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UFS | Richtungsweisende Entscheidung für Grenzpendler

Schopper Franz

Die steuerliche Behandlung von Grenzpendlern ist umstritten. Der Unabhängige Finanzsenat hat eine richtungsweisende Entscheidung getroffen. Trotz Tätigkeit im Inland entsteht demnach kein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich. Dies kann erhebliche Steuermehrbelastungen für diesen Personenkreis mit sich bringen.
 

Die Entscheidung des UFS

Der UFS hat in seiner Entscheidung vom 20.7.2011 (RV/0941-I/10) festgehalten, dass Personen ohne inländischen Wohnsitz, die täglich nach Österreich zur Arbeitsausübung einpendeln, im Inland dennoch nicht über einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügen. Der gewöhnliche Aufenthalt setzt eine physische Präsenz im Inland voraus, die mindestens sechs oder mehr Monate andauert (6-Monats-Frist). Da die 6-Monats-Frist nicht zur Anwendung kommt, besteht jedoch nach dem Urteil des UFS bei einem Grenzpendler nur beschränkte Steuerpflicht im Inland.

Die unbeschränkte Steuerpflicht erfordert entweder einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Schlüssig ist diese Entscheidung insofern, als nach der herrschenden Auffassung, immer nur in einem Land ein gewöhnlicher Aufenthalt bestehen kann (und dieser wird dann in der Regel im jeweiligen ausländischen Staat sein, in dem auch der Wohnsitz besteht).

Gegen dieses Urteil, welchem eine Berufung des Steuerpflichtigen gegen einen Bescheid aus dem Jahr 2009 zu Grunde lag, wurde keine VwGH-Beschwerde eingelegt.
 

Steuerliche Auswirkung: Nachzahlung bei der Veranlagung!

Die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht ist insofern maßgeblich, als dass bei der beschränkten Steuerpflicht im Rahmen der Veranlagung ein Betrag von 9.000 EUR dem Einkommen fiktiv hinzugerechnet wird. Dies bedeutet, dass bei der Abgabe einer Steuererklärung der beschränkt Steuerpflichtige, bei gleichem Einkommen, mit einer höheren Einkommensteuer belastet wird, als der unbeschränkt Steuerpflichtige.

Im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung in Österreich erleidet der beschränkt Steuerpflichtige zwar keinen Nachteil, da er nach denselben Regelungen wie der unbeschränkt Steuerpflichtige abgerechnet wird. Da im Fall der beschränkten Steuerpflicht die Abgabe einer Steuererklärung jedoch verpflichtend ist (sofern das Einkommen 2.000 EUR übersteigt, § 42 Abs. 2 EStG), kommt es im Rahmen der Veranlagung zur Hinzurechnung, und in Folge dessen zu einer entsprechenden Nachzahlung.
 

Bei welchen Ländern hat diese Entscheidung keine Konsequenz?

Bei Ländern, mit denen Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart hat, in denen eine Grenzgängerregelung zur Anwendung kommt, hat dieses Urteil keine Konsequenzen. Der Grund dafür ist, dass gemäß diesen Grenzgängerregelungen immer der ausländische Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht hat, und somit Österreich das Besteuerungsrecht entzogen wird. Eine derartige Regelung findet sich in den von Österreich abgeschlossenen DBAs mit Deutschland, Liechtenstein und Italien.
 

Empfehlung

Jene beschränkt steuerpflichtigen Personen, deren Einkünfte zu mindestens 90 % der österreichischen Einkommensteuer unterliegen, können gemäß § 1 Abs. 4 EStG in die unbeschränkte Steuerpflicht optieren. Der Antrag kann formlos (z.B. beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers) gestellt werden. In diesen Fällen kommt keine fiktive Hinzurechnung von            9.000 EUR zu den Einkünften zur Anwendung. Falls jedoch nicht 90 % der Einkünfte in Österreich der Einkommensteuer unterliegen (weil z.B. auch im Ausland Einkünfte erzielt werden, die nicht in Österreich der Steuerpflicht unterliegen), kann diese Option nicht durchgeführt werden, und eine Hinzurechnung im Rahmen der Veranlagung ist die rechtliche Konsequenz.

 

Verfasser:  Steuerexperte Franz Schopper            Mag. Paul Hollaus