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STEUERREFORM | Ökosoziale Entlastungen und Belastungen ab 2022!

Am 3.10.2021 war es wieder einmal so soweit: Die amtierende österreichische Bundesregierung trat vor die Presse, um eine bevorstehende größte Steuerreform der zweiten Republik zu verkünden. Gesetzesentwürfe für die legistische Umsetzung dieser ökosozialen Steuerreform liegen freilich noch nicht vor, jedoch ein diesbezüglicher Vortrag an den Ministerrat vom 6.10.2021, worin erste Details zu den geplanten Maßnahmen der türkis-grünen Koalition – auf Basis ihres Regierungsprogramms – verschriftlicht wurden. Darin werden für das vorgelegte Gesamtpaket an Entlastungs- und Klimaschutzmaßnahmen die daraus resultierenden Entlastungseffekte für Steuerbürger und Wirtschaft in Summe mit über 18 Mrd EUR bis zum Jahr 2025 beziffert. Im nachfolgenden Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die beginnend ab 2022 vorgesehenen steuerlichen und sonstigen Maßnahmen der nächsten Jahre.

Anfang Oktober d. J. – kurz vor der aktuellen Regierungskrise – gab die türkis-grüne Koalition ihre Pläne für die Umsetzung der „ökosozialen Steuerreform“ bekannt, die gemeinsam mit dem Fokus auf „Steuerentlastung“ die Kernelemente im steuerlichen Bereich des aktuellen Regierungsprogramms für die aktuelle Gesetzgebungsperiode darstellt (siehe dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „STEUERREFORM | Was bringt das neue Regierungsprogramm?“ vom 14.2.2020). 

Wenngleich die Bundesregierung primär die geplanten Entlastungen durch steuerliche und andere Maßnahmen (zB Förderungen) in den nächsten Jahren betont, so enthält das vorliegende Gesamtpaket freilich auch entsprechende Belastungen, die primär den vorgesehenen Klimaschutzmaßnahmen (Stichwort CO2-Emissionen) geschuldet sind und womit auch Anreize für umweltfreundliches Verhalten geschaffen werden sollen. Nach den bisher bekannten Informationen soll die angekündigte „ökosoziale Steuerreform“ durch die nachfolgend dargestellten wesentlichen Maßnahmen umgesetzt werden:

Die ökosoziale Steuerreform ab 2022

Die nachfolgenden Ausführungen und Darstellungen basieren inhaltlich und gliederungsmäßig auf dem Vortrag der ressortzuständigen Regierungsmitglieder an den Ministerrat zum Thema „Ökosoziale Steuerreform – die größte Steuerentlastung in der 2. Republik“ (Ministerratsvortrag vom 6.10.2021). Dabei sollen die im Vergleich zu früheren Steuerreformen in Österreich teils völlig neuen Ansätze in diesem Beitrag etwas ausführlicher erläutert werden:

Ausgleichs- und Entlastungsmaßnahmen 

Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform soll ein besonderes Augenmerk auf der Reduktion der Treibhausgasemissionen liegen, dies jedoch unter Berücksichtigung sozialer Verträglichkeit, regionaler Unterschiede sowie der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich. In diesem Sinne sollen zielgerichtete Ausgleichs- und Entlastungsmaßnahmen gesetzt werden, die Anreize für klimafreundliches Verhalten schaffen und die Belastungen durch die neue CO2-Bepreisung ausgleichen. Deshalb sollen die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung (siehe dazu weiter unten) wieder an die Bevölkerung und betroffene Unternehmen zurückfließen, insbesondere durch Einführung eines regionalen Klimabonus, eines Kompensationsmechanismus für die Landwirtschaft, einer Härtefallregelung für besonders betroffene Unternehmen sowie Maßnahmen zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit (Vermeidung von „Carbon Leakage“). 

Weitere Entlastungen sollen durch Senkung der Abgabenquote (Krankenversicherungsbeiträge sowie zweite und dritte Stufe des ESt-Tarifs) erfolgen. Auch Familien sollen durch Ausweitung des „Familienbonus Plus“ sowie des Kindermehrbetrages finanziell unterstützt werden. 

Im Sinne einer wachstumsfördernden Standortpolitik sollen zudem Unternehmen entlastet und Investitionen sowie Beschäftigung gefördert werden.

