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BEPS | FAQ zur globalen Steuerreform (Pillar 1 und 2)

Im heurigen Sommer hat die OECD ihr „Two-Pillar-Modell“ verabschiedet. Dieses Konzept beinhaltet die Einführung von „Pillar One“ betreffend die Neuverteilung von Besteuerungsrechten an Residualgewinnen sowie „Pillar Two“ betreffend eine globale Mindestbesteuerung. Am 8.10.2021 haben sich nunmehr 137 der 141 Staaten anlässlich der 13. Sitzung des Inclusive Frameworks der OECD auf weitere Eckdaten zu Pillar One und Two geeinigt. Hinsichtlich Ausgestaltung, Anwendbarkeit und Umsetzung von Pillar One und Two ergeben sich einige Fragen, die im folgenden Beitrag mithilfe des OECD-Leitfadens beantwortet werden sollen. 

Hinsichtlich der bisherigen Entwicklung zu diesem beeindruckenden weltweiten Projekt der OECD dürfen wir auf unsere bereits veröffentlichten Newsletter-Beiträge hinweisen (insb. NL-Beitrag BEPS | Einigung auf globale Steuerreform (Pillar 1 und 2)“ vom 21.7.2021 sowie „BEPS | Pillar 1 - Von der globalen Steuerreform betroffene Unternehmen​​​​​​​“ vom 19.9.2021). 

Am 8.10.2021 fand nunmehr die 13. Sitzung des Inclusive Frameworks (IF) der OECD statt. Mittlerweile haben sich 137 Staaten auf politischer Ebene auf das Two-Pillar-Modell geeinigt. Lediglich Kenia, Nigeria, Pakistan und Sri Lanka haben sich der Vereinbarung noch nicht angeschlossen. Bei dieser Sitzung haben sich die Staaten auf weitere Eckpunkte zu Pillar One und Two geeinigt.

FAQ zur globalen Steuerreform 

In diesem Beitrag beantworten wir die häufigsten Fragen anhand der folgenden FAQ-Liste (OECD-Leitfaden): 

Welche Änderungen wurden im Oktober 2021 betreffend Pillar One und Two vorgenommen?

In den Verhandlungsgesprächen im Juni 2021 waren noch einige Schlüsselparameter offen geblieben, die nunmehr im Oktober 2021 fixiert wurden. Unter anderem wurde beschlossen, dass im Rahmen von Pillar One eine Verteilung von 25 % des Residualgewinns von Konzernen, welche die Umsatzschwelle von 20 Mrd Euro sowie die Profitabilitätsschwelle von 10 % überschreiten, an die Marktstaaten erfolgen soll. Die Gewinnaufteilung in Pillar One hat zukünftig in hybrider Form dahingehend zu erfolgen, dass die Gewinnzuordnung zu den einzelnen Konzerngesellschaften dem Fremdverhaltensgrundsatz folgt, jedoch der Residualgewinn pauschal nach einem umsatzbezogenen Schlüssel aufzuteilen ist.

Weiters wurde im Rahmen von Pillar Two vereinbart, dass der effektive Mindeststeuersatz 15 % betragen soll. Im Juli 2021 war zunächst die Rede von „mindestens“ 15 % gewesen. Durch den Verzicht auf einen höheren Mindeststeuersatz konnte beispielsweise auch Irland davon überzeugt werden, sich der Vereinbarung anzuschließen. 

Welche Ausnahmen gibt es von der Besteuerung? 

Regulierte Finanzdienstleister und im Bereich der Rohstoffgewinnung tätige Unternehmen sollen von der Besteuerung durch Pillar One ausgenommen werden, da hier die Gewinne ohnehin an jenem Ort besteuert werden, wo sie erwirtschaftet werden. Weiters sind noch Details zu „Safe Harbor“ für Marketing und Vertriebsaktivitäten vom IF auszuarbeiten. 

