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KRYPTOWÄHRUNGEN | Neuregelung der Besteuerung ab 1.3.2022!

Bereits im Ministervortrag zur bevorstehenden „ökosozialen Steuerreform“ im Oktober 2021 wurde angekündigt, dass die Besteuerung von sog. „Kryptowährungen“ (zB Bitcoins) neu geregelt werden soll. Anfang November 2021 wurden sodann die Gesetzesentwürfe zur Steuerreform und im Zuge dessen auch die näheren Details zur geplanten Neubesteuerung von Kryptowährungen ab 1.3.2022 veröffentlicht. Im nachfolgenden Beitrag geben wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen in diesem Bereich. Soviel vorweg: Es steht ein Paradigmenwechsel bevor!

Bereits aus dem Ministerratsvortrag vom 06.10.2021 ging hervor, dass im Zuge der bevorstehenden „ökosozialen Steuerreform“ ua auch die Besteuerung von „Kryptowährungen“ geändert bzw völlig neu geregelt werden soll (siehe dazu bereits unseren NL-Beitrag „STEUERREFORM | Ökosoziale Entlastungen und Belastungen ab 2022!“ vom 27.10.2021). Seit 08.11.2021 liegt nunmehr der Ministerialentwurf des BMF für ein „Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022“ (Teil I) zur Begutachtung vor und damit auch die Detailregelungen für die künftige Besteuerung von Kryptowährungen (siehe dazu auch unseren aktuellen NL-Beitrag ÖKOSOZIALE STEUERREFORM | Die Gesetzesentwürfe sind da!​​​​​​​“ vom 25.11.2021). 

Der Gesetzgeber möchte damit der gestiegenen Praxisrelevanz von Kryptowährungen gerecht werden und eine steuerliche Regelung im Gleichklang mit der Besteuerung von Wertpapieren schaffen. Die Erweiterung der steuerrelevanten Kapitalvermögenseinkünfte um „Einkünfte aus Kryptowährungen“ erfolgt in einem neuen § 27b EStG idF ÖkoStRefG 2022 und soll ab 1. März 2022 in Kraft treten. Kryptowährungen, die bereits VOR 01.03.2021 angeschafft wurden (sog. „Altvermögen“), unterliegen auch weiterhin den bisher geltenden steuerlichen Regelungen (siehe dazu bereits unseren NL-Beitrag „BITCOINS | Beliebt, geheimnisvoll, riskant … und steuerpflichtig!“ vom 11.9.2017). Alle NACH dem 28.02.2021 angeschafften Kryptowährungen sind hingegen Neuvermögen und unterliegen den mit 01.03.2022 in Kraft tretenden Neuregelungen (§ 124b Z 378 EStG). 

Die steuerliche Definition von „Kryptowährungen“ liest sich wie folgt (§ 27b Abs 4 EStG): „Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann (§ 2 Z 21 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes).“ 

Steuerliche Behandlung von Altvermögen 

Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die vor 01.03.2021 angeschafft wurden, fallen unter die „sonstigen Einkünfte“ gemäß § 29 EStG und unterliegen der einjährigen „Spekulationsfrist“ des § 31 EStG. Sie sind daher steuerfrei, wenn eine Veräußerung erst nach Ablauf eines Jahres ab Erwerb erfolgt. Wird der Ablauf der Spekulationsfrist hingegen nicht abgewartet, unterliegen die erzielten Einkünfte - im Rahmen des progressiven Steuertarifs nach § 33 EStG - einer Besteuerung iHv maximal 55 %.

Einkünfte aus Kryptowährungen (Neuvermögen) 

Einkünfte aus Kryptowährungen können entweder laufende Einkünfte (zB Entgelt für die Überlassung von Kryptowährungen, Airdrops, Bounties, Staking) oder realisierte Wertsteigerungen (Veräußerung, Tausch gegen Dienstleistungen/Wirtschaftsgüter inklusive Fiat-Geld) sein. 

Jene Kryptowährungen, die zwar erst nach 28.02.2021 angeschafft wurden, jedoch eine Veräußerung bis einschließlich 28.02.2022 erfolgt, unterliegen noch den Bestimmungen bezüglich der steuerlichen Behandlung als Altvermögen. Dies deshalb, weil bei diesen Kryptowährungen die einjährige Spekulationsfrist bis zum Inkrafttreten des neuen Besteuerungsregimes nicht mehr ablaufen kann, sodass solche Veräußerungsgewinne bis 28.02.2022 noch mit der tarifmäßigen ESt-Belastung von bis zu 55 % zu besteuern sind. 

