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CORONAVIRUS | Ausfallsbonus III von 1.11.2021 bis 31.3.2022

Anläßlich des neuerlichen bundesweiten Lockdowns ab 22.11.2021 hat der Finanzminister angekündigt, dass einige bewährte, teils jedoch bereits ausgelaufene COVID-19-Staatshilfen abermals – in modifizierter Form - verlängert werden. Dies gilt insbesondere auch für den zuletzt bis 30.9.2021 befristet gewesenen monatlichen Ausfallsbonus, der nunmehr für fünf weitere Monate von 1.11.2021 bis 31.3.2022 reaktiviert wird. Am 2.12.2021 wurde die neue Verordnung samt Richtlinien für den Ausfallsbonus III veröffentlicht, wonach für die fünf Monatsbetrachtungszeiträume November 2021 bis März 2022 ein Ausfallsbonus ab einem Umsatzausfall von mindestens 30 % für November und Dezember 2021 bzw ab 40 % Umsatzausfall für die Folgemonate beantragt werden kann und die Ersatzraten wiederum nach Branchen gestaffelt zwischen 10 % und 40 % des maßgeblichen Umsatzausfalls betragen. Dabei sind neben dem monatlichen Höchstbetrag von weiterhin 80.000 EUR auch dieses Mal wieder erhaltene Kurzarbeitshilfen zur Vermeidung einer Überförderung zu beachten. Die Antragstellung für November d. J. ist bereits ab 10.12.2021 via FinanzOnline möglich. Im nachfolgenden Beitrag stellen wir Ihnen den nunmehrigen Ausfallsbonus III vor, indem wir insbesondere auf die wesentlichen Änderungen gegenüber der Vorgängerregelung eingehen möchten.

Über die Rechtsgrundlagen (VO Ausfallsbonus – BGBl II Nr. 74/2021 vom 16.2.2021), die Grundkonzeption und Funktionsweise des ursprünglich für die Betrachtungszeiträume November 2020 bis Juni 2021 geplant gewesenen „Ausfallsbonus“ hatten wir Sie bereits umfassend informiert (vgl dazu insbesondere unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der neue „Ausfallsbonus“ ist da!“ vom 20.2.2021), ebenso über dessen temporäre Erhöhung für die Monate März und April 2021 (Änderung der VO Ausfallsbonus – BGBl II Nr. 163/2021 vom 12.4.2021; vgl NL-Beitrag „CORONAVIRUS | April-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 21.4.2021). Hinsichtlich der zuletzt erfolgten dreimonatigen Verlängerung und Modifizierung für die Betrachtungszeiträume Juli bis September 2021 (mittels VO Ausfallsbonus II – BGBl II Nr. 342/2021 vom 27.7.2021) verweisen wir auf unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Verlängerung des Ausfallsbonus bis 30.9.2021“ vom 28.7.2021. 

Für die nunmehrige neuerliche Verlängerung bzw Reaktivierung des Ausfallsbonus für die Monate November 2021 bis März 2022 - ausgelöst durch den mit der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl II Nr. 475/2021 idgF) angeordneten vierten bundesweiten „Lockdown“ ab 22.11.2021 (für voraussichtlich mindestens drei Wochen) - wurde am 2.12.2021 eine neue „Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Umsatzbonus III)“ im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl II Nr. 518/2021), in deren Anhang 1 sich wiederum umfangreiche Richtlinien finden sowie auch eine Branchenkategorisierung (nach ÖNACE-Nummern) für die maßgeblichen Ersatzraten (Anhang 2). Nachfolgend möchten wir Sie insbesondere über die wesentlichen Änderungen in der neuen „VO Umsatzbonus III“ informieren: 

Neue Richtlinien für den Ausfallsbonus III

Die Gliederung (Inhalt und Aufbau) der neuen Richtlinien sowie auch die Kerninhalte entsprechen weitgehend den Vorgängerregelungen (siehe dazu bereits unsere ausführlichen NL-Beiträge „CORONAVIRUS | Der neue „Ausfallsbonus“ ist da!“ vom 20.2.2021 sowie „CORONAVIRUS | Verlängerung des Ausfallsbonus bis 30.9.2021“ vom 28.7.2021). Für den „Ausfallsbonus III“ sind jedoch folgende Neuerungen bzw Besonderheiten zu beachten: 