- Regionaler Klimabonus

Mobilität und Heizen sind wichtige Grundbedürfnisse, wobei für die auch hier gebotene ökologische Transformation nunmehr die Einführung einer CO2-Bepreisung erfolgen soll. Zur zielgerichteten Rückvergütung der daraus resultierenden Einnahmen soll ein „regionaler Klimabonus“ eingeführt werden und damit die durch die CO2-Bepreisung entstehenden Mehrkosten (für fossile Brennstoffe bzw die Überwälzung an Endverbraucher) pauschal ausgeglichen und ein Anreiz für ökologisches Verhalten geschaffen werden. Basierend auf Faktoren der „Urban-Rural-Typologie“ der Statistik Austria sowie Daten zum öffentlichen Verkehr soll ein regional gestaffelter Klimabonus implementiert werden, welcher längere Alltagswege und die vorhandene Anbindung an den öffentlichen Verkehr (ÖV) berücksichtigt. Demgemäß soll es folgende vier Bonusstufen mit Boni zwischen 100 und 200 EUR geben: 

  • Urbane Zentren mit höchstrangiger ÖV-Erschließung (insb. WIEN): 100 EUR
  • Urbane Zentren mit zumindest guter ÖV-Erschließung (zB Linz?): 133 EUR
  • Zentren samt Umland mit zumindest (guter) Basiserschließung: 167 EUR
  • Ländliche Gemeinden und Gemeinden mit höchstens Basiserschließung: 200 EUR 

Zudem soll es einen Kinderzuschlag von 50 % geben (dh je nach Region bis zu 100 EUR pro Kind). 

Der regionale Klimabonus soll bereits ab dem Jahr 2022 in voller Höhe ausgezahlt werden (obwohl die ua CO2-Bepreisung erst ab Juli 2022 vorgesehen ist). Die Abwicklungsdetails sind auch hier noch nicht bekannt. Die damit einhergehende Entlastungswirkung wird mit rund 1,25 Mrd EUR angegeben (wird jedoch in den Folgejahren im Gleichklang mit der zunehmenden CO2-Bepreisung entsprechend ansteigen).

- Senkung von Krankenversicherungsbeiträgen 

Die KV-Beiträge von Arbeitnehmern und Selbständigen bis zu einem monatlichen Bruttobezug von 2.500 EUR bzw bei Pensionisten bis 2.200 EUR sollen um bis zu 1,7%-Punkten gesenkt werden. 

Davon sollen ab 1. Juli 2022 rund 3,9 Mio Personen profitieren (und der daraus resultierende Ausfall von KV-Beiträgen den SV-Trägern aus dem Bundesbudget ersetzt werden). 

- Senkung der Einkommensteuer (zweite und dritte Tarifstufe) 

Nach bereits erfolgter Senkung des Eingangssteuersatzes sowie Erhöhung der Negativsteuer durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (siehe dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | KonStG bringt Steuervorteile für Unternehmen und Private“ vom 7.7.2020) sollen nunmehr die zweite und dritte Tarifstufe der Lohn- und Einkommensteuer gesenkt werden: Demgemäß soll ab 1. Juli 2022 zuerst die zweite Tarifstufe von 35% auf 30 % gesenkt werden (Entlastung von bis zu 2,15 Mrd EUR pa). Ab 1. Juli 2023 soll dann die dritte Tarifstufe von 42 % auf 40 % gesenkt werden (zusätzliche Entlastung von bis zu 600 Mio EUR pa).

- Freibetrag für Mitarbeitererfolgsbeteiligungen 

Analog zur bereits bestehenden steuerbegünstigten Kapitalbeteiligung für Mitarbeiter (§ 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG) soll nun auch eine Beteiligung am Unternehmenserfolg begünstigt werden, wofür eine Steuerbefreiung für diesbezügliche Prämien etc iHv bis zu 3.000 EUR pa gewährt werden soll. 

Die Einführung dieses Freibetrages ist ab dem Jahr 2022 vorgesehen und soll zu einer Entlastung von bis zu 125 Mio EUR pa führen. 

- Erhöhung des Familienbonus Plus 

Für Familien sollen – neben dem oa Klimabonus für Kinder – der „Familienbonus Plus“ (§ 33 Abs 3a EStG) von dzt 1.500 auf 2.000 EUR (bzw für Kinder ab 18 Jahren auf 650 EUR) sowie der Kindermehrbetrag von 250 auf 450 EUR, jeweils pro Kind und Jahr, erhöht werden sowie allen Erwerbstätigen ggfs auch als Negativsteuer ausbezahlt werden. 

Von dieser ab 1. Juli 2022 geplanten Maßnahme sollen - gemeinsam mit dem regionalen Klimabonus - rund 1,75 Mio Kinder in Höhe von bis zu 665 Mio EUR pa profitieren. 

