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CORONAVIRUS | November-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen

Im Bereich der staatlichen COVID-19-Unterstützungen und Fördermaßnahmen sind nach wie vor laufend Aktualisierungen und Adaptierungen im Gange. Der seit 22.11.2021 wirksame vierte Lockdown hat abermals weite Bereiche der österreichischen Wirtschaft lahmgelegt, sodass es neuerlich staatlicher Hilfen bedarf. Die Bundesregierung will dem in Form von mittlerweile bereits bewährten Hilfsinstrumenten Rechnung tragen, wobei einerseits noch laufende COVID-19-Hilfsmaßnahmen verlängert und andererseits bereits ausgelaufene Instrumente reaktiviert werden sollen. Zudem sollen die Antragsfristen für bereits beendete Staatshilfen verlängert werden. Aber auch abseits der COFAG-Zuschüsse sind Neuerungen zu berichten, insbesondere die sich abzeichnende nochmalige Verlängerung der Fristen für die Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen. Um weiterhin den Überblick zu bewahren, möchten wir Ihnen auch im Rahmen unseres November-Newsletters wieder ein Update über die aktuellen Entwicklungen geben.

Nachfolgend informieren wir Sie – wiederum ohne Anspruch auf Vollständigkeit – über wesentliche Neuigkeiten seit unserem letzten Update (NL-Beitrag CORONAVIRUS | Oktober-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 28.10.2021): 

Verlängerungen für COVID-19-Wirtschaftshilfen

Während bei der COFAG das „Jubiläum“ der Bearbeitung des millionsten Antrages auf Corona-Hilfe anstand und sich eine stark rückläufige Zahl bei den Antragstellungen abzeichnete, zog die „5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung“ und damit der vierte „Lockdown“ ins Land, und alles war wieder ganz anders. Das BMF reagierte relativ rasch und kündigte bereits am 19.11.2021 an, den „bewährten Instrumentenkoffer“ für neuerliche COVID-19-Unterstützungen nutzen zu wollen, zumal diese Maßnahmen einerseits den hilfsbedürftigen Unternehmen bereits vertraut sind und andererseits hiefür die Antragsabwicklung seitens der COFAG bestens eingespielt sei.

Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass einige Hilfsmaßnahmen derzeit ja ohnehin noch laufen, wie insbesondere die COVID-19-Kurzarbeit (bis Jahresende, wobei jedoch zwischenzeitig - seitens des zuständigen Arbeitsministeriums - auch hier bereits eine weitere Verlängerung angekündigt wurde), weiters die staatlichen Garantien für Kredite oder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 % für Gastronomie, Beherbergung und Kultur. Darüber hinaus ist die Verlängerung bzw Reaktivierung der folgenden bereits erprobten Unterstützungen nach folgenden Rahmenbedingungen vorgesehen:

Ausfallsbonus

  • Umsatzeinbruch: mindestens 40 % im Vergleich zum identen Monat 2019;
  • Ersatzrate: 10 bis 40 % des Umsatzrückgangs, abhängig von der branchenbezogenen Kostenstruktur (nach ÖNACE-Codes);
  • Höchstbetrag: 2,3 Mio EUR (statt bisher 1,8 Mio EUR); max. 80 TEUR pm, wiederum unter Anrechnung von Kurzarbeitsbeihilfen;
  • Förderzeitraum: November 2021 bis März 2022;
  • Antragstellung: ab 16.12.2021 (mtl Antragstellung jeweils von 16. des Folgemonats bis 15. des vierfolgenden Monats);

Die neue Verordnung samt Richtlinien liegt noch NICHT vor (siehe zu den bisherigen Rahmenbedingungen jedoch unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Verlängerung des Ausfallsbonus bis 30.9.2021“ vom 28.7.2021). Allerdings hat das BMF bereits „Spezielle Informationen zum Ausfallsbonus III“ (in FAQ-Form) veröffentlicht, die Sie HIER finden können. 

Verlustersatz

  • Umsatzeinbruch: mindestens 40 % im Vergleich zum identen Monat 2019;
  • Ersatzrate: 70 bis 90 % des Verlustes;
  • Höchstbetrag: 12 Mio EUR (statt bisher 10 Mio EUR);
  • Förderzeitraum (Verlängerung): Jänner bis März 2022;
  • Antragstellung: ab Anfang 2022 (Details noch offen, jedoch wiederum Beantragung in ein oder zwei Tranchen vorgesehen);

Die neue Verordnung samt Richtlinien liegt auch hier noch NICHT vor (siehe zu den bisherigen Rahmenbedingungen jedoch unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Verlängerung Verlustersatz bis 31.12.2021“ vom 29.7.2021). Das BMF hat aber auch hier bereits Informationen zur „Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022“ (in FAQ-Form) veröffentlicht, die Sie HIER finden können. 

Härtefallfonds

  • Einkommensrückgang mindestens 40 % bzw keine Deckung der laufenden Kosten mehr gewährleistet;
  • Ersatzrate: 80 % zzgl 100 EUR des Nettoeinkommensentgangs;
  • Höchstbetrag: 2.000 EUR (mindestens 600 EUR);
  • Förderzeitraum: November 2021 bis März 2022;

Sonstige Instrumente

  • NPO-Fonds
  • Veranstalterschutzschirm
  • Div. weitere

ACHTUNG: NEU ist die Förderbedingung, dass sich alle geförderten Unternehmen an die COVID-19-Bestimmungen halten müssen (dh keine Verwaltungsstrafen wegen Verstößen, zB iZm mit 2G-Kontrollen), andernfalls droht eine Aberkennung bzw Rückzahlung der betreffenden Hilfen für den jeweiligen Zeitraum! 

