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DOPPELBESTEUERUNG | Steuerrisiken missglückter Auslandsgestaltungen!

Auslandsgesellschaften in Niedrig- oder Nullsteuerländern wie Malta oder Zypern werden - nach wie vor - gerne zur Steueroptimierung verwendet. Hält jedoch die vom österreichischen Gesellschafter geplante Einkünftezurechnung zu derartigen Gesellschaften einer Prüfung durch die österreichische Finanzverwaltung nicht stand, so ist der Steuerpflichtige plötzlich mit einer doppelten Besteuerung konfrontiert. Eine aktuelle Entscheidung des VwGH bestätigt, dass der nachträglichen Beseitigung einer solchen Doppelbesteuerung sehr enge Grenzen gesetzt sind bzw diese sogar verweigert werden kann.

Internationale Steuergestaltungen mit Auslandsgesellschaften in Niedrigsteuerländern beschäftigen zusehends die österreichischen Gerichte. Wir haben dazu in diesem Jahr bereits folgende NL-Beiträge veröffentlicht: 

Der letztgenannte Beitrag betraf eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG 20.1.2021, RV/7105428/2019). Dagegen hatte der Steuerpflichtige (außerordentliche) Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Das bereits vorliegende Ergebnis der Auseinandersetzung des Höchstgerichts mit diesem Fall möchten wir Ihnen im Folgenden kurz darstellen (VwGH 30.6.2021, Ra 2021/15/0042): 

Ausgangssachverhalt 

Dem nunmehrigen VwGH-Erkenntnis lag ein Fall zugrunde, bei dem vom Beschwerdeführer eine in Malta ansässige Gesellschaft gegründet worden war mit dem Zweck, eine in Österreich gelegene Liegenschaft zu erwerben (zum Schutz vor Vermögensverlust durch Scheidung). Zudem ordnete der Beschwerdeführer einen Teil der Einkünfte aus seinem Einzelunternehmen dieser „Malta Ltd“ zu, wobei er dem diesbezüglichen Rat eines lizenzierten Finanzberaters folgte. 

Mangels organisatorischer und personeller Ausstattung der Malta-Gesellschaft wurden die fraglichen Einkünfte im Zuge einer Betriebsprüfung jedoch unmittelbar dem Beschwerdeführer zugerechnet. Auf eine Bescheidbeschwerde wurde damals verzichtet, zumal gegen die getroffenen BP-Feststellungen keine validen Argumente vorgebracht werden konnten. Ein zur Vermeidung der dadurch eingetretenen Doppelbesteuerung eingeleitetes Verständigungsverfahren mit Malta scheiterte, da die maltesische Gesellschaft vom Steuerpflichtigen zwischenzeitig liquidiert worden und Malta daher nicht in der Lage war, die in Malta von der nicht mehr existenten Gesellschaft bezahlten Steuern rückzuerstatten. Der Beschwerdeführer begehrte daraufhin in Österreich eine Entlastung von der Doppelbesteuerung durch einen auf § 48 BAO (nunmehr § 48 Abs 5 BAO) gestützten Bescheid. Ein diesbezüglicher Eventualantrag war bereits im Rahmen des Verständigungsverfahrens gestellt worden. Ein gegen den Beschwerdeführer zudem eingeleitetes Finanzstrafverfahren wurde mangels Nachweis eines Vorsatzes wieder eingestellt. 

Sowohl das BMF als auch das BFG hatten im vorliegenden Fall ausdrücklich klargestellt, dass Steuerpflichtige die mit internationaler Steuergestaltung verbundenen Risiken selbst zu tragen hätten und sich nicht auf eine Entlastungsmaßnahme gemäß § 48 BAO verlassen können. Zielsetzung des § 48 Abs 5 BAO sei insbesondere, „Störungen der für Österreich besonders bedeutsamen Wirtschaftsbeziehungen zum Ausland zu beseitigen“. Gestaltungen, bei denen der Steuerpflichtige seine Einkünfte willkürlich einer ausländischen Gesellschaft zuordnet, die keinerlei bedeutsame wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, hatte der Gesetzgeber dabei wohl NICHT vor Augen. 