- Senkung der Körperschaftsteuer 

Dem Körperschaftsteuersatz kommt eine wichtige Signalwirkung im internationalen Standortwettbewerb zu. Der aktuelle österreichische KöSt-Satz iHv 25 % ist seit dem Jahr 2005 unverändert, während die nominellen Steuersätze in vielen anderen europäischen Ländern zwischenzeitig gesenkt wurden. Deshalb sowie auch als zweckmäßige Maßnahme nach der COVID-19-Krise (Entlastung zur Eigenkapitalverbesserung, Investitionsanreiz, Arbeitsplatzsicherung) soll eine etappenweise Senkung der Körperschaftsteuer im Jahr 2023 auf 24 % und im Jahr 2024 auf 23 % erfolgen. 

Davon sollen bis zu 150.000 österreichische Unternehmen potenziell betroffen sein und „im Endausbau“ um rund 700 Mio EUR pa entlastet werden. 

- Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter 

Die AHK-Obergrenze für die Sofortabschreibung sog. „geringwertiger Wirtschaftsgüter“ (GWG gemäß § 13 EStG) soll von derzeit 800 EUR (seit 1.1.2020) nochmals auf 1.000 EUR erhöht werden.

Diese neuerliche Erhöhung der GWG-Grenze ist (erst) ab dem Jahr 2023 vorgesehen und soll für etwa 500.000 Unternehmen neben der damit verbundenen administrativen Entlastung (Schätzung der Nutzungsdauer und AfA über Anlagenverzeichnis entbehrlich) zu einer Liquiditätserhöhung von bis zu 150 Mio EUR pa führen. 

- Erhöhung des Gewinnfreibetrages (Grundfreibetrag) 

Als weitere Entlastungsmaßnahme für Unternehmer soll der Grundfreibetrag beim GFB (§ 10 EStG) von derzeit 13 % auf 15 % angehoben werden. 

Dies ab dem Jahr 2022, was insb. für Unternehmen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) mit krisenbedingten Verlusten als eigenkapitalstärkende Maßnahmen im Ausmaß von rund 50 Mio pa wirken soll. 

- Einführung eines (ökologischen) Investitionsfreibetrages 

Anreize für (ökologische) Unternehmensinvestitionen sollen künftig durch einen Investitionsfreibetrag erfolgen, der als steuerlicher Freibetrag ausgestaltet werden soll und dessen Kriterien sich an der derzeitigen COVID-19-Investitionsprämie orientieren werden (insb. erhöhter IFB im Bereich der Ökologisierung; jedoch noch unklar, ob die Orientierung an der Investitionsprämie auch deren Prozentsätze von 7 % bzw 14 % betrifft). 

Der neue Investitionsfreibetrag soll „mit“ dem Jahr 2023 eingeführt werden und eine Entlastung für Unternehmen iHv bis zu 350 Mio EUR pa bewirken (Hinweis: Diese neue bzw reaktivierte Form einer steuerlichen Investitionsbegünstigung könnte an die Stelle der erst per 1.7.2020 eingeführten „degressiven Abschreibung“ bzw „beschleunigten Gebäudeabschreibung“ treten, vgl dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | KonStG bringt Steuervorteile für Unternehmen und Private“ vom 7.7.2020). 

- „Erarbeitung“ einer Lebensmitteltransportabgabe 

Zur Kompensation der Klima- und Umweltbelastung durch Transportwege sollen bestimmte Lebensmittel, die im Inland konsumiert werden, künftig einer eigenen Abgabe unterliegen, deren Höhe sich nach der Entfernung zwischen Herkunfts- und Konsumort richten soll (Erfassung des „CO2-Fußabdruck“ eines Produktes). Die Einführung einer solchen Lebensmitteltransportabgabe soll „geprüft“ werden.

Ökologisierungsmaßnahmen 

- Einführung einer CO2-Bepreisung 

Eines der wesentlichen Ziele des türkis-grünen Regierungsprogramms ist bekanntlich die Umsetzung einer „ökosozialen Steuerreform“ und dabei insbesondere die Einführung einer „wirksamen Bepreisungvon CO2 (durch Öl, Gas, Kohle) in jenen Bereichen, die NICHT dem Europäischen Emissionshandel unterliegen (zur Vermeidung von Doppelbelastungen sind daher bereits dem EU-ETS unterliegende Anlagen ausgenommen). Als Instrument für die nunmehr einzubeziehenden Bereiche soll ein „nationales Emissionshandelssystem“ eingeführt werden, um damit auch den europäischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Um einen „schnellen und unbürokratischen Einstieg“ in diese CO2-Bepreisung zu gewährleisten, soll mit 1. Juli 2022 in der Einführungsphase eine gemeinsame Abwicklung mit den bereits bestehenden Energieabgaben ermöglicht werden (was zunächst auf eine Abfuhr durch die jeweiligen Energielieferanten hindeuten dürfte). Im Sinne einer möglichst raschen und verwaltungsarmen Implementierung des nationalen Emissionshandelssystems erfolgt diese in drei Phasen:·       

