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TRANSFER PRICING | Finanztransaktionen - Eigenversicherer

Im Rahmen dieser Newsletter-Serie stellen wir Ihnen wesentliche Themen aus dem neuen Kapitel Finanztransaktionen in den OECD-VPL 2017 vor. Zwischenzeitig ist Kapitel X auch als Übersetzung in deutscher Sprache auf der Homepage der OECD verfügbar. Im nachfolgenden 6. und letzten Teil unserer Artikelserie beleuchten wir die Themen Eigenversicherer und Überlegungen zur risikofreien bzw risikoangepassten Rendite, welche in den Abschnitten E und F behandelt werden.

Eigenversicherer

Definition und Zweck

Neben Rückstellungen, Versicherungen bei fremden Dritten oder der Vorfinanzierung potentieller künftiger Verluste bündeln einige Konzerne bestimme Risiken bei einem Eigenversicherer („Captive“).

Als „Eigenversicherer“ versteht man ein konzerninternes Versicherungsunternehmen, welches die Konzernrisiken versichert. Weiters gibt es sog. „Rückversicherer“, die Risiken fremder Dritter versichern, deren Erstversicherer konzerninterne Unternehmen sind.

Eigenversicherer können, wie andere Versicherungsunternehmen auch, aufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegen.

Die Gründe für die Nutzung von Eigenversicherungen können beispielsweise Kostenersparnisse oder stabile Versicherungsbeiträge sein. Ein weiterer Grund ist mitunter die Unmöglichkeit, bestimmte Risiken bei fremden Dritten zu versichern.

Eigenversicherer und Rückversicherer

Ein Versicherungsgeber übt grundsätzlich eine Risikominderungsfunktion für das Risiko des Versicherungsnehmers aus. Das Risiko selbst wird jedoch weiterhin vom Versicherungsnehmer getragen. Die sich stellende Vorfrage ist, ob tatsächlich dem Grunde nach ein Versicherungsgeschäft vorliegt. Folgende Elemente deuten auf eine tatsächliche Versicherungstätigkeit hin:

  • Der Eigenversicherer bündelt und diversifiziert Risiken.
  • Die ökonomische Kapitalausstattung der Konzerngesellschaften hat sich durch die Risikodiversifikation verbessert, es ist also ein realer wirtschaftlicher Effekt auf den Konzern feststellbar.
  • Sowohl Eigenversicherer als auch etwaige Rückversicherer unterliegen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.
  • Das versicherte Risiko könnte auch bei fremden dritten Versicherungsanbietern versichert werden.
  • Der Eigenversicherer verfügt über die Fähigkeiten, Fertigkeiten und die nötige Erfahrung, um ein Versicherungsgeschäft zu betreiben.
  • Der Eigenversicherer trägt ein echtes Verlustrisiko.

Risikoübernahme und Risikodiversifizierung

Bei einer Versicherungstätigkeit wird das Versicherungsrisiko übernommen. Der Eigenversicherer trägt das Risiko eines Verlustes im Schadensfall. Der Eigenversicherer muss jedoch realistischerweise auch in der Lage sein, Schadensforderungen im Falle des Risikoeintritts nachzukommen.

Eine Versicherungstätigkeit setzt insbesondere eine Risikodiversifizierung voraus. Dabei wird ein Portfolio aus verschiedenen Risiken gebildet. Große kommerzielle Versicherer schließen in der Regel eine große Anzahl von Versicherungsverträgen mit ähnlichen Verlustwahrscheinlichkeiten ab, damit Schadenswahrscheinlichkeiten verlässlich modelliert werden können und die statistischen Durchschnittsgesetze gelten. Außerdem achtet ein Versicherer darauf, dass er für sein individuelles Risikoportfolio über die dafür nötigen aufsichtsrechtlich geforderten Kapitalreserven verfügt.

Weiters lässt sich eine Diversifizierung durch eine Kombination nicht korrelierter Risiken und geografisch gestreuter Engagements erreichen. Außerdem kann ein Eigenversicherer auch konzernexterne Risiken versichern. Wenn die Konzernrisiken eine ausreichende Breite und Tiefe haben, kann der Eigenversicherer unter Umständen die erforderliche Diversifikation aber auch lediglich mit konzerninternen Versicherungen bewerkstelligen.

Wenn der Eigenversicherer nicht die Größe oder keine ausreichenden Rücklagen hat, um das Versicherungsrisiko realistischerweise zu tragen, liegt aller Wahrscheinlichkeit nach keine Versicherungstätigkeit, sondern eine andere Dienstleistung vor.