Begünstigte Unternehmen 

Wesentliche Voraussetzung ist nunmehr, dass das antragstellende „begünstigte Unternehmen“ (ds unverändert in Österreich operativ tätige Unternehmen mit steuerlichen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit gem. § 22 EStG oder aus Gewerbebetrieb gem. § 23 EStG) für den Ausfallsbonus III in dem als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 30 % im November 2021 oder Dezember 2021  bzw von mindestens 40 % in den Monaten Jänner bis März 2022 erleiden muss (beim Ausfallsbonus II betrug der Umsatzausfall mindestens 50 %). 

Die „begünstigten Unternehmen“ müssen auch für den Ausfallsbonus III wiederum die Tatbestände für „steuerliches Wohlverhalten“ iS § 3 des diesbezüglichen Gesetzes (BGBl I Nr. 11/2021 vom 7.1.2021 erfüllen (siehe dazu auch unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ante portas!“ vom 22.12.2020), wobei dies aber auch in den neuen Richtlinien zum Ausfallsbonus III nicht mittels Verweis auf dieses eigene Gesetz zum Ausdruck gebracht wird, sondern es werden die schädlichen Tatbestände samt Ausnahmen – betreffend also Missbrauch iS § 22 BAO, Abzugsverbote für konzerninterne Niedrigbesteuerung (§ 12 Abs 1 Z 10 KStG), Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel (§10a KStG), überwiegende Passiveinkünfte in nicht kooperativen Ländern (lt EU-Liste) und bestimmte Finanzstrafen – neuerlich einzeln aufgezählt. 

Auch der Katalog der nicht begünstigten Unternehmen blieb grundsätzlich unverändert (insb. Unternehmen in Insolvenz, Finanzsektor, Einrichtungen öffentlichen Rechts, NPO, Unternehmen mit über 250 MA und Kündigung von mehr als 3 % anstatt KUA (mit Ausnahmen), Antragsteller, die nicht unternehmerisch iSd UStG tätig sind). Auch „neu gegründeteUnternehmen sind wiederum ausgeschlossen, wenn sie vor 1.11.2021 noch keine Umsätze erzielt haben; Begünstigung hingegen wiederum möglich für bereits davor existierende operative (Teil-)Betriebe und Mitunternehmeranteile, die im Wege von Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übernommen bzw fortgeführt werden (Anerkennung von Erwerben bzw Umgründungen, die entweder bereits vor 1.11.2021 erfolgt sind oder wenn die Begünstigungstatbestände für Betriebsveräüßerungen/-aufgaben iS § 37 Abs 5 EStG zutreffen); auch wiederum ausdrückliche Missbrauchsklauseln, dass für nicht wirtschaftlich begründete sondern auf den Ausfallsbonus III gerichtete Erwerbe bzw Umgründungen kein Bonus zu gewähren ist; insb. auch wenn trotz zumutbarer KUA-Möglichkeit und Beibehaltung des Geschäftsmodells der Personalstand wesentlich verringert wurde mit dem Ziel einer Umsatzreduktion bzw daraus resultierender erhöhter Umsatzausfälle für die Gewährung eines Ausfallsbonus III. 

Betrachtungszeitraum und Berechnung des Ausfallsbonus III 

Auch der Ausfallsbonus III ist nur noch ein „Bonus“, der zunächst bei einem Umsatzausfall (Differenz der Umsätze in den einzelnen Betrachtungszeitraummonaten November und Dezember 2021 gegenüber den korrespondierenden Vergleichsmonaten des Jahres 2019 (Vergleichszeitraum, für den die Vergleichsumsätze idR wiederum von der Finanzverwaltung berechnet werden)) von mindestens 30 % gewährt wird. 