Verlängerung von Antragsfristen 

Für den „Fixkostenzuschuss 800.000“ sowie für den ersten „Verlustersatz“ (nicht zu verwechseln mit der derzeit noch laufenden ersten Verlängerung!), deren Förderzeiträume bereits im Juni 2021 geendet hatten und wofür nach bisheriger Rechtslage eine Antragstellung bis spätestens 31.12.2021 erforderlich gewesen wäre, wurde die Antragsfrist im Verordnungswege (BGBl II Nr. 478/2021 und 479/2022 vom 22.11.2021) jeweils um drei Monate bis 31.3.2022 verlängert.

Verlängerung des EU-Beihilfenrahmens

Für die österreichischen Corona-Hilfen für Unternehmen bedarf es bekanntlich grundsätzlich auch einer entsprechenden EU-rechtlichen Grundlage. Diesbezüglich ist zu berichten, dass die Europäische Kommission am 18.11.2021 beschlossen hat, den derzeit bis 31.12.2021 befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen nochmals bis 30.6.2022 zu verlängern. 

Im Sinne einer noch besseren Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung hat die EU-Kommission zudem zwei neue Instrumente eingeführt, die in einem zusätzlichen befristeten Zeitraum direkte Anreize für private Investitionen gewährleisten sollen, und zwar einerseits für zukunfts­gerichtete Investitionsförderung (bis 31.12.2022) und andererseits für Solvenzhilfe (bis 31.12.2023).

Weiters hat die EU-Kommission ua folgende Änderungen vorgenommen:

  • Rückzahlbare Instrumente auf Grundlage des befristeten Rahmens (zB Garantien, Darlehen oder rückzahlbare Vorschüsse) können nunmehr bis 30.6.2023 in andere Beihilfeformen (wie etwa Direktzuschüsse) umgewandelt werden (Verlängerung dieser Option um ein Jahr).
  • Die Beihilfehöchst­beträge für bestimmte Beihilfe­arten wurden im Verhältnis zu deren verlängerter Laufzeit angepasst.
  • Die Anwendung der Bestimmungen zur außerordentlichen Flexibilität iZm den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien der Kommission wurde näher erläutert.
  • Hinsichtlich der kurz­fristigen Exportkredit­versicherung wurde die Geltungsdauer der Anpassung des Verzeichnisses der Länder mit nicht marktfähigen Risiken um weitere drei Monate bis 31.3.2022 verlängert.

Fristverlängerungen für Jahresabschlüsse

Neben den oben skizzierten Corona-Hilfen dürfte für die krisenbetroffenen Unternehmen auch die anstehende Novellierung des gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes spürbare Erleichterungen bringen. Ein auf seine Behandlung im Nationalrat wartender Initiativantrag sieht einerseits eine Verlängerung der Möglichkeit coronabedingt virtueller Versammlungen bis 30.6.2022 vor und sollen andererseits auch nochmals die maßgeblichen Fristen für Jahresabschlüsse verlängert werden wie folgt: 

Nach aktueller Rechtslage ist bekanntlich für Jahresabschlüsse bis zum Bilanzstichtag 31.12.2020 eine Verlängerung der Aufstellungsfrist von fünf auf max. neun Monate sowie für die Offenlegung (Firmenbucheinreichung) eine Verlängerung von neun auf max. zwölf Monate, somit bis spätestens 31.12.2021, vorgesehen und wären für spätere Jahresabschlüsse ab Jänner 2021 daher bereits wieder die regulären unternehmensrechtlichen Fristen einzuhalten (siehe zur dzt geltenden Rechtslage zuletzt unseren NL-Beitrag „OFFENLEGUNG | Rechtzeitige Veröffentlichung des Jahresabschlusses!“ vom 23.7.2021). 

Diese Fristen sollen nach einem nunmehr im Parlament eingebrachten Initiativantrag – begründet einerseits mit der gebotenen Entlastung des Berufsstandes der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und andererseits mit der besseren Bilanzierbarkeit von Coronahilfen – auf Jahresabschlüsse bis 30.9.2021 ausgeweitet werden (dh Jahresabschlüsse zum 30.9.2021 müßten dann erst bis 30.9.2022 offengelegt (an das Firmenbuchgericht übermittelt) werden. Weiters soll für Jahresabschlüsse ab Oktober 2021 die reguläre unternehmensrechtliche Fünf- bzw Neunmonatsfrist nicht schlagartig platzgreifen, sondern es wird für Jahresabschlüsse bis 31.12.2021 eine „Einschleifregelung“ für diese beiden Termine vorgesehen. 

Die vorstehenden Gesetzesänderungen sollen noch im Dezember 2021 im Nationalrat beschlossen werden und mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt rückwirkend in Kraft treten. Problematisch in Zusammenhang mit dieser späten Gesetzwerdung sind freilich zwischenzeitig bereits – auf Basis der noch geltenden Rechtslage - verhängte Zwangsstrafen (für Jahresabschlüsse ab 31.1.2021) zu sehen. Hiefür sollte ggfs mit einem entsprechend begründeten Antrag auf Nachlass (gem. § 285 Abs 3 UGB) bzw Erhebung eines Einspruchs binnen 14 Tagen (gem. § 283 Abs 2 UGB) Abhilfe geschaffen werden können.

FAZIT

Wir hoffen, Ihnen mit diesem Update über den aktuellen Stand im Bereich der COVID-19-Förderungen wieder einen guten Überblick gegeben zu haben und werden im Rahmen unserer Newsletters natürlich auch weiterhin über wesentliche Änderungen berichten. 

Zweckdienliche Informationen erhalten Sie auch in unseren div. Webinaren zu diesen und ähnlichen Themen (siehe ICON Veranstaltungskalender).

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten der Service Line "Corporate Tax"​​​​​​​ gerne zur Verfügung.  

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER.