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AKTIVIERUNG | Herstellung oder Erhaltung?

Ein auf den ersten Blick überraschendes Erkenntnis hat der UFS Innsbruck (5.5.2011, RV/0112-I/10) gefällt. Demnach führt der Austausch von Wasserleitungsrohren zu aktivierungspflichtigen Aufwendungen, wenn damit eine Ausweitung der Kapazität verbunden ist und dieser Maßnahme eine eigenständige Funktion beigemessen werden kann.

Der Sachverhalt

Der UFS Innsbruck befasste sich mit der Erneuerung einer Zubringerstrecke von der Hauptleitung zum Endverbraucher. Die Wasserrohre wurden ausgetauscht. In 43 % des Leistungsnetzes wurden die alten Rohre (Durchmesser 80 mm) durch Rohre mit einem Durchmesser von 100 mm ersetzt, wodurch die Durchflussmenge in diesem Bereich um mehr als 50 % erhöht  wurde. Damit wurde die Löschwasserzufuhr zu den Hydranten gesteigert und für künftig auftretenden erhöhten Wasserverbrauch vorgesorgt.

Das Urteil

In einem vorhergehenden Erkenntnis (VwGH vom 24.9.2007, 2006/15/0333) führte der VwGH aus, dass solange von einem Erhaltungsaufwand auszugehen sei, solange die Wesensart des Wirtschaftsgutes beibehalten bleibt. Der Umstand, dass im Zuge der Erhaltung besseres Material oder eine modernere Ausführung gewählt wurden, begründet noch keinen Herstellungsaufwand.

Im vorliegenden Fall sah dies der UFS deshalb nicht gegeben, weil die Erweiterung der Leitungskapazität zum Zwecke der Verbesserung der Löschwasserzufuhr zum Hydranten erfolgte und damit zu einem eigenständigen Zweck. Die erhebliche Ausweitung der Kapazität und die "eigenständige Funktion" (Hydrantenversorgung) begründen einen "Zubau" zur Wasserleitung. Es ist - wie bei einem Zubau eines Gebäudes - von einer Erweiterung des gesamten Wirtschaftsgutes und damit von einer Änderung der Wesensart des Wirtschaftsgutes auszugehen. Somit liegt Herstellungsaufwand vor.