Ab 01.03.2022 unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Voraussetzung für diesen reduzierten Steuersatz ist das Vorliegen eines öffentlichen Angebots in tatsächlicher und rechtlicher Sicht. Swaps zwischen Kryptowährungen stellen KEINEN Veräußerungsvorgang dar und sind ab dem genannten Zeitpunkt steuerfrei, wobei die Anschaffungskosten durch den Tausch fortgeführt werden. Die Besteuerung der stillen Reserven wird in diesem Fall hinausgezögert, bis eine Veräußerung erfolgt (zB ein Verkauf gegen Fiat-Geld). 

Verlustausgleich 

Ab 01.03.2022 ist auch ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen, möglich. Dies sind beispielsweise Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder Anleihen, Zinsen aus Anleihen, Dividenden etc, NICHT hingegen etwa Sparbuchzinsen oder Zuwendungen von Privatstiftungen. Der Verlustausgleich ist allerdings im Rahmen der Veranlagung wahrzunehmen, da die Einkünfte aus Kryptowährungen in der Regel nicht im Rahmen eines klassischen Bankdepots erzielt werden.

Airdrops, Bounties und Staking 

Dem Ministerialentwurf zufolge liegen steuerbare laufende Einkünfte aus Kryptowährungen vor, wenn der Erwerb von Kryptowährungen im Rahmen eines technischen Prozesses stattfindet, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden. Besteht die Leistung zur Transaktionsverarbeitung aber lediglich im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen (Staking) oder werden Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen (Bounties) übertragen, stellen die erworbenen Kryptowährungen keine laufenden Einkünfte dar. Die Anschaffungskosten sind diesfalls mit Null anzusetzen. 

Für Personen, die auf diesem Wege den eigenen Vermögensaufbau vorantreiben, sind dies zweifelsohne erfreuliche Nachrichten, da eine Besteuerung der „Rewards“ erst im Rahmen der endgültigen Realisierung etwaiger Wertsteigerungen (zB durch Verkauf gegen Fiat-Geld) stattfindet. Die aus der Veräußerung erzielten Gewinne unterliegen ebenfalls dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Davor profitieren die Anleger vom „Zinseszinseffekt“. Gleiches gilt für die oben erwähnten Swaps zwischen Kryptowährungen. 

Lending und ähnliche Anlageformen 

Einkünfte aus „Krypto-Lending“ und der Bereitstellung von Kryptowährungen im Rahmen von sog. „Staking Pools“ stellen nach dem Ministerialentwurf Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen dar. Auf sie kommt der besondere Steuersatz von 27,5 % nicht zur Anwendung, sondern der progressive ESt-Tarif von bis zu 55 % (Gleichstellung mit Privatdarlehen!). Dies hat insbesondere auch zur Konsequenz, dass diese Einkünfte für einen Verlustausgleich mit jenen Einkünften aus Kapitalvermögen, für die der besondere Steuersatz von 27,5 % zur Anwendung kommt, NICHT zur Verfügung stehen. 

Wegzugbesteuerung 

Die Einordnung von Kryptowährungen unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen führt ab 01.03.2022 weiters auch zur Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Wegzugbesteuerung auf Neuvermögen. Kommt es im Rahmen eines Wegzugs zur Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts, sind die bis zum Wegzug angefallenen stillen Reserven im Rahmen der Wegzugsbesteuerung zu versteuern. Bei einem physischen Wegzug natürlicher Personen in EU/EWR-Staaten kann die Besteuerung unter Umständen antragsgebunden aufgeschoben werden (zB bis zur tatsächlichen Veräußerung). 

„Entsteuerung“ angelaufener Kryptowährungsgewinne durch Wegzug? 

