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LOHNABGABEN | Steuerfreie Weihnachtsfreuden für Mitarbeiter

Wenngleich vieldiskutiert, so gibt es sie nach wie vor, die diversen Steuerbegünstigungen und Ausnahmen im Lohnsteuerrecht. Wir geben Ihnen auch heuer wieder einen aktuellen Überblick, wie Sie Ihre Belegschaft durch steuerfreie Zuwendungen insbesondere zum Jahresende noch motivieren und in vorweihnachtliche Freude versetzen könnten.

"Klassische“ Zuwendungen zur Weihnachtszeit 

Der Steuergesetzgeber hat eine Reihe von Möglichkeiten geschaffen, die es Unternehmen erlauben, ihren Mitarbeitern neben steuerpflichtigem Arbeitslohn auch Vorteile zuzuwenden, für die keine Lohnabgaben abzuführen sind (Steuerbefreiungen gemäß § 3 EStG). Nachdem sich das Jahr zu Ende neigt und schon bald das Christkind vor der Türe steht, seien in diesem Zusammenhang speziell die Begünstigungen für Betriebsveranstaltungen und Geschenke in Erinnerung gerufen, die vor allem in dieser Jahreszeit der Belegschaft zugewendet werden könnten:

  • Steuerfrei sind geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an „Betriebsveranstaltungenbis EUR 365 (zB Weihnachtsfeiern bzw andere Betriebsfeiern, Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen) UND „dabei empfangene“
     
  • Sachzuwendungen bis zu EUR 186 (zB Weihnachtsgeschenke in Form von Gutscheinen, Geschenkmünzen, Autobahnvignetten oä; NICHT jedoch Bargeld!).

Diese Begünstigungen gelten pro Mitarbeiter und Jahr; sie sind daher gegebenenfalls auch auf mehrere Veranstaltungen in einem Kalenderjahr aufteilbar.

Angesichts der noch immer allgegenwärtigen COVID-19-Krise ist es derzeit höchst unsicher, ob geplante Weihnachtsfeiern heuer noch stattfinden können oder – wie bereits im Vorjahr – neuerlich abgesagt werden müssen. Nichtsdestotrotz können den Mitarbeitern aber Weihnachtsgeschenke in Form von Sachzuwendungen bis zur Höhe von EUR 186 steuerfrei zugewendet werden, da die Abhaltung einer gesonderten Betriebsfeier in diesem Zusammenhang nicht vorausgesetzt wird. Vielmehr wird die Verteilung von Weihnachtsgeschenken selbst als „Betriebsveranstaltung“ im obigen Sinne angesehen. Daher ist es für die Steuerbegünstigung ausreichend, wenn die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass bzw Inhalt der Veranstaltung ist.

Weitere lohnsteuerbegünstigte Zuwendungen

Es stehen aber alljährlich auch noch weitere Steuerbegünstigungen für Mitarbeiter zur Verfügung, die an dieser Stelle in Erinnerung gerufen werden sollen:

  • Zukunftssicherungsmaßnahmen bis zu EUR 300 jährlich pro Arbeitnehmer (zB Versicherungsschutz für Krankheit, Invalidität, Alter, Tod);
     
  • Zuschüsse für die Betreuung von Kindern bis EUR 1.000 pro Jahr und Kind (Zuschüsse an begünstigte Kinderbetreuungseinrichtungen, für Kinder vor Vollendung des 10. Lebensjahres);
     
  • Freie Mahlzeiten am Arbeitsplatz oder Essensgutscheine zur Konsumation in nahe gelegenen Gaststätten bis EUR 8,00 pro Arbeitstag; dabei ist jedoch zu beachten, dass die Begünstigung für arbeitsfreie Tage (Urlaub, etc.) nicht gilt.
     
  • Unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen am Unternehmen des Arbeitgebers, an verbundenen Konzerngesellschaften, an im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen oder an Unternehmen in einem Haftungsverbund gem. § 30 Abs 2a BWG bis EUR 3.000 pa SOWIE die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Aktien an solchen Unternehmen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen bis EUR 4.500 pa (vgl hiezu bereits unseren NL-Beitrag „AKTIENGESELLSCHAFTEN | Neue Mitarbeiterbeteiligung ab 1.1.2018“ vom 17.08.2017).

Gemeinsame Voraussetzung für die obigen Begünstigungen ist, dass der Arbeitgeber die Vorteile grundsätzlich allen Arbeitnehmern oder nach sachlichen (betriebsbezogenen) Kriterien abgegrenzten Arbeitnehmergruppen gewähren muss (zB allen Angestellten, allen Außendienstmitarbeitern). Nicht erlaubt ist hingegen eine Differenzierung nach sozialen Merkmalen (zB nur Arbeitnehmer mit Kindern oder mit bestimmtem Alter) oder nach der unternehmensrechtlichen Stellung (zB Geschäftsführer, Prokuristen). Siehe dazu im Detail bereits unseren NL-Beitrag „LOHNSTEUER | Begünstigung bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern“ vom 12.10.2016.

Beim Arbeitgeber liegen abzugsfähige Betriebsausgaben vor, bei den Arbeitnehmern ist für diese Vorteile aus dem Dienstverhältnis hingegen keine Lohnsteuer einzubehalten. Der Arbeitgeber hat für diese Sachzuwendungen auch keine Lohnnebenabgaben zu entrichten (Befreiung auch für DB/DZ und Kommunalsteuer). Die steuerbegünstigten Vorteilszuwendungen sind zudem auch vom sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff ausgenommen, sodass darauf auch keine SV-Beiträge anfallen.

Rückblick: Steuerfreie „Corona-Prämien“?

Anders als im Jahr 2020 gibt es im heurigen Jahr 2021 leider keine Möglichkeit mehr, seinen Mitarbeitern coronabedingte Geldprämien (aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistete Zulagen und Bonuszahlungen bis zu EUR 3.000) steuer- und sozialversicherungsfrei zuzuwenden. Wurden bzw werden derartige Prämien auch heuer wieder ausbezahlt, sind sie grundsätzlich zum ESt-Tarif zu versteuern (zeitliche Befristung in § 124b Z 350 EStG).

Ausblick: Steuerfreie Gewinnbeteiligungen für Arbeitnehmer ab 2022?

Im Zuge der geplanten „ökosozialen Steuerreform“ soll ab dem kommenden Jahr eine neue Möglichkeit geschaffen werden, (aktiven) Arbeitnehmern steuerbegünstigte Prämien in Form einer „Gewinnbeteiligung“ am Arbeitgeberunternehmen zukommen zu lassen. § 3 Abs 1 Z 35 EStG idF ÖkoStRefG 2022 Teil I (Ministerialentwurf) enthält die diesbezüglichen Neuregelungen, wobei auch hier wiederum eine betragliche Grenze von EUR 3.000 pro Mitarbeiter und Jahr vorgesehen ist. Zur Inanspruchnahme der Begünstigung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die betreffenden Zuwendungen müssen im steuerlichen (!) Vorjahresgewinn des Unternehmens Deckung finden. Insoweit das Unternehmen also keinen ausreichend hohen steuerpflichtigen Gewinn in der Vorperiode erzielt hat, können Gewinnbeteiligungen an die Mitarbeiter nicht steuerfrei gewährt werden.
     
  • Derartige Zuwendungen dürfen nicht anstelle des bisher bezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohn- bzw Gehaltserhöhung bezahlt werden.
     
  • Die Gewinnbeteiligung muss wiederum allen Arbeitnehmern oder zumindest bestimmten Arbeitnehmergruppen (zur korrekten Abgrenzung siehe oben) gewährt werden.
     
  • Die Zahlung darf NICHT aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 EStG erfolgen (SEG-Zulagen).

Eine Befreiung von der Sozialversicherung scheint hingegen - laut aktuell vorliegendem Gesetzesentwurf - für derartige Gewinnbeteiligungen nicht vorgesehen zu sein. Jedenfalls erfährt der diesbezüglich einschlägige § 49 ASVG durch das ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 keine Novellierung. Ob dies gewollt oder bloß ein redaktionelles Versehen ist, wird – neben div. weiteren Unklarheiten und Zweifelsfragen in Zusammenhang mit dieser grundsätzlich natürlich zu begrüßenden neuen Steuerbegünstigung - im Begutachtungsverfahren noch zu klären sein (siehe dazu auch unseren aktuellen NL-Beitrag ÖKOSOZIALE STEUERREFORM | Die Gesetzesentwürfe sind da!​​​​​​​“ vom 25.11.2021).

Diese neue Steuerbefreiung für Gewinnbeteiligungen soll plangemäß ab dem Jahr 2022 in Kraft treten (für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2022 bzw ab der Veranlagung 2022) und kommt somit grundsätzlich zu spät für das heurige Christkind. Allerdings könnten Unternehmer, die mit einer motivierenden Zuwendung der neuen Art nicht ein ganzes Jahr zuwarten möchten, ihren Mitarbeitern  ein „verspätetes (orthodoxes) Weihnachtsgeschenk“ bereits im Jänner 2022 bescheren.

FAZIT 

Auch wenn Unternehmen aufgrund der COVID-19-Krise womöglich neuerlich auf die Durchführung einer Weihnachts- bzw Jahresabschlussfeier mit ihren Mitarbeitern verzichten müssen, besteht dennoch die Möglichkeit, der Belegschaft steuerfreie Sachzuwendungen iHv bis zu EUR 186 zukommen zu lassen (Sachgeschenke, Gutscheine oä). Darüber hinausgehende bzw monetäre Zuwendungen sind im Jahr 2021 hingegen nicht mehr steuerfrei möglich. 

Die derzeit noch in Begutachtung befindliche „Ökosoziale Steuerreform 2022“ sieht jedoch grundsätzlich bereits ab 1.1.2022 die Möglichkeit einer steuerfreien „Gewinnbeteiligung“ iHv bis zu EUR 3.000 pro aktivem Arbeitnehmer und Jahr vor. 

Sofern die neue steuerbegünstigte Entlohnungskomponente für Ihre Mitarbeiter Ihr Interesse findet, stehen wir Ihnen für nähere Informationen bzw auch hinsichtlich der weiteren Entwicklung und Änderungen im Gesetzwerdungsprozess gerne zur Verfügung. Für weitere Fragen zu diesem Themenbereich wenden Sie sich bitte jederzeit gerne an die Verfasser sowie auch an die übrigen Ansprechpartner des ICON-Teams!