Auch für Pillar Two gibt es Ausnahmen, beispielsweise für die internationale Schifffahrt, die man damit argumentiert, dass diese grundsätzlich einer besonderen Besteuerung unterliegen. 

Wie erfolgt die Vermeidung von Doppelbesteuerung? 

Die Vermeidung von Doppelbesteuerung der den Marktstaaten zugewiesenen Residualgewinne soll auf jener Ebene vermieden werden, auf der die betreffenden Gewinne erwirtschaftet wurden. Abhängig von der konkreten Ausgestaltung des multilateralen Abkommens soll die Doppelbesteuerung durch die bereits bekannte Befreiungs- oder Anrechnungsmethode vermieden werden. 

Wieso treffen die einzelnen Staaten nicht einfach innerstaatliche Regelungen, wie dies von manchen bereits im Zuge der Einführung der „Digital Services Tax“ erfolgte? 

Das Two-Pillar-Modell sieht grundsätzlich die Abschaffung von einseitigen, von den Staaten individuell eingeführten Maßnahmen vor. Begründet wird dies damit, dass unilaterale Maßnahmen nicht effizient genug waren und häufig Probleme wie insbesondere Doppelbesteuerung mit sich bringen. Ein koordinierter Ansatz (wie zB die Implementierung von Pillar One und Two) ist wesentlich effizienter und verhindert zudem Handelsspannungen, wie sie unilaterale Maßnahmen oftmals mit sich bringen. 

Die USA, Großbritannien, Frankreich, Italien, Spanien und auch Österreich haben sich am 21.10.2021 auf einen Kompromiss hinsichtlich der Erhebung der in diesen Staaten bestehenden Digitalsteuern geeinigt. Diese Einigung sieht einen Übergangszeitraum von 1.1.2022 bis 31.12.2023 bzw bis zum Wirksamwerden von Pillar One vor, in dem die Digitalsteuer mit jenem Betrag gegengerechnet wird, der sich bei Anwendung von Pillar One ergeben würde. Übersteigt die Digitalsteuer jenen Betrag, so erfolgt eine Anrechnung auf jene Körperschaftsteuer, die auf Amount A entfällt. Die USA verpflichteten sich ihrerseits, bis zum Ende des Übergangszeitraumes keine Handelssanktionen (Strafzölle) gegen die an dieser Erklärung partizipierenden Staaten zu verhängen. 

Wie erfolgt die Umsetzung von Pillar One? 

Die Umsetzung soll durch ein multilaterales Abkommen (MLC) erfolgen und gegebenenfalls durch innerstaatliche Maßnahmen ergänzt werden. In Österreich wäre das Abkommen bei verfassungskonformer Kundmachung unmittelbar anwendbar und würde keiner gesonderten innerstaatlichen Umsetzung bedürfen. Das MLC soll Mitte 2022 zur Unterschrift bereitgestellt werden und ab 2023 in Kraft treten. 

Wie sieht das Konzept der globalen Mindestbesteuerung aus (Pillar Two)?

Für die Umsetzung von Pillar2 bedarf es miteinander verbundener innerstaatlich umgesetzter Regelungen. Diese Maßnahmen werden als „Global Base Erosion Rules“ (GloBE) bezeichnet und bestehen aus der Income Inclusion Rule (IIR), der Undertaxed Payment Rule (UTPR) sowie der Subject To Tax Rule (STTR).

Die GloBE-Regelungen haben den Status eines „common approach“, dh es besteht keine Verpflichtung zur Implementierung dieser Regelungen in das nationale Steuerrecht. Bei einer Übernahme müssten diese jedoch nach der Modellgesetzgebung der OECD und den dazu ergehenden Erläuterungen umgesetzt werden. Bei Ablehnung einer Implementierung in das nationale Steuerrecht müssen die betreffenden Staaten die Anwendung durch andere Staaten akzeptieren. 