Für Steuerpflichtige, die mit Neubestand (erworben nach dem 28.2.2021) hohe Gewinne angehäuft haben, führt die Neuregelung unvermeidbar zur Steuerpflicht. Dies ließe sich durch einen „Wegzug“ aus Österreich vor dem 1.3.2022 vermeiden, denn solange die alte Regelung in Kraft ist und die einjährige Spekulationsfrist im Rahmen der sonstigen Einkünfte zur Anwendung gelangt, löst ein Wegzug keine Realisation bzw Wegzugsbesteuerung aus. Ein steuerlich anzuerkennender Wegzug ist allerdings nicht ganz so einfach, wie viele initial glauben. Falls Sie mehr darüber wissen möchten, können wir Ihnen unsere Broschüre „Wegzug aus Österreich“  sowie auch unser aktuelles Webinar „Wegzug ins Steuerparadies - aber richtig!“ am 1.12.2021 empfehlen. 

Kapitalertragsteuerabzug 

Sofern ein inländischer Schuldner oder ein inländischer Dienstleister (zB eine Kryptobörse) Einkünfte aus Kryptowährungen auszahlt oder gutschreibt und ein öffentliches Angebot in tatsächlicher und rechtlicher Sicht vorliegt, hat dieser einen KESt-Abzug durchzuführen und die Steuer an das Finanzamt abzuführen. Die Verpflichtung zum KESt-Abzug für Einkünfte aus Kryptowährungen gilt jedoch erst(mals) für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2022 anfallen. Für bereits im Kalenderjahr 2022 anfallende Kapitalerträge kann - im Rahmen der geltenden Vorschriften - eine Kapitalertragsteuer freiwillig einbehalten werden. Insoweit Einkünfte aus Kryptowährungen keinem KESt-Abzug unterzogen werden, besteht Veranlagungspflicht

Automatischer Informationsaustausch (DAC 8) 

Im Zusammenhang mit der Neuregelung von Einkünften aus Kryptowährungen ist jedenfalls auch der Fortentwicklung des automatischen Informationsaustauschs auf EU-Ebene Beachtung zu schenken. So arbeitet die Europäische Kommission aktuell an einem Richtlinienentwurf für einen automatischen Informationsaustausch über Kryptowährungen und E-Geld. Dieser soll mit der 7. Überarbeitung der „Directive on Administrative Cooperation (DAC 8)“ bereits ab 2022 verpflichtend eingeführt werden. In der Praxis kann dies bedeuten, dass Krypto-Broker und -Börsen den Finanzämtern Daten über die Transaktionen ihrer Kunden liefern müssen. So können die Finanzbehörden relativ einfach nachvollziehen, ob die Einkünfte aus Kryptowährungen im Rahmen der Steuererklärung (korrekt) bekanntgegeben wurden. 

Dokumentation unerlässlich 

Eine lückenlose Dokumentation der Krypto-Bestände ist gerade im Hinblick auf den anstehenden Regimewechsel bei der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen unerlässlich, zumal bei deren Nichtvorliegen wirtschaftlich empfindliche Konsequenzen beim KESt-Abzug durch einen inländischen Abzugsverpflichteten drohen. Nach dem Ministerialentwurf hat der Abzugsverpflichtete anzunehmen, dass die Anschaffungskosten die Hälfte des gemeinen Werts bzw des Erlöses betragen, wenn der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt ist oder vom Steuerpflichtigen nicht korrekt angegeben wurde. Auf diese fiktiven Anschaffungskosten kommt der besondere Steuersatz von 27,5 % zur Anwendung, was einer effektiven Besteuerung von 13,75 % entspricht.

FAZIT

Die neue gesetzliche Einordnung unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen ist aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüßen und stellt eine Kehrtwende im Hinblick auf die bisherige steuerliche Behandlung von Kryptowährungen dar. Diverse Punkte bleiben jedoch weiterhin unklar. So lassen sowohl der Ministerialentwurf als auch die zugehörigen Erläuterungen eine Klärung der Behandlung von Non-Fungible Token („NFT“) vermissen. Weiters hat man sich bis dato auch nicht zu einer definitiven Einordnung der beliebten Anlageformen „Yield Farming“ bzw. „Liquidity Mining“ durchringen können. In diesen Bereichen wären Klarstellungen wünschenswert. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen sich im Zuge des Begutachtungsverfahrens bis hin zur Gesetzwerdung noch ergeben. 

Es bleibt also auch abseits der oftmals volatilen Kursentwicklungen spannend im Bereich von Bitcoin & Co. Wir halten Sie natürlich auf dem Laufenden! Für weitere Fragen zu diesem Themenbereich stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line "Private Clients"​​​​​​​ gerne zur Verfügung!