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TRANSFER PRICING | EU hat Veröffentlichung der CbC-Reports bestätigt!

Wie bereits berichtet, gab es im Februar d. J. schon eine informelle Einigung auf EU-Ebene, wonach länderbezogene Berichte (CbC-Reports) und damit wesentliche Informationen über die länderweise Zusammensetzung von Gewinnen und Steuern großer Unternehmen künftig auch im Internet veröffentlicht werden müssen. Zwischenzeitig hat auch bereits der EU-Ministerrat die Einführung eines öffentlichen Country-by-Country Reportings bestätigt. Damit müssen große Unternehmen bzw Konzerne mit EU-Bezug und Umsätzen über 750 Mio EUR voraussichtlich ab 2024/2025 wesentliche Unternehmensdaten und -zahlen transparent bzw öffentlich zugänglich machen. Im nachfolgenden Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick, worauf sich die betroffenen Unternehmen einstellen müssen. 

Rückblick 

Am 25.2.2021 hatten die EU-Wirtschaftsminister im Rahmen einer Videokonferenz einen entsprechenden Richtlinienvorschlag beraten. Dabei gab es - erstmals seit dem Kommissionsvorschlag aus dem Jahre 2016 - auf Ministerebene eine Mehrheit für die Veröffentlichung der länderbezogenen Berichte (CbC-Reports), wobei auch Österreich dafür gestimmt hatte. Diese Entscheidung war aber formell noch nicht bindend, weil der Rat – aufgrund der Corona-Krise – eben nur per Videokonferenz „zusammengetreten“ war (vgl dazu bereits unseren NL-Beitrag „TRANSFER PRICING | EU plant Veröffentlichung der CbC-Reports!“ vom 23.3.2021). 

Country-by-Country-Reporting (CbCR)

Die Verpflichtung zur Erstellung eines Country-by-Country-Reportings (CbCR) für Großunternehmen bzw Konzerne gibt es in Österreich gemäß § 3 Abs. 1 VPDG schon seit dem Jahr 2016. Mit 1.1.2016 wurde nämlich mit dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) nicht nur die Verpflichtung zur Erstellung eines Master- und Local-Files normiert, sondern für Großkonzerne mit Umsätzen über 750 Mio EUR auch das Erfordernis, einen länderbezogenen Bericht mit bestimmten Unternehmenskennzahlen zu erstellen. Diese Berichte sind jedoch bislang nicht öffentlich, sondern werden lediglich zwischen den Steuerbehörden ausgetauscht. 

Künftige Veröffentlichung durch EU-Ministerrat bestätigt 

Am 28.9.2021 ist nunmehr die formelle Entscheidung gefallen: Der EU-Ministerrat stimmte mit qualifizierter Mehrheit für die Einführung eines öffentlichen Country-by-Country Reportings. Mit dieser Billigung des Gesetzestextes durch den Rat fehlt somit nur noch die formale Zustimmung durch das Europäische Parlament, die für eine der Plenarsitzungen im November d. J. vorgesehen ist. Nach der formalen Zustimmung des Europaparlaments wird die maßgebliche EU-Richtlinie sodann am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die EU-Mitgliedstaaten haben dann noch 18 Monate Zeit (also bis etwa Mitte 2023), die Richtlinie in ihr nationales Steuerrecht umzusetzen.  

Erstmalige Veröffentlichungspflicht 

Die erstmalige Veröffentlichungspflicht ist für jenes Wirtschaftsjahr vorgesehen, welches zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie beginnt. Wenn die neue Richtlinie also Ende 2021 in Kraft tritt und das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, wäre die Veröffentlichungspflicht ab dem Wirtschaftsjahr gegeben, das nach dem 31.12.2024 beginnt. Im Falle eines abweichenden Wirtschaftsjahres wäre die Veröffentlichungspflicht hingegen ab jenem Wirtschaftsjahr zu beachten, welches nach Mitte 2024 beginnt.