Übernahme der wirtschaftlich signifikanten Risiken

Es ist zu prüfen, ob dem Eigenversicherer die wirtschaftlich relevanten Risiken iZm dem Abschluss („Zeichnung“) des Versicherungsvertrages tatsächlich zuzuordnen sind. Die Risiken setzen sich vor allem aus dem Versicherungsrisiko, dem kommerziellen Risiko und dem Anlagerisiko zusammen. Nur wenn der Eigenversicherer die Kontrollfunktionen hinsichtlich der an die Zeichnungsfunktion geknüpften wirtschaftlich signifikanten Risiken ausübt, können diese Risiken auch dem Eigenversicherer zugeordnet werden.

Wenn festgestellt wird, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein anderes Unternehmen diese Kontrollfunktion ausübt, wäre beispielsweise die Rendite aus der Anlage der Prämien diesem Unternehmen zuzuweisen. Besonders genau auf die Ausübung der Kontrollfunktion zu achten ist in dem Fall, in dem der Eigenversicherer Teile der Zeichnungsfunktion auslagert.

Eigenrückversicherer – Fronting

Beim sog. „Fronting“ zeichnet der Eigenversicherer die Risiken nicht direkt, sondern er tritt vielmehr als Rückversicherer auf. Der erste Versicherungsvertrag wird in diesem Fall mit einem konzernfremden Versicherungsunternehmen („Fronter“) geschlossen, welches diese Risiken sodann bei einem Eigenversicherer rückversichert. Der Fronter erhält eine Provision für seine Kosten und ggfs den verbleibenden Teil des versicherten Risikos. Den Großteil der Prämieneinnahmen erhält hingegen der Rückversicherer.

Diese Gestaltung wird etwa dann gewählt, wenn die Versicherung der Risiken aus gesetzlichen Gründen nicht beim Eigenversicherer möglich ist.

Bestimmung des fremdüblichen Preises für konzerninterne Versicherungsgeschäfte

Bestimmung der Prämienhöhe

Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein externer oder ein interner Preisvergleich möglich ist. In der Praxis kann es jedoch zu Schwierigkeiten kommen, aufgrund der funktionalen Unterschiede zwischen Eigenversicherer und konzernfremden Versicherungsunternehmen eine geeignete Preisanpassung zu finden.

Eine andere Möglichkeit ist, eine versicherungsmathematische Analyse des zu versichernden Risikos durchzuführen, um die Prämie zu bestimmen, die ein fremdes drittes Versicherungsunternehmen verlangen würde. Derartige Analysen sind jedoch mitunter sehr komplex; da hier keine tatsächlichen Geschäftsvorfälle verglichen werden, sind häufig Vergleichsanpassungen erforderlich.

Schaden-Kosten-Quote und Kapitalrendite

Die Vergütung des Eigenversicherers wird hier in einem zweistufigen Ansatz ermittelt:

Im ersten Schritt wird die Schaden-Kosten-Quote („Combined Ratio“) des Eigenversicherers ermittelt und mit der Combined Ratio unabhängiger dritter Vergleichsunternehmen hinsichtlich der Versicherung ähnlicher Risiken verglichen. Auf Basis dieser Ergebnisse wird die fremdübliche Prämie des Einzelversicherers ermittelt, mit welcher der fremdübliche Gewinn erreicht wird.

Im zweiten Schritt wird die vom Eigenversicherer erzielte Anlagerendite mit der fremdüblichen Rendite verglichen. Es sind dann gegebenenfalls noch Anpassungen vorzunehmen, da für Eigenversicherer beispielsweise häufig geringere Kapitalanforderungen durch die Aufsichtsbehörden festgelegt werden.

 Konzernsynergien

Werden für den Konzern durch die Eigenversicherung Kosteneinsparungen ermöglicht, sind diese durch ein bewusst konzertiertes Handeln entstanden. Der Eigenversicherer erhält eine angemessene Vergütung für seine Dienstleistung, der restliche Vorteil sollte über ermäßigte Prämienzahlungen den versicherten Unternehmen zukommen.

Vertreterverkauf („Agency Sales“)

Es gibt auch konzernintern Gestaltungen, bei welchen eine Versicherung nicht direkt vom Versicherer, sondern von einem anderen Unternehmen, beispielsweise als Produktversicherung direkt beim Verkauf des Produktes, verkauft wird. Dabei ist der Ertrag für den Versicherungsgeber anhand des fremdüblichen Gewinns unabhängiger Versicherungsunternehmen zu ermitteln. Der übrige Gewinn aus der Transaktion sollte dem Vertreter, der die Versicherung verkauft hat, zugerechnet werden.