Welche Vorteile haben Entwicklungsländer von dieser Vereinbarung? 

Das Two-Pillar-Modell soll speziell auch mehr Gerechtigkeit für Entwicklungsländer schaffen. Der Vorteil einer gerechteren Umverteilung kommt den Entwicklungsländern zugute, da durch diesen Ansatz Steueroasen beseitigt und Schlupflöcher bestmöglich geschlossen werden sowie der anhaltende zwischenstaatliche Steuerwettbewerb eingedämmt wird. 

Bedeutet das Two-Pillar-Modell ein Ende der Gewinnerverlagerungen multinationaler Konzerne in Steueroasen? 

Alle Staaten sind souverän und können grundsätzlich auch ihre Steuerpolitik selbst bestimmen, jedoch müssen aggressive Steuerplanung und schädlicher Steuerwettbewerb beendet werden. Die G20 und die OECD haben mit dem automatischen Informationsaustausch von Bankeninformationen und dem BEPS-Projekt bereits erste Schritte gesetzt. Durch die Two-Pillar-Strategie sollte in Zukunft kein Raum mehr für „Steueroasen“ verbleiben. 

Wann soll mit der Steuererhebung begonnen werden? 

Der Umsetzungsplan sieht vor, dass die Steuern ab 2023 erhoben werden sollen. Bezüglich Pillar One sollen schon Anfang 2022 Musterregeln für die interstaatliche Umsetzung veröffentlicht werden. Die Musterregelungen für Pillar Two, welche die Umsetzung der Mindestkörperschaftsteuer regeln, werden bereits erwartet bzw sollten schon in Kürze veröffentlicht werden. 

Warum wurde die Mindestkörperschaftsteuer iHv 15 % gewählt bzw ist diese nicht zu gering?

Zugegebenermaßen haben die meisten Staaten einen Körperschaftsteuersatz von mindestens 20 % und somit über 15 %, sodass diese für sich betrachtet nicht unter die neue Mindesteuerregelung fallen würden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass derzeit viele Konzerne insgesamt weniger als die geplanten 15 % Mindestkörperschaftsteuer zahlen (Konzernsteuerquote). Die definierten 15 % stellen letztlich einen Kompromiss dar, zumal einige global tätige Staaten (wie zB die Schweiz) auch einen geringeren Körperschaftsteuersatz als 15 % haben.

FAZIT

In den vergangenen Monaten wurde bereits sehr präsent in den Medien berichtet, dass die neue Weltsteuerordnung immer konkretere Formen annimmt. 137 der 140 Staaten des Inclusive Frameworks der OECD, welche mehr als 90 % des weltweiten BIP ausmachen, haben bereits einer neuen Form der internationalen Unternehmensbesteuerung zugestimmt. Auch wenn es sich zunächst erst um eine politische Einigung handelt, muss konstatiert werden, dass dieses Two-Pillar-Modell mit einer noch nie dagewesenen Dynamik nunmehr das Zentrum des internationalen Steuerrechts darstellt. Derzeit besteht kaum ein Zweifel, dass Pillar One und Two in den nächsten Jahren Realität werden. Eine fairere Aufteilung von Steuersubstrat sowie das Ende des ruinösen Steuerwettbewerbs sind die unbestrittenen Vorteile dieses Ansatzes. Nichtsdestotrotz bleibt abzuwarten, wie sich die Staaten letztlich verhalten werden, wenn auch die letzten Details geklärt sind und es an die konkrete innerstaatliche Umsetzung geht. Bereits jetzt steht aber fest, dass es eine höchst anspruchsvolle Aufgabe sein wird, Pillar One und Two bis Anfang 2023 tatsächlich umzusetzen. 

Hinsichtlich unserer div. Webinare zu diesen und ähnlichen Themen dürfen wir Sie auf unseren Veranstaltungskalender verweisen. 

Für weitergehende Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line "International Tax"​​​​​​​ gerne zur Verfügung!