Für die Betrachtungszeitraummonate  Jänner bis März 2022 wird hingegen ein erhöhter Umsatzausfall von mindestens 40 % als Bonusvoraussetzung verlangt, wobei hier als Vergleichszeiträume die Monate Jänner und Februar 2020 sowie der März 2019 (!) heranzuziehen sind (zumal der Umsatz im März 2020 idR bereits durch die Corona-Krise negativ beeinträchtigt war). 

Die Bonushöhe ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Monatsbetrachtungszeitraum und dem definierten Prozentsatz für die jeweilige Branche, und zwar wie schon bei der Vorgängerregelung 40 %/30 %/20 %/10 % gemäß Anhang 2 der VO, wobei die Staffelung wiederum nach branchenspezifischen Roherträgen erfolgt, definiert nach ÖNACE-Nummern (auszugsweise BEISPIELE: unter Kategorie A (40 %) fallen ua Gastronomie, Beherbergung, Catering, Personenbeförderung, persönliche Dienstleistungen, Arbeitskräfteüberlassung / unter Kategorie B (30 %) zB div. Produktionszweige, Verlagswesen, Finanzierungsbereich, Architekten, Geräte- u. Maschinenvermietung, Freizeitbereiche / unter Kategorie C (20 %) zB Textil-, Leder-, Schuhproduktion, Eisen & Stahl, Möbel u. Sportgeräte, div. Baubereiche, div. Einzelhandel / unter Kategorie D (10 %) zB div. Großhandel, KFZ-Handel, div. Rohstoffgewinnung, Immobilienbereich, Reisebüros und -veranstalter). 

Höchstbeträge und Deckelungen beim Ausfallsbonus III: Die Mindesthöhe beträgt unverändert 100 EUR, der Maximalbetrag 80.000 EUR pro Kalendermonat. - Wie bereits beim Ausfallsbonus II gilt wieder der anzustellende Vergleich, wonach die Summe aus Ausfallsbonus III und auf den Monatsbetrachtungszeitraum entfallende Kurzarbeitshilfen die jeweiligen Vergleichsumsätze (aus 2019 bzw 2020) NICHT übersteigen dürfen. – Auch der Ausfallsbonus III ist unter den zwischenzeitig nochmals erhöhten beihilfenrechtlichen Höchstbetrag von 2,3 Mio EUR (statt bisher 1,8 Mio EUR) zu subsumieren (gemeinsam mit „sonstigen finanziellen Maßnahmen“ nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilfenrahmens: Lockdown-Umsatzersätze I und II, FKZ 800.000, Ausfallsboni I und II, aufrechte Haftungen iHv 100 % für Kredite von AWS und ÖHT, bestimmte Zuschüsse aus NPO-Unterstützungsfonds, Zuwendungen von Bundesländern/Gemeinden/reg. Wirtschafts- und Tourismusfonds iZm wirtschaftlichem Schaden durch COVID-19-Krise). – Die EU-rechtlichen Sonderregelungen und Ausnahmen betreffend De-minimis-Beihilfen für sog. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS iS Art 2 Z 18 AGVO) per 31.12.2019 (bzw rückwirkende EK-Maßnahmen) sowie die Gegenausnahmen für (nicht insolvente) Klein- bzw Kleinstunternehmen (lt KMU-Definition gem. AGVO) gelten für den Ausfallsbonus III ebenso. – Weiters wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ausfallsbonus III bei einem Fixkostenzuschuss 800.000 sowie bei einem Ausfallsbonus II den hiefür maßgeblichen Höchstbetrag von 1,8 Mio EUR NICHT verringert. 

Antragstellung und -prüfung 

Der Ausfallsbonus III kann für einen gewählten Betrachtungszeitraum jeweils bereits ab 10. des Folgemonats bis zum 9. des viertfolgenden Monats über FinanzOnline beantragt werden (der erste Antrag für November 2021 kann somit schon ab 10.12.2021 bis 9.3.2022 gestellt werden, der letzte Antrag für März 2022 von 10.4.2022 bis 9.7.2022). 

Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen 

Ähnlich wie bei den früheren Fixkostenzuschüssen und auch schon beim Ausfallsbonus II sind auch im Antrag auf einen Ausfallsbonus III ua Verpflichtungen zur Einschränkung von Gewinnausschüttungen und Bonuszahlungen vorgesehen: 

  • Entnahmen bzw Gewinnausschüttungen sind nunmehr im Zeitraum von 1.12.2021 bis 30.6.2022 „an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen“, wobei insbesondere rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen sowie der Rückkauf eigener Aktien in diesem Zeitraum gänzlich untersagt sind.
  • Weiters dürfen „im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten“ keine unangemessenen Entgelte an Eigentümer, Management und Mitarbeiter geleistet werden, wobei insbesondere im Zeitraum von 2. bis 31.12.2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % der Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden dürfen. 

NEU sind die nachfolgenden Sanktionen bei Verstößen gegen COVID-19-Sicherheitsvorschriften

  • Im Antrag ist zunächst zu bestätigen, dass über den Antragsteller bzw dessen verantwortliche Organe keine Strafen (Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe) für eine im Betrachtungszeitraum begangene Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG idgF) betreffend Sorgetragung für angeordnete Betretungsverbote oder für Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 Abs 4 COVID-19-MG betreffend die wiederholte (mindestens zweimalige) Unterlassung von Einlasskontrollen rechtskräftig verhängt wurden.
  • Weiters wurde die ausdrückliche Verpflichtung des Antragstellers normiert, das COVID-19-MG und die darauf basierenden Verordnungen zu beachten sowie
  • die COFAG darüber zu informieren, wenn Strafen für die vorgenannten Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 Abs 3 und 4 COVID-19-MG rechtskräftig verhängt werden, wobei diesfalls der Ausfallsbonus III zurückzuzahlen (!) ist.

FAZIT

Nachdem der „Ausfallsbonus II“ mit dem letzten Monatsbetrachtungszeitraum September 2021 ausgelaufen ist und es für Oktober 2021 keinen Ausfallsbonus gab, erfolgte nunmehr eine weitere Verlängerung bzw Neuauflage für die Monate November 2021 bis März 2022, um Unternehmen, welche insbesondere durch den neuerlichen Lockdown einen – laut Verordnungstitel - „hohenUmsatzausfall, nämlich von mindestens 30 % bzw 40 %, zu erleiden haben, auch weiterhin mit finanziellen Zuschüssen iHv bis zu 80.000 EUR pro Monat zu unterstützen. Wie den oben dargestellten Änderungen gegenüber der Vorgängerregelung zu entnehmen ist, betreffen die neuerlichen Modifikationen der Richtlinien für den nunmehrigen „Ausfallsbonus III“ sowohl Verschärfungen als auch Erleichterungen.

Wie bereits bisher, sind auch für den Ausfallsbonus III div. Bestätigungen eines Steuerberaters bzw Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters erforderlich (zB „vergleichbare wirtschaftliche Einheiten“ iZm Umgründungen oder Erwerb/Verkauf von Betriebseinheiten sowie wirtschaftliche Begründung für derartige Maßnahmen; Korrekturerfordernis für von COFAG unrichtig ermittelte Zuschüsse; Bestätigung der Umsätze und Vergleichsumsätze in Zweifelsfällen). Weiters ist bei entsprechender Bevollmächtigung auch eine Vertretung bei der Antragstellung möglich.

Die erste Antragstellung für November 2021 ist bereits ab 10.12.2021 über FinanzOnline möglich.

Die oben auszugsweise erläuterte neue „VO Ausfallsbonus III“ (samt Anhängen) ist im Volltext HIER abrufbar.

Für weitergehende Fragen und Optimierungsüberlegungen stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie auch unsere Webinare zu div. COVID-19-Sonderthemen (nähere Details auf unserem Seminarkalender​​​​​​​). 

Bei der Antragstellung oder diesbezüglichen Unterstützung können Ihnen bei Bedarf gerne die ExpertInnen unserer Service Line "Corporate Tax" helfen. 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER.