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CORONAVIRUS | Jänner-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen

Im Bereich der staatlichen COVID-19-Unterstützungen und Fördermaßnahmen sind nach wie vor Neuerungen und Adaptierungen im Gange. Zuletzt hatte insbesondere der vierte Lockdown im November v. J. neuerlich weite Bereiche der österreichischen Wirtschaft lahmgelegt und somit weitere staatliche Hilfen erforderlich gemacht. Neben einer Verlängerung (Neuauflage bzw Adaptierung) von mittlerweile bereits bewährten Hilfsinstrumenten in Form von Zuschüssen durch die COFAG wurden um den Jahreswechsel auch noch div. steuerliche Maßnahmen, welche Unternehmen sowie auch Arbeitnehmer entlasten bzw belohnen sollen, im Parlament beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Um weiterhin den Überblick zu bewahren, möchten wir Ihnen auch im Rahmen unseres Jänner-Newsletters wieder ein Update über die aktuellen Entwicklungen geben. 

Nachfolgend informieren wir Sie – wiederum ohne Anspruch auf Vollständigkeit – über wesentliche Neuigkeiten seit unserem letzten Update (NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Dezember-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 21.12.2021). 

Änderungen im Abgabenrecht 

Über die am 16.12.2021 im Plenum des Nationalrats beschlossenen – teils rückwirkenden - Gesetzesänderungen im steuerlichen Bereich haben wir Sie bereits ausführlich informiert (Verweis auf NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Dezember-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 21.12.2021). Die Kundmachungen im Bundesgesetzblatt erfolgten jeweils am 30.12.2021 (BGBl I Nr. 227/2021 betreffend materiellrechtliche Änderungen des EStG und UStG sowie BGBl I Nr. 228/2021 betreffend verfahrensrechtliche Änderungen bzw Zahlungserleichterungen in der BAO). 

Gesellschaftsrechtliche Änderungen 

Änderungen bei den Fristen für Jahresabschlüsse

Im Rahmen der oa Gesetzesbeschlüsse vom 16.12.2021 wurde ua eine nochmalige Novellierung der sondergesetzlichen Regelungen (§ 4 Abs 3 COVID-19-GesG) beschlossen, wonach die verlängerte Offenlegungsfrist von zwölf Monaten nunmehr für Jahresabschlüsse bis 30.9.2021 gilt (JA 30.9.2021 daher bis spätestens 30.9.2022 beim Firmenbuchgericht einzureichen) und für Jahresabschlüsse von 31.10.2021 bis 31.12.2021 eine einheitliche Aufstellungsfrist bis 30.6.2022 und Offenlegungsfrist bis 30.9.2022 gewährt wird (Einschleifregelung). Auch darüber haben wir Sie bereits ausführlich informiert (Verweis auf NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Dezember-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 21.12.2021). Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 31.12.2021 (BGBl I Nr. 246/2021).

Verlängerung weiterer unternehmensrechtlicher Fristen

Im Zuge der vorgenannten Novellierung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes mit BGBl I Nr. 246/2021 vom 31.12.2021 wurden darüber hinaus auch noch weitere Fristen verlängert:

  • Versammlungen und Beschlüsse von Kapital- und Personengesellschaften, Privatstiftungen, Genossenschaften und Vereinen, Versicherungsvereinen und Sparkassen dürfen auch weiterhin ohne physische Präsenz bzw auch zu einem späteren Zeitpunkt als satzungsmäßig vorgesehen erfolgen, und zwar nunmehr bis 30.6.2022 (§ 2 Abs 4 iVm § 1 Abs 1 COVID-19-GesG).
     
  • Mitgliederversammlungen von Vereinen dürfen, abweichend von der vereinsrechtlichen maximalen Fünfjahresfrist (§ 5 Abs 2 VerG), nunmehr bis spätestens 30.6.2022 verschoben und Funktionsperioden von Vereinsorganen ggfs bis dahin verlängert werden (§ 2 Abs 3a COVID-19-GesG).

Dementsprechend wurde auch die befristete Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung, in welcher sich gemäß § 1 Abs 2 COVID-19-GesG die näheren Regelungen zur Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise finden, nochmals bis 30.6.2022 verlängert (§ 5 Abs 1 COVID-19-GesV idF BGBl II Nr. 609/2021 vom 31.12.2021). Siehe dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | „Social Distancing“ auch für Gesellschaftsorgane!“ vom 4.5.2020). 

Aktuelles zu den COFAG-Zuschüssen 

Verfassungskonformität der COFAG-Konstruktion 

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hatte sich in seiner letzten Session mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die vom BMF gewählte Abwicklung der div. COVID-19-bedingten Förderungen über die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) auch tatsächlich verfassungskonform ist. NR-Abgeordnete der Oppositionsparteien hatten nämlich einen diesbezüglichen „Drittelantrag“ (nach Art 140 B-VG) an das Höchstgericht herangetragen und darin einerseits die Vereinbarkeit der vorliegenden Abwicklungskonstruktion im Wege von Verordnungen und Richtlinien mit dem Legalitätsprinzip gemäß Art 18 B-VG angezweifelt (ev. Verstoß gegen das Determinierungsgebot). Andererseits wurde die Prüfungstätigkeit der Finanzverwaltung als unzulässige „Rollenvermischung“ (zugleich hoheitliche und privatrechtliche Tätigkeit?) kritisiert und darin ein Rechtsschutzdefizit gesehen (Recht auf faires Verfahren iS Art 6 EMRK): 

