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UNGARN | Wesentliche Gesetzesänderungen 2012

Der Umsatzsteuersatz steigt auf 27 %. Verlustvorträge sind nur noch beschränkt absetzbar und die Einkommensteuerbemessung wird tendenziell erhöht. Diese und weitere