  • Phase I (Einführungsphase von Juli 2022 bis Dezember 2023): Vereinfachte Form des Zertifikatehandels mittels erleichterter Ermittlung und Abgabe der Zertifikate. Die Abwicklung soll über die bereits vorhandenen und bewährten Kanäle der Finanzverwaltung erfolgen.
     
  • Phase II (Übergangsphase von Jänner 2024 bis Dezember 2025): In dieser zweiten Phase sollen die notwendigen organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen für einen Emissionshandel geschaffen und so die Handelsteilnehmer näher an den freien nationalen oder europäischen Handel herangeführt werden.
     
  • Phase III (nationale Marktphase ab Jänner 2026): Im Anschluss an die Fixpreisphase (bis 2025) sollte das Emissionshandelssystem der betroffenen Sektoren in eine Marktphase unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf europäischer Ebene übergehen.

Für die Fixpreisphase von Mitte 2022 bis Ende 2025 ist folgende Preisentwicklung geplant (CO2-Preis pro Tonne): 2022: 30 EUR --> 2023: 35 EUR --> 2024: 45 EUR --> 2025: 55 EUR. 

Zur Berücksichtigung starker Energiepreisschwankungen soll ein Preisstabilitätsmechanismus eingerichtet werden, der einen zusätzlichen Anstieg bzw eine Dämpfung der CO2-Bepreisung bei entsprechend stark ausgeprägten Marktpreisveränderungen (Energiepreisindex) zur Folge hat. 

Zur Vermeidung vonCarbon Leakage“ (Produktionsverlagerung in andere Länder) soll im Sinne der internationalen Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen der CO2-Bepreisung ein Kompensations-Rückverteilungsmechanismus installiert werden (dem Vernehmen nach zwischen 65 % und 95 % der Mehrkosten). Die Kompensation soll großteils an Investitionen in zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen gebunden werden. 

Für besonders hart von der CO2-Bepreisung betroffene Unternehmen (mit hohen Brennstoffkosten) soll eine Härtefallregelung implementiert werden. 

Zur Abmilderung der Mehrbelastungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft soll ab 1. Juli 2022 eine pauschalierte Kompensation in Abhängigkeit von Betriebsgröße und Bewirtschaftungsart implementiert werden. 

Die Zuständigkeit der Administration soll in der Einführungs- und Übergangsphase beim Finanzministerium - im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie - liegen. 

- Ausweitung der Steuerbefreiungen für Eigenstrom 

Zur Stärkung des Ausbaus der Stromgewinnung aus erneuerbaren Energiequellen (zB Wasserkraft, Windkraft, Biogas, Sonnenenergie) soll ab 1. Juli 2022 für selbst hergestellte und genutzte elektrische Energie aus erneuerbaren Energiequellen grundsätzlich keine Elektrizitätsabgabe mehr anfallen. Demgemäß soll die derzeitige Freibetragsregelung von 25.000 kWh pro Jahr für zB Kleinwasserkraftwerke, Biogas und Windenergie entfallen (vgl zur bereits jetzt bestehenden Befreiung für Photovoltaikanlagen auch unseren NL-Beitrag „ELEKTRIZITÄTSABGABE | Befreiung für Strom aus Photovoltaikanlagen“ vom 17.6.2021). 

- Diverse Förderungen 

Im Ministerratsvortrag vom 6.10.2021 werden weiters div. Förderungen angekündigt, die insbesondere dem Ziel einer „Dekarbonisierung des Sektors Gebäude bis 2040“ Rechnung tragen sollen. Es sind dies:·       

  • Steuerliche Förderung für den Austausch fossiler Heizungssysteme und die umfassende thermische Sanierung von Gebäuden (tw steuerliche Geltendmachung ab 1. Juli 2022);
     
  • Sauber Heizen-Offensive (Erhöhung der Mittel der Förderungsaktion „Raus aus Öl und Gas“ im Zuge der Umweltförderung im Inland um jeweils 90 Mio EUR für die Jahre 2022 und 2023);
     