Der Verfassungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung (VfGH-Erkenntnis vom 15.12.2021, G 233/2021 ua) zunächst darauf hin, dass es im Falle von wirtschaftsrechtlichen Regelungen einer geringeren gesetzlichen Bestimmtheit bedarf als etwa im Abgabenrecht. Die Gewährung der gegenständlichen Förderungen erfolge nicht hoheitlich, wobei der VfGH für (auch hoheitliche) staatliche Förderungen dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum zugesteht. Auch die maßgeblichen Rechtsgrundlagen (insb. ABBAG-Gesetz und CFPG) seien klar bzw nicht zu beanstanden. Der VfGH hat daher den gegenständlichen „Drittel­antrag“, mit dem die Aufhebung zahlreicher Bestimmungen ua im COVID-19-Förderungs­prüfungsgesetz (CFPG) und im ABBAG-Gesetz begehrt worden war, abgewiesen und die Verfassungsmäßigkeit der für die Gewährung und Überprüfung der COVID-19-bedingten Förderungen gewählten Abwicklungskonstruktion über die COFAG bestätigt. Die Ausgestaltung verstoße weder gegen das Legalitäts­prinzip noch gegen Grundsätze der Staats­organisation. Auch werde dabei der Rechtsschutz hinreichend gewahrt. 

Änderungen im ABBAG-Gesetz 

Über die letzte Novellierung des ABBAG-Gesetzes – insbesondere betreffend die erweiterte Zielsetzung (auch Vermeidung insolvenzrechtlicher Überschuldung), elektronische Veröffentlichung von Richtlinien, ev. Rückforderungen iZm Bestandszinszahlungen und Erhöhung des finanziellen Gesamtrahmens – haben wir Sie ebenfalls bereits im Detail informiert (Verweis auf NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Dezember-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 21.12.2021). Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 30.12.2021 (BGBl I Nr. 228/2021). 

Ausfallsbonus III (von November 2021 bis März 2022) 

Hinsichtlich der Kerninhalte der bereits am 2.12.2021 im Verordnungswege veröffentlichten neuen Richtlinien und der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zur Vorgängerregelung verweisen wir nochmals auf unseren ausführlichen NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Ausfallsbonus III von 1.11.2021 bis 31.3.2022“ vom 7.12.2021. 

Verlustersatz III (von Jänner bis März 2022) 

Hinsichtlich der Kerninhalte der am 23.12.2021 wiederum im Verordnungswege veröffentlichten neuen Richtlinien und der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zur Vorgängerregelung verweisen wir auf unseren gesonderten NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Verlustersatz III von 1.1. bis 31.3.2022“ vom 3.1.2022. 

Änderungen zum Verlustersatz II (Juli bis Dezember 2021) 

Die Verordnung samt Richtlinien zur ersten Verlängerung des Verlustersatzes (BGBl II Nr. 343/2021 vom 28.7.2021; siehe dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Verlängerung Verlustersatz bis 31.12.2021“ vom 29.7.2021) wurde durch BGBl II Nr. 583/2021 vom 23.12.2021 in einigen Punkten geändert, insbesondere: 

  • VO-Titel „Verlustersatz II“ (statt bisher „Verlängerung Verlustersatz“)
  • Erhöhung der Beihilfenhöchstgrenze von 10 Mio EUR auf 12 Mio EUR (Pkt 4.3)
  • Antragstellung für Ausfallsbonus II und III hat grds VOR Antrag auf Verlustersatz II zu erfolgen bzw im Falle einer bereits beantragten 1. Tranche des Verlustersatzes jedenfalls VOR dessen 2. Tranche (Pkt 4.4.2)
  • Fristenverschiebung: 1. Tranche wurde bis 9.1.2022 verlängert bzw 2. Tranche ab 10.1.2022 bis 30.6.2022 beantragbar (Pkt 5.3)
  • COVID-Compliance: Meldepflicht und ggfs aliquote Rückzahlungspflicht (!) iZm Verwaltungsübertretungen gem. § 8 Abs 3 und 4 COVID-19-MG für die Betrachtungszeiträume November und Dezember 2021 – analog den Verschärfungen bei Verlustersatz III und Ausfallsbonus III (Pkt 6.1.7 und 6.2.8) 

Änderungen für Garantien und Direktkredite 

Auch die nach wie vor in Geltung befindliche Verordnung samt Richtlinien betreffend Garantien und Direktkredite (BGBl II Nr. 143/2020 vom 8.4.2020, zuletzt idF BGBl II Nr. 313/2021 vom 8.7.2301; siehe dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Förderrichtlinien zum Corona-HILFSFONDS veröffentlicht!“ vom 9.4.2020) hat durch BGBl II Nr. 584/2021 vom 23.12.2021 weitere Änderungen erfahren: 

  • Antragsfrist bis 30.6.2022 verlängert
  • Beachtung des Gesamtrahmens gemäß § 6a Abs 2 iVm § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz
  • Gewinnausschüttungsverbot von 31.12.2021 bis 30.6.2022 verlängert! 

FAZIT 

Wir hoffen, Ihnen mit diesem Update über den aktuellen Stand im Bereich der COVID-19-Förderungen auch dieses Mal wieder einen guten Überblick gegeben zu haben und werden im Rahmen unserer Newsletters natürlich auch weiterhin über wesentliche Änderungen berichten. 

Zweckdienliche Informationen erhalten Sie auch in unseren div. Webinaren zu diesen und ähnlichen Themen (siehe ICON Veranstaltungskalender).

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung.  

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.