Betroffene Unternehmen 

Die Veröffentlichungspflicht betrifft sowohl europäische als auch internationale Konzerne mit Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen in der EU, die eine jährliche Umsatzschwelle von 750 Mio Euro überschreiten. Die Berichterstattung (Country-by-Country Reporting) hat innerhalb von zwölf Monaten ab dem Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres zu erfolgen. 

  • Banken, die nach der Eigenkapitalrichtlinie (2013/36/EU) zur länderspezifischen Berichterstattung verpflichtet sind, sind von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen.
  • Auch kleine Tochtergesellschaften und kleine Betriebsstätten von Drittstaats-Unternehmensgruppen sind von der Veröffentlichungspflicht befreit.  

Sicherungsklausel

In der neuen Richtlinie ist ua auch eine Safeguard-Klausel (Sicherungsklausel) von bis zu fünf Jahren enthalten, die den Unternehmen eine zeitverzögerte Veröffentlichung gewisser Daten ermöglicht. Insbesondere solche Daten, deren Veröffentlichung zu einer Verschlechterung bzw Gefährdung der Marktposition des Unternehmens führen könnte, dürfen nach der Sicherungsklausel mit einer Verzögerung von bis zu fünf Jahren veröffentlicht werden. Spätestens nach fünf Jahren sind jedoch auch diese Daten in vollem Umfang der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 

Daten, die sich auf „nicht kooperative Länder“ beziehen, sind jedoch von der Schutzklausel ausgenommen.

Überprüfungsklausel 

Eine ebenfalls vorgesehene Überprüfungsklausel (Review-Klausel) sieht vor, dass die EU-Kommission die Wirksamkeit dieser EU-Richtlinie vier Jahre nach ihrer Umsetzung überprüft und einen Bericht vorlegt, in dem unter anderem festgestellt wird, ob eine vollständig disaggregierte Berichterstattung die Wirksamkeit der Richtlinie verbessern würde.

FAZIT

Die EU hat nunmehr tatsächlich die künftige Veröffentlichung des Country-by-Country Reporting für mehr Steuertransparenz beschlossen. Für das Inkrafttreten der neuen EU-Richtlinie fehlt nur noch die formelle Zustimmung des Europäischen Parlaments sowie die anschließende Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (was noch in diesem Jahr zu erwarten ist). 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt tritt die Richtlinie in Kraft und muss sodann innerhalb von 18 Monaten – also voraussichtlich bis Mitte 2023 - in das nationale Steuerrecht der EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Die neuen Publizitätsbestimmungen werden voraussichtlich für Wirtschaftsjahre ab 2024/2025 von allen in der EU ansässigen Unternehmen mit entsprechend hohen Konzernumsätzen (über 750 EUR) anzuwenden sein. 

Die betroffenen CbCR-pflichtigen Unternehmensgruppen müssen somit in Zukunft ihre wirtschaftlichen Aktivitäten sowie die daraus resultierenden Gewinne und weitere durchaus sensible Unternehmensdaten via Internet frei zugänglich machen. Daher sollten sich betroffene Unternehmen großer Konzerne rechtzeitig darauf vorbereiten und eine Analyse der Auswirkungen der künftig gebotenen Veröffentlichungen vornehmen. 

Nähere Informationen zum CbC-Reporting finden Sie in unseren diversen regelmäßigen Newsletter-Beiträgen (vgl zuletzt NL-Beitrag „TRANSFER PRICING | Mitteilungspflicht und CbC-Report bis 31.12.2020!“ vom 11.11.2020).  

Webinare zum Themenkomplex „Transfer Pricing“ finden Sie in unserem Veranstaltungskalender.  

ICON bietet zudem auch webbasierte digitale Verrechnungspreislösungen an. Nähere Auskünfte dazu erteilen Ihnen gerne die Verfasser sowie auch die übrigen Mitarbeiter unserer Service Line "Transfer Pricing"​​​​​​​, die Ihnen gerne auch für alle Fragen und Anliegen rund um das Thema „Verrechnungspreise“ zur Verfügung stehen.