  • Direktförderung für den Austausch fossiler Heizungssysteme in einkommensschwachen Haushalten (Erhöhung der Mittel der Sanierungsoffensive in Form von „Heizkesseltausch“ und thermischer Sanierung im Zuge der Umweltförderung im Inland um jeweils 40 Mio EUR für die Jahre 2022 und 2023);
     
  • Thermisch-energetische Sanierung mehrgeschossiger Wohnbauten (zusätzliche Mittel für Dekarbonisierung und Energieeffizienz iHv 60 Mio EUR für 2022);
     
  • Förderung energieautarker Bauernhöfe zur Unterstützung der Energiewende im Sektor Landwirtschaft und Erleichterung des Umstiegs auf erneuerbare Energie für landwirtschaftliche Betriebe. Dabei sollen speziell große Dachflächen zur Erzeugung von Photovoltaikstrom insb. in Kombination mit Stromspeichern genutzt werden. Für diese Maßnahmen sollen insgesamt 100 Mio EUR zur Verfügung gestellt werden (25 Mio EUR pa von 2022 bis 2025). 

Sonstige Maßnahmen 

- Ausweitung der Digitalsteuer 

Das österreichische Digitalsteuergesetz 2020 zielt auf eine fairere Besteuerung der digitalen Wirtschaft ab (siehe dazu bereits unseren NL-Beitrag „DIGITALSTEUER | Neue Besteuerung der digitalen Wirtschaft ab 2020!​​​​​​​“ vom 18.4.2019). Diesem Ziel soll auch die globale Steuerreform dienen („Pillar One“ und „Pillar Two“; siehe dazu bereits unsere div. NL-Beiträge, zuletzt „BEPS | Pillar 1 - Von der globalen Steuerreform betroffene Unternehmen“ vom 19.9.2021). Sollte die Umsetzung der globalen Steuerreform nicht erfolgen, ist eine Ausdehnung der nationalen Digitalsteuer auf Plattformen (sharing economy) sowie den Verkauf von Nutzerdaten geplant. 

- Besteuerung von Kryptowährungen 

Kryptowährungen (Bitcoins etc) haben eine „faktische“ Nähe zu Kapitalvermögen entwickelt. Um rechtliche Klarheit zu schaffen, soll im nationalen Recht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erfolgen. Diese Bestimmung soll „in die bestehende Besteuerungssystematik eingebettet“ werden (Details noch gänzlich unbekannt: Ev. künftige Einkünfte aus KV ohne Spekulationsfrist und mit Flat Rate von 27,5 %?). 

- Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraums bei Mietkaufmodellen 

Ab dem Jahr 2023 soll der Vorsteuerberichtigungszeitraum für den Erwerb von Mietwohnungen mit Kaufoption von gemeinnützigen Bauträgern (wieder) von 20 auf 10 Jahre verkürzt werden.

Zusammenfassende Hinweise

Die Kerninhalte des oben dargestellten Ministerratsvortrags vom 6.10.2021 betreffen die in drei Teilbereiche (Ausgleichs- und Entlastungsmaßnahmen – Ökologisierungsmaßnahmen – Sonstige Maßnahmen) gegliederten geplanten Maßnahmen der sog. „ökosozialen Steuerreform“, die nicht nur Herzstück des türkis-grünen Regierungsprogramms sondern bekanntermaßen auch ein Herzensanliegen des grünen Koalitionspartners ist. Insoweit dürfte ein besonderes Interesse bestehen, nach dem soeben in Kraft getretenen österreichweiten „Klimaticket“ für die öffentlichen Verkehrsmittel auch dieses „grüne Prestigeprojekt“ planmäßig umzusetzen. Im Lichte der unmittelbar nach Veröffentlichung der Steuerreformmaßnahmen eingetretenen Regierungskrise bzw derzeit angespannten Situation zwischen den beiden Koalitionsparteien bleibt die Ausarbeitung entsprechender Gesetzesentwürfe und sodann die tatsächliche Gesetzwerdung mit besonderer Spannung abzuwarten. 

Das Inkrafttreten der einzelnen Be- und Entlastungsmaßnahmen verteilt sich über die gesamte (planmäßige) Gesetzgebungsperiode, beginnend ab dem Jahr 2022. Insbesondere die div. unterjährig in Kraft tretenden Änderungen lassen einen damit einhergehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand befürchten (zB im Bereich der Lohnverrechnung). 

Nähere Informationen zur ökosozialen Steuerreform finden sich auch auf der BMF-Homepage (in FAQ-Form). 

Über die wesentlichen Umsetzungschritte werden wir Sie im Rahmen unserer Newsletters selbstverständlich auf dem Laufenden halten. Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer "Service Lines"​​​​​​​ gerne zur Verfügung!