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UMSATZSTEUER | Klarstellungen durch den Umsatzsteuerwartungserlass 2011

Platzer Günther  |  Sturm Kurt

Die Finanzverwaltung hat die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 angepasst. Die wichtigsten Themen für Sie zusammengefasst: Seminare - Ausfuhrnachweis - Reinigung von Bauwerken - Meldepflichten - UID-Nummernprüfung der Stufe 2.

Mit dem Erlass vom 23.11.2011 (GZ BMF-010219/0262-VI/4/2011) haben aktuelle Gesetzesänderungen (AbgÄG 2011) sowie Aussagen und Feststellungen zur EU Durchführungsverordnung (Nr. 282/2011) zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem und die aktuelle Judikatur der Höchstgerichte in die UStR 2000 Eingang gefunden. Das BMF liefert durch diese Richtlinienanpassung vor allem Klarstellungen zu bereits gültigen Normierungen.

Die wichtigsten Bereiche sollen nachfolgend kurz dargestellt werden.

 

Ergänzung zur Rz 641f UStR 2000 - Seminare

Sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen (§ 3a Abs 11a UStG) sind Leistungen, deren wesentliches Merkmal in der entgeltlichen Gewährung des Rechts auf Eintritt zu einer Veranstaltung besteht.

Hier wurde nun klargestellt, dass eine Eintrittsberechtigung nur dann vorliegen kann, wenn die Veranstaltung der Öffentlichkeit allgemein zugänglich ist. Das heißt, im Wesentlichen steht es jedermann frei, diese Veranstaltung zu besuchen und die Veranstaltung ist nicht schon im vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen begrenzten Kreis von Teilnehmern gerichtet.

Ergänzung zur Rz 1051 UStR 2000 - Ausfuhrlieferung

Damit die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung gewährleistet ist, muss, neben der Erfüllung der Bedingungen des § 7 Abs 1 UStG, ein Ausfuhrnachweis die tatsächlich erfolgte Ausfuhr der Gegenstände belegen (ergänzend hierzu: Buchnachweis). Grundsätzlich ist es erforderlich, diese Belege 7 Jahre im Original aufzubewahren.

Hierbei wurde klargestellt, wenn die Ausfuhr im Rahmen des ECS (Electonic Control System) erbracht wird, dass der beim Zollamt befindliche elektronische Datensatz das Original des Ausfuhrnachweises darstellt. Diesfalls erstreckt sich die Aufbewahrungspflicht für den Ausfuhrnachweis auf den Ausdruck des vom Zollamt übermittelten Datensatzes (pdf-File) bzw. ist insoweit auch eine elektronische Aufbewahrung möglich.

Ergänzung zur Rz 2602c UStR 2000 - Reinigung von Bauwerken

Erfasst ist nicht nur die Bauendreinigung, sondern jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines Bauwerks sind.

  • Reinigung von Gebäuden, Fassaden, Fenstern,
  • Swimmingpools,
  • Kanälen,
  • Straßen und Parkplätze (Schneeräumung, Kehrleistungen, Straßenwaschung)

 

Es ist maßgeblich, ob die Reinigungsleistung die Hauptleistung darstellt, oder lediglich eine unselbständige Nebenleistung zu einer nicht als Bauleistung zu qualifizierenden Hauptleistung ist.

Beispiel:
Die EDV-Firma A beauftragt den Reinigungsunternehmer B mit der Fensterreinigung des Bürogebäudes. B führt die Fensterreinigung nicht selbst durch, sondern beauftragt damit den Reinigungsunternehmer C. C erbringt an B eine Bauleistung, für die die Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1a UStG auf B übergeht. Für die Leistung des B an A kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld, da A weder mit der Erbringung dieser Bauleistung beauftragt wurde noch üblicherweise Bauleistungen erbringt.

Ergänzung zur Rz 4166 UStR 2000 - Meldepflichten bei Grundleistungen

Bei sonstigen Leistungen, die gemäß der B2B Grundregel am Sitzort des Leistungsempfängers in einem anderen Mitgliedstaat (Art 196 RL 2006/112/EG) steuerpflichtig sind, muss die UID-Nummer des Leistungsempfängers sowie die Bemessungsgrundlage für die Steuer in der Rechnung angegeben werden.

Hierbei wurde klargestellt, dass diese sonstigen Leistungen mangels Steuerbarkeit im Inland weder in die Umsatzsteuervoranmeldung (U30) noch in die Umsatzsteuerjahreserklärung (U1) aufzunehmen sind. (Eine Meldung in der ZM ist allerdings erforderlich).

Ergänzung zur Rz 4357 UStR 2000 - Bestätigungsanfrage

Bei einer Bestätigungsanfrage (UID-Nummern-Prüfung der Stufe 2) im Rahmen von Finanz Online bzw im Rahmen der MIAS-Selbstabfrage wird die Antwort elektronisch mitgeteilt.

Hierbei wurde klargestellt, dass die jeweilige Mitteilung als Beleg (Nachweis) gilt und entweder als Ausdruck oder in elektronischer Form gemäß § 132 BAO aufzubewahren ist.