Wirtschaftsprüfung bzw Bilanzbuchhaltung im Rahmen ihres gesetzlich geregelten Berechtigungsumfangs (siehe dazu bereits oben).

Zu 9. Geltungsdauer der Richtlinie

Anpassung des letztmöglichen Vertragsausstellungszeitpunktes aufgrund der erfolgten Verlängerung der Frist zur Setzung der ersten Maßnahme (siehe Punkt 5.3.2 oben). Adaptierter Richtlinientext: „Auf Basis dieser Richtlinie kann über förderungsfähige Investitionen bis 31. Dezember 2021 entschieden werden.“

Anpassung des letztmöglichen Auszahlungszeitpunktes aufgrund der Verlängerung der Abrechnungsfrist (siehe Punkt 6.4 oben) Adaptierter Richtlinientext: „Zuschussauszahlungen müssen bis spätestens 31. Dezember 2025 erfolgen.“

Anpassungen der Links in Anhang 1 (Ökologisierung)

Mehrere insbesondere klarstellende bzw redaktionelle Änderungen erfolgten auch im Anhang 1 betreffend Investitionsmaßnahmen der Ökologisierung, und zwar teils den Richtlinientext und teils die Links zu den Detailinformationen betreffend.

Änderungen im Fragenkatalog (FAQ)

Ebenfalls mit Datum 28.5.2021 wurde auch eine aktualisierte Fassung des Fragen- und Antworten-Kataloges (FAQ) auf der AWS-Homepage veröffentlicht, wobei die darin enthaltenen Änderungen bzw Ergänzungen ganz überwiegend die Anpassung an die oben detailliert dargestellten Adaptierungen der Förderungsrichtlinie betreffen.

Im Rahmen der Ausführungen zur Abrechnung (gemäß Punkt 6.4 der Richtlinie) wurde nunmehr auch ergänzend klargestellt, dass die Abrechnung (Eingabemaske im aws-Fördermanager) grundsätzlich vom Förderungsnehmer selbst durchzuführen ist, wobei jedoch im Abrechnungsprozess ein bevollmächtigter Steuerberater (bzw Wirtschaftsprüfer bzw Bilanzbuchhalter), im jeweiligen berufsrechtlich erlaubten Umfang, die Abrechnung vervollständigen darf. Der Parteienvertreter darf die Abrechnung allerdings nicht im Namen des Förderwerbers übermitteln. Die firmenmäßige Fertigung am Abrechnungsformular hat durch vertretungsbefugte Personen des abrechnenden Unternehmens zu erfolgen.

FAZIT

Mit den am 28.5.2021 veröffentlichten Gesetzesänderungen sowie Adaptierungen der Förderungsrichtlinie (samt FAQ-Update) wurde im Bereich der COVID-19-Investitionsprämie durch das Wirtschaftsministerium bzw die AWS endlich auch formal jene aktuelle Rechtslage hergestellt, die seitens der Politik teils bereits vor mehreren Monaten in Aussicht gestellt worden war. Dies bringt entsprechende Rechtssicherheit und erleichtert auch das Arbeiten in der Praxis.

Wie oben im Detail ausgeführt, handelt es sich jedoch nicht bei allen Änderungen der Förderungsrichtlinie um Erleichterungen und Klarstellungen, sondern ist mitunter auch eine Verschärfung der bisherigen Rechtslage bzw deren Auslegung zu erblicken.

Den aktuellen Stand finden Sie im Detail auch auf der AWS-Homepage HIER.

Zweckdienliche Informationen erhalten Sie auch in unseren div. Webinaren zu diesen und ähnlichen Themen (siehe ICON Veranstaltungskalender).

Für weitere Fragen zur Investitionsprämie bzw zur Unterstützung bei der Abrechnung und/oder für benötigte Bestätigungsleistungen stehen Ihnen die Verfasser samt Team der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung.

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.