VwGH: § 48 Abs 5 BAO ist bei wirtschaftlicher Doppelbesteuerung NICHT anwendbar 

Die außerordentliche Revision des Steuerpflichtigen richtete sich im Wesentlichen gegen die Art der Ermessensübung durch das BMF bzw BFG bei der Frage der Gewährung einer Entlastungsmaßnahme nach § 48 Abs 5 BAO. Der Steuerpflichtige wollte ua wissen, ob die Behörde ihren Ermessensspielraum überschreitet, wenn sie ihm pauschal mit dem Argument die Anrechnung verwehre, dass in Steuerumgehungsfällen nicht mit einer nachträglichen Sanierung durch eine auf § 48 BAO gestützte Entlastungsmaßnahme gerechnet werden dürfe. Der VwGH wies die Revision jedoch zurück: 

Zunächst weist der VwGH darauf hin, dass das BFG (fälschlicherweise) davon ausging, dass eine Doppelbesteuerung, die bei zwei verschiedenen Steuerpflichtigen eintritt (wirtschaftliche Doppelbesteuerung), ebenfalls von einer Maßnahme gemäß § 48 Abs 5 BAO erfasst sein könne. § 48 Abs 5 BAO sei jedoch nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (und wohl auch auf Grundlage des insoweit eindeutigen Wortlauts der Bestimmung) allerdings nur in solchen Fällen anwendbar, in denen ein und dieselbe Person in mehreren Staaten für einen vergleichbaren Besteuerungsgegenstand einer Besteuerung unterliegt (juristischer Doppelbesteuerung). Da hier lediglich ein Fall wirtschaftlicher Doppelbesteuerung – einerseits auf Ebene der Malta Ltd und andererseits auf Ebene des österreichischen Steuerpflichtigen – vorliegt, könne § 48 Abs 5 BAO schon dem Grunde nach nicht zur Anwendung kommen. 

Zusätzlich nahm das Höchstgericht aber auch zur Frage der Ermessensübung durch das BMF Stellung: Dem Steuerpflichtigen sei es nach Ansicht des VwGH jedenfalls nicht gelungen aufzuzeigen, warum die ablehnende Ermessensübung des BMF und in der Folge auch des BFG rechtswidrig sein sollte. Der Steuerpflichtige hätte insbesondere aufzeigen müssen, aus welchen – im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigenden – Umständen er die der Malta Ltd zugeordneten Einkünfte nicht von vornherein in Österreich erklärt hat. 

FAZIT

Das obige Erkenntnis des VwGH zeigt einmal mehr auf, dass die Nutzung von Auslandsgesellschaften in Niedrigsteuerländern „Hand und Fuß“ haben sollte. Insbesondere muss das Risiko einer Doppelbesteuerung im Falle einer Nichtanerkennung der vorgenommenen Einkünftezurechnung durch eine der betroffenen Finanzverwaltungen analysiert und antizipiert werden. Andernfalls könnte sich der vermeintliche steuerliche Vorteil derartiger Auslandsgestaltungen rasch in einen erheblichen Nachteil verwandeln. Zusätzlich sind die Verteidigungskosten für Rechtsmittelverfahren in derartigen Fällen keinesfalls zu unterschätzen.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine solche Doppelbesteuerung einer Entlastungsmaßnahme nach § 48 Abs 5 BAO zugänglich wäre, müsste es im Rahmen der diesbezüglichen Antragstellung gelingen, das BMF davon zu überzeugen, dass es gute Gründe dafür gibt, die steuerrelevanten Einkünfte der Auslandsgesellschaft zuzuordnen. Bei den insbesondere auf Malta und Zypern vielfach genutzten gänzlich substanz- und funktionslosen Auslandsgesellschaften ist dies wohl ein faktisch unmögliches Unterfangen. Einer negativen Ermessensübung - mit dem pauschalen Verweis auf eine Steuergestaltung - kann in derartigen Fällen in der Regel wenig entgegengesetzt werden. 

Die Lösung von Fallkonstellationen, in denen steuerliche Einkünfte durch verschiedene Staaten verschiedenen Personen zugeordnet werden, ist aufgrund der Nichtanwendbarkeit von § 48 Abs 5 BAO im Wesentlichen auf den nationalen Rechtsmittelweg sowie auf Verständigungs- und Schiedsverfahren eingeschränkt. Dabei gilt es verschiedenste Fristen und das Zusammenspiel von mindestens zwei innerstaatlichen Verfahrensregelungen mit internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren zu beachten. 

Bevor Sie grenzüberschreitende Strukturen für Ihre Geschäftstätigkeit einsetzen, sollten Sie jedenfalls steuerrechtlichen Rat suchen. Als Experten für internationales Steuerrecht haben wir regelmäßig auch mit derartigen Fallkonstellationen zu tun und können Ihnen gerne die Möglichkeiten und Grenzen der Nutzung von Auslandsgesellschaften aufzeigen. Alternativ zur bloßen Zwischenschaltung ausländischer Rechtssubjekte könnte ggfs auch der tatsächliche Wegzug aus Österreich eine mögliche Gestaltungsvariante sein. Falls Sie über einen solchen Wegzug nachdenken, können wir Ihnen insbesondere unser Webinar „Wegzug ins Steuerparadies - aber richtig!“ am 1.12.2021 empfehlen. Weiters möchten wir Sie auf folgende Publikationen hinweisen: 

Für weitere Fragen zu diesem Themenbereich stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Lines International Tax“​​​​​​​ und „Private Clients“ gerne zur Verfügung!