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CORONAVIRUS | Oktober-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen

Im Bereich der staatlichen COVID-19-Unterstützungen und Fördermaßnahmen sind nach wie vor div. Aktualisierungen und Adaptierungen im Gange. Um weiterhin den Überblick zu bewahren, möchten wir Ihnen auch im Rahmen unseres Oktober-Newsletters wieder ein Update über aktuelle Entwicklungen bei einzelnen Förderinstrumenten geben.

Nachfolgend informieren wir Sie – wiederum ohne Anspruch auf Vollständigkeit – über aus unserer Sicht wesentliche Neuigkeiten seit unserem letzten Update (NL-Beitrag „CORONAVIRUS | September-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 28.9.2021):

Aktuelles zur COVID-19-Investitionsprämie

FAQ-Updates der aws

Beim Fragenkatalog (FAQ), worin sich die Rechtsansichten der mit der Förderabwicklung betrauten aws finden, gab es seit unserem letzten Update eine neuerliche Aktualisierung: 

FAQ-Update vom 29.9.2021:

Punkt 8.13 (Ergänzung zu 8.13 und 8.14 des vorangegangenen FAQ-Update vom 21.9.2021): Eine erhöhte Förderung von 14 % für Anschaffungsnebenkosten bedingt neben den bereits zuvor formulierten Voraussetzungen (unmittelbare Zuordenbarkeit zu einer Investition lt RL-Anhang 1 bis 3, „Kernelement“ dieser Investition, unmittelbarer Konnex zu deren Funktionsfähigkeit) in formeller Hinsicht, dass derartige ANK im aws Fördermanager als separate Investition zu erfassen sind. 

Die aktuelle Fassung der FAQ (Fassung vom 29.9.2021) finden Sie auf der aws-Homepage HIER.

Aktuelles zu übrigen COVID-19-Wirtschaftshilfen

FAQ-Updates des COFAG

Seit unserem letzten Update wurden die folgenden drei neuen FAQ-Updates zu div. Zuschüssen seitens der COFAG veröffentlicht: 

Fragen und Antworten zum (verlängerten) Verlustersatz (Fassung vom 6.10.2021) 

  • 1.15: Ermittlung des Umsatzausfalls bei Fehlen von Umsätzen im Vergleichszeitraum (bei Fehlen von Vergleichswerten aufgrund „besonderer Umstände“ (zB Umbauarbeiten) kann – analog zu Neugründungen – eine plausibilisierte Planungsrechnung herangezogen werden; wurden hingegen „regelmäßig“ keine Umsätze erzielt (zB Betriebsurlaub), ist tatsächlicher Wert von Null anzusetzen);
  • 2.5a: Zeitliche Zuordnung von Ab- und Zuschreibungen auf Vorräte / Umlaufvermögen zu einzelnen Betrachtungszeiträumen (Maßgabe steuerlicher und bei RL-Pflicht zudem unternehmensrechtlicher Bewertungsgrundsätze (insb. Stetigkeitsgebot); Aliquotierung durch Division der Aufwendungen/Erträge durch Monate des Wirtschaftsjahres und Multiplikation mit Monaten der Betrachtungszeiträume;
  • 2.6: Ergänzung zur zeitlichen Zuordnung der Dotierung/Auflösung von Rückstellungen (Bewertungsgrundsätze und Aliquotierung wie vorstehend; Ergänzung/Korrektur des Berechnungsbeispiels);
  • 2.10: Berücksichtigung von Verlusttangenten von Personengesellschaftern (KEINE Berücksichtigung bei Beteiligung an selbständig antragsberechtigten PG (zB OG und KG), um Doppelberücksichtigung zu vermeiden; hingegen Berücksichtigung auf Gesellschafterebene bei nicht antragsberechtigten PG (zB GesbR);
  • 3.20: Erläuterungen zu (un)zulässigen Gewinnausschüttungen (Dividenden/Gewinnausschüttungen im unternehmensrechtlichen Sinn; Zulässigkeit von rechtlichen zwingenden Gewinnausschüttungen bei gesellschafterseitigen Gewinnausschüttungsansprüchen ohne Beschlussfassung, zB aufgrund Vollausschüttungsgebot gem. § 82 Abs 1 GmbHG);
  • 3.21: Erläuterungen zu Ausschüttungsbeschlüssen und Ausschüttungen (Antragsberechtigung setzt jedenfalls einstimmige Aufhebung bereits gefasster Ausschüttungsbeschlüsse voraus, auch wenn tatsächliche Ausschüttung noch nicht erfolgte; bereits erfolgte Ausschüttungen setzen Rückführung der ggfs um KESt verminderten Nettodividenden als Gesellschaftereinlagen voraus);
  • 3.22: Erläuterungen zur „maßvollenDividendenpolitik (Sicherstellung, dass Verlustersatz bzw auch andere Zuschüsse gem. § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz nicht zur Finanzierung einer Ausschüttung verwendet werden wie folgt: Bilanzgewinn abzüglich darin enthaltene Zuschüsse UND monetäres Umlaufvermögen (liquide Mittel und kurzfristige Forderungen und Wertpapiere des UV) abzüglich im Bilanzgewinn enthaltener Zuschüsse sind jeweils höher als der Ausschüttungsbetrag);
  • 3.23: Erläuterungen zu Rechtsansprüchen auf bzw Zulässigkeit von Bonuszahlungen (unschädlich sind Bonuszahlungen aufgrund von Ansprüchen, welche durch bereits vor Kundmachung der Verordnungen (hier: 16.12.2020 für VE bzw 28.7.2021 betr. Verlängerung) abgeschlossenen Vereinbarungen entstanden sind); 

Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss 800.000 (Fassung vom 6.10.2021) 

  • B.I.32.: Keine Antragsberechtigung für Gesellschafter-Geschäftsführer (begünstigt sind nur Unternehmen iSd UGB, NICHT hingegen Organe einer Kapitalgesellschaft und daher auch keine GSVG-versicherten „selbständigen“ Geschäftsführer);
  • B.II.25.: Ergänzung zur Begünstigung von Personalaufwendungen für Mindestbetrieb“ (Abgrenzung: bei „Normalbetrieb“ oder außerhalb einer „deutlichen Verlustsituation“ ist Geltendmachung von Personalaufwand von vornherein ausgeschlossen);
  • C.II.6.: Ergänzung zur Auslegung maßvoller Dividendenpolitik (analog FAQ 3.22 zum Verlustersatz, siehe oben); 

Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss I (Fassung vom 6.10.2021) 

  • A.4/B.I.5b: Ergänzungen zur nachträglichen Einstellung der operativen Tätigkeit infolge Abwicklung bzw (außer)gerichtlicher Liquidation (operative Tätigkeit muss sowohl bei Antragstellung als auch bei Auszahlung der einzelnen Tranchen gegeben sein; bei zB Konkurseröffnung NACH Auszahlung der 1. Tranche besteht für diese keine Rückzahlungsverpflichtung, jedoch erfolgen keine weiteren Auszahlungen der 2. und 3. Tranche mehr);
  • C.II.5: Klarstellende Ergänzung zur Auslegung maßvoller Dividendenpolitik (analog FAQ 3.22 zum Verlustersatz, siehe oben);
  • E.1/E.4: Ergänzungen zum COVID-19-bedingten Wertverlust bei saisonaler und verderblicher Ware (vereinfachte Betrachtung bei zeitlich nicht zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen); 

Das vorstehend skizzierte jüngste FAQ-Update zum Fixkostenzuschuss ist also erst NACH Ablauf der Antragsfrist für den FKZ I ergangen (31.8.2021). In diesem Zusammenhang stellt sich die grundsätzliche Frage, inwieweit nachträglich geänderte bzw ergänzte Rechtsansichten der COFAG einen allfälligen Korrekturbedarf für bereits beantragte und ev. auch bereits ausgezahlte Zuschüsse nach sich ziehen, wobei auch zu beachten ist, dass beim Fixkostenzuschuss die FAQ idgF jeweils als integrierender Bestandteil des Fördervertrages gelten. Die obigen Ergänzungen vom 6.10.2021 sollten allerdings keine diesbezüglichen Probleme bereiten, zumal es sich dabei durchwegs um klarstellende Auslegungen zugunsten der Antragsteller handelt. 

Die jeweils aktuellen FAQ-Fassungen zu den verschiedenen Beihilfen bzw Zuschüssen durch die COFAG (FKZ I, FKZ 800‘, Verlustersatz samt Verlängerung, Ausfallsbonus samt Verlängerung/Ausfallsbonus II) finden Sie HIER.    

Verlängerung von Antragsfristen? 

Dem Vernehmen nach sind derzeit Bemühungen im Gange, das Finanzministerium zu einer ev. Verlängerung der Antragsfristen für die am 31.12.2021 ablaufenden COFAG-Zuschüsse FKZ 800 und Verlustersatz zu bewegen (die definierten Förderzeiträume bis 30.6.2021 werden aber jedenfalls NICHT verlängert!). Über eine diesbezügliche Entscheidung werden wir Sie natürlich ehestmöglich informieren.

FAZIT

Wir hoffen, Ihnen mit diesem Update über den aktuellen Stand im Bereich der COVID-19-Förderungen wieder einen guten Überblick gegeben zu haben und werden im Rahmen unserer Newsletters natürlich auch weiterhin über wesentliche Änderungen berichten. 

Zweckdienliche Informationen erhalten Sie auch in unseren div. Webinaren zu diesen und ähnlichen Themen (siehe ICON Veranstaltungskalender).

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung.  

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.