Risikofreie und risikoangepasste Rendite

In Kapitel X wird mehrfach auf eine risikofreie Rendite verwiesen, welche für risikolose Transaktionen zu gewähren ist. In Kapitel F wird die Frage untersucht, wie eine risikolose Rendite und in weiterer Folge eine risikoangepasste Rendite ermittelt werden kann. Kapitel F geht in das allgemeine Kapitel I der OECD-VPL 2017, in dem generell die Risiken geregelt werden, nach Ziffer 1.106, ein.

Bestimmung einer risikofreien Rendite

Wenn die Analyse eines Geschäftsvorfalls ergibt, dass der Mittelgeber nicht über die Fähigkeit verfügt, Risiken zu kontrollieren, hat er idR lediglich Anspruch auf eine risikofreie Rendite seiner eingesetzten Mittel.

Unter risikofreier Rendite ist hierbei der hypothetische Ertrag einer Investition ohne Verlustrisiko zu verstehen.

Da in der Praxis keine völlig risikofreien Investitionen existieren, wird als Referenzwert häufig der auf bestimmte Staatsschuldtitel gezahlte Zinssatz herangezogen. Um das Wechselkursrisiko zu eliminieren, sollte der Referenztitel in derselben Währung wie jene des eingesetzten Kapitals lauten. Existieren mehrere Staatsschuldtitel in der gleichen Währung, ist jener mit der niedrigsten Verzinsung heranzuziehen. Weiters sollte der Staatsschuldtitel zur gleichen Zeit wie der konzerninterne Geschäftsvorfall aufgelegt worden sein, oder eine ähnliche Restlaufzeit vorweisen. Weiters sollte auch die Laufzeit übereinstimmen, da diese üblicherweise einen deutlichen Einfluss auf den Zinssatz hat.

Alternativ können auch Interbankensätze, Zinsswapsätze oder Reposätze für Staatschuldverschreibungen mit hohem Rating als Vergleichswerte herangezogen werden.

Bestimmung einer risikoangepassten Rendite

Eine risikoangepasste Rendite steht einem Finanzierungsgeber zu, welcher die finanziellen Risiken iZm der Finanztransaktion trägt. Diese setzt sich in der Regel aus der risikofreien Rendite und einem Aufschlag für die übernommen Risiken zusammen.

Zur Ermittlung der risikoangepassten Rendite kann beispielsweise eine realistische alternative Investition mit gleichem Risikoprofil, beispielsweise Anleiheemissionen oder Darlehen, herangezogen werden. Ein anderer Ansatz wäre die Ergänzung der risikofreien Rendite um eine Risikoprämie, wobei auf dem Markt verfügbare Informationen zu ähnlichen Finanzinstrumenten zugrunde gelegt werden. Weiters ist auch ein Ansatz auf Basis der Geldbeschaffungskosten möglich, bei welchem auf diese Kosten eine fremdübliche Gewinnmarge für den Kreditgeber aufgeschlagen wird.

FAZIT

Die OECD gibt in den OECD-VPL 2017 nunmehr eine konkrete Anleitung, wie fremdübliche Verrechnungspreise für Finanztransaktionen gefunden werden können. Auch in den bis dato noch als Entwurf vorliegenden  österreichischen VPR 2020 (siehe dazu auch unseren  NL-Beitrag „TRANSFER PRICING | Neue Verrechnungspreisrichtlinien 2020“ vom 16.12.2020) wird explizit auf die OECD-Ausführungen verwiesen (vgl insb. Rz 109 bis 138 VPR 2020 idF Begutachtungsentwurf).

Bei konzerninternen Eigenversicherern ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob tatsächlich dem Grunde nach ein Versicherungsgeschäft vorliegt, oder ob es sich - unter Berücksichtigung aller Umstände - um eine andere Transaktion (Dienstleistung) handelt. Liegt ein Versicherungsgeschäft vor, sind bei Ermittlung der fremdüblichen Prämien insbesondere die Unterschiede zwischen dem Eigenversicherer und fremden dritten Versicherungsunternehmen zu beachten. Vorteile aus bewusst konzertiertem Handeln sind den Versicherungsnehmern zuzuweisen.

Zur Ermittlung der risikofreien Rendite wird empfohlen, vergleichbare Staatsschuldtitel als Vergleich heranzuziehen. Diese risikofreie Rendite gilt auch als Basis für die risikoangepasste Rendite, die konzerninternen Darlehensgebern zusteht und auf welche die Risikoprämie aufgeschlagen wird.

Im Rahmen dieser Newsletter-Serie sind folgende weitere Beiträge erschienen:

Für Verrechnungspreisfragen, sowohl betreffend Finanz- wie auch andere konzerninterne Transaktionen, stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line "Transfer Pricing" gerne zur Verfügung!