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CORONAVIRUS | Juni-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen

Im Bereich der staatlichen COVID-19-Unterstützungen und Fördermaßnahmen sind nach wie vor laufende Änderungen und Adaptierungen im Gange, die seitens der Bundesregierung teils relativ frühzeitig angekündigt werden, die konkrete Umsetzung im Form von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien etc mitunter aber erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erfolgt. Um dennoch den Überblick zu bewahren, möchten wir Ihnen auch im Rahmen unseres Juni-Newsletters wieder ein Update über den aktuellen Stand der div. Maßnahmen geben.

Nachfolgend informieren wir Sie – freilich ohne Anspruch auf Vollständigkeit – über aus unserer Sicht wesentliche Neuigkeiten seit dem letzten Update (NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Mai-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 27.5.2021).

Verlängerung von COVID-19-Staatshilfen

Das Wichtigste vorweg: In einer Pressekonferenz am 15.6.2021 hat der Finanzminister angekündigt, dass einige Hilfsmaßnahmen, für welche der Förderzeitraum nach derzeitiger Rechtslage am 30.6.2021 auslaufen würde, um drei bzw sechs Monate verlängert werden sollen, um jenen Branchen bzw Unternehmen, die vor der Corona-Krise ein intaktes Geschäftsmodell hatten, derzeit aber noch immer schwer betroffen sind, auch in der „Combackphase“ weitere Unterstützung zu gewähren. Ziel sei es, die Staatshilfen „konjunkturgerecht“ auslaufen zu lassen. Die Hilfen müssen demnach „zielgerichtet“ sein und dürfen „keine falschen Anreize“ setzen, die Wachstum bremsen könnten. In diesem Sinne sollen einige Unterstützungsmaßnahmen verlängert, dabei jedoch an die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden (Schätzung der Mehrkosten auf 500 bis 600 Mio EUR). Konkret geht es um folgende Hilfsmaßnahmen bzw Eckdaten (soweit bereits bekannt): 

  • Ausfallsbonus: Verlängerung um drei Monate bis 30.9.2021; bei Umsatzsausfall von mindestens 50 % (statt bisher 40 %); vorauss. branchenabhängiger Ersatz zwischen 10 und 40 % des Rohertrages, max. jedoch 80.000 EUR pm; Summe aus Ausfallsbonus und Kurzarbeitshilfe (!) nicht höher als Umsatz des Vergleichszeitraums (Vermeidung von Überförderung!);
  • Verlustersatz: Verlängerung um sechs Monate bis 31.12.2021; bei Umsatzausfall von mindestens 50 % (statt bisher 30 %); 10 Mio EUR absolute Förderobergrenze zu beachten;
  • Härtefallfonds: Verlängerung um drei Monate bis 30.9.2021; bei Umsatzausfall von mindestens 50 %; Betretungsverbot nicht mehr Voraussetzung; 600 bis max. 2.000 EUR pro Unternehmen;
  • Sonstige Maßnahmen: Ausweitung von Garantien und steuerrechtlichen Maßnahmen bis 31.12.2021; NPO-Fonds für Vereine etc bis 31.12.2021 verlängert (Budget 35 Mio EUR); SVS-Überbrückungsfinanzierung für Künstler bis 30.9.2021 verlängert (Budget 10 Mio EUR);

Die näheren Details zu den adaptierten Wirtschaftshilfen sollten in Kürze auf der BMF-Homepage unter bmf.gv.at/corona verfügbar sein. Die Änderung der den einzelnen Hilfsmaßnahmen zugrunde liegenden Rechtsrahmen (Verordnungen, Richtlinien etc) bleibt ebenfalls abzuwarten.

Wichtige Termine für COVID-19-Hilfen 

30.6.2021:

Mit Ende diesen Monats endet jedenfalls die Antragsfrist für den sog. „Lockdown-Umsatzersatz II“ für „indirekt“ betroffene Unternehmen, zB Zulieferer, für November und Dezember 2020 (siehe dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der „Lockdown-Umsatzersatz II“ ist endlich da!“ vom 19.2.2021).

Ebenfalls mit Monatsende läuft die Frist für die Beantragung der 1. Tranche beim „Fixkostenzuschuss 800.000“ (vgl dazu ausführlich unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der neue Fixkostenzuschuss „FKZ 800.000“ ist da!“ vom 1.12.2020)  sowie beim „Verlustersatz“ (vgl dazu ausführlich unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der neue „Verlustersatz“ ist da!“ vom 17.12.2020) aus.

In diesem Zusammenhang war bislang unklar, ob die Beantragung der Auszahlung einer 1. Tranche unabdingbare Voraussetzung für diese beiden Wirtschaftshilfen ist oder ob es auch zulässig wäre, den Gesamtbetrag erst im Rahmen der 2. Tranche bis 31.12.2021 zu beantragen. Letzteres wurde nunmehr – erfreulicherweise – seitens der COFAG bestätigt, und zwar im Rahmen ihrer jüngst aktualisierten FAQ-Updates („Fragen und Antworten zum Verlustersatz“, FAQ-Fassung vom 13.6.2021, Punkte 1.4. und 3.2. sowie „Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss 800.000“, FAQ-Fassung vom 22.6.2021, Punkt A.6.; siehe dazu auch noch unten). Insoweit darf also im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Termin 30.6.2021 „Entwarnung“ gegeben werden.

15.7.2021:

Vollständigkeitshalber sei auch daran erinnert, dass der (erhöhte) „Ausfallsbonusfür April 2021 nur noch bis Mitte Juli beantragt werden kann (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | April-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 21.4.2021).

31.8.2021:

Bitte beachten Sie auch, dass die Antragsfrist für den ersten „Fixkostenzuschuss“ (FKZ I für Zeiträume von 16.3. bis 15.9.2020) mit Ende August d. J. unwiderruflich abläuft (siehe dazu unsere div. NL-Beiträge, insb. „CORONAVIRUS | Verordnung und finale Richtlinien für Fixkostenzuschüsse“ vom 26.5.2020).

Aktualisierung von Rechtsgrundlagen

In diesem Monat wurden auch einige Novellierungen von Verordnungen zu div. CORONA-Hilfen im Bundesgesetzblatt kundgemacht und erfolgten auch div. FAQ-Updates seitens der COFAG: 

Fixkostenzuschuss I

Am 4.6.2021 wurde die letzte Änderung der Verordnung zum FKZ I (bzw der Richtlinien in deren Anhang) im BGBl II Nr. 249/2021 kundgemacht (siehe im Detail unter https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/249).

Verlustersatz

Am 8.6.2021 wurde die letzte Änderung der Verordnung zum Verlustersatz (bzw der Richtlinien in deren Anhang) im BGBl II Nr. 252/2021 kundgemacht (siehe im Detail unter https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/252).

Weiters hat die COFAG ihre „Fragen und Antworten zu Verlustersatz“ mit FAQ-Fassung vom 13.6.2021 aktualisiert, wobei hier auszugsweise auf die folgenden Eckpunkte hingewiesen sei:

  • Pkt 1.4. und Pkt 3.2.: Der VE kann zur Gänze auch erst im Rahmen der zweiten Tranche (dzt bis 31.12.2021) beantragt werden (siehe dazu bereits oben);
  • Pkt 1.9.: Betrachtungszeitraum November/ Dezember – Anrechnungsmöglichkeit von VE zu UE wird bejaht;
  • Pkt 2.4.: Berücksichtigung von Sonderzahlungen (13./14. Gehalt) bei der Verlustberechnung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner;
  • Pkt 2.5.: Zeitliche Zuordnung von Wertberichtigungen zu Forderungen in einzelnen       Betrachtungszeiträumen;
  • Pkt 2.6.: Zeitliche Zuordnung von Dotierungen bzw Auflösungen von Rückstellungen;
  • Pkt 2.7.: Berücksichtigung von Erhaltungsaufwendungen (Instandhaltung bzw -setzung), insb. bei vorgezogenen Investitionen in umsatzärmeren Monaten;
  • Pkt 3.9.: Konkretisierung zur Antragstellung von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS);
  • Pkt 5.1.: Klarstellung zur Vorgangsweise bei (teilweiser) Rückforderung des VE aufgrund nachträglicher Prüfungen und bei Überschreiten der 3%-Toleranzgrenze (Punkt 8.3 der Richtlinien);

Fixkostenzuschuss 800.000

Ebenfalls am 8.6.2021 wurde die letzte Änderung der Verordnung zum FKZ 800.000 (bzw der Richtlinien in deren Anhang) im BGBl II Nr. 253/2021 kundgemacht (siehe im Detail unter https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/253).

Weiters hat die COFAG ihre „Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000)“ mit FAQ-Fassung vom 22.6.2021 aktualisiert, wobei hier auszugsweise auf die folgenden Eckpunkte hingewiesen sei:

  • A.6.: Klarstellung, dass die Beantragung des gesamten FKZ 800.000 auch erst im Rahmen der zweiten Tranche bis 31.12.2021 möglich ist (siehe dazu bereits oben);
  • A.3. und B.I.8.: Klarstellung zur Voraussetzung, dass Unternehmen bei Antragstellung UND auch bei Auszahlung des FKZ 800.000 operativ tätig sein müssen (dh keine Liquidation bzw kein Insolvenzverfahren, ausgen. Sanierungsverfahren);
  • B.II.21.: Klarstellung zur Berechnung des Unternehmerlohns und bei Änderungen aufgrund Veranlagung 2019 zwischen erstmaliger Antragstellung und Auszahlungsersuchen für die 2. Tranche;
  • B.IV.1.: Klarstellung zur Berechnung des Umsatzausfalles iZm noch nicht abgerechneten Leistungen
  • B.IV.11.: Ermittlung des Umsatzausfalles bei pauschalierten L&F-Betrieben;
  • B.V.5. (NEU): Erhaltungsaufwendungen und Schadensminderungspflicht;
  • C.IV.5. (NEU): 3%-Grenze iZm Rückforderungen aufgrund nachträglicher Prüfung (Klarstellung analog FAQ zum VE, siehe oben);
  • Kapitel D (NEU): Bestimmung des Wertverlustes bei saisonaler und verderblicher Ware;

Aktuelles zur COVID-19-Investitionsprämie

Zu den umfangreichen Neuerungen in diesem Bereich dürfen wir auf unseren gesonderten NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Neuerungen bei der Investitionsprämie“ vom 23.6.2021 verweisen.

FAZIT

Wir hoffen, Ihnen mit diesem Update über den aktuellen Stand der verschiedenen Maßnahmen im Bereich der COVID-19-Förderungen wiederum einen guten Überblick gegeben zu haben und werden im Rahmen unserer Newsletters natürlich auch weiterhin über wesentliche Änderungen berichten. 

Zweckdienliche Informationen erhalten Sie auch in unseren div. Webinaren zu diesen und ähnlichen Themen (siehe ICON Veranstaltungskalender).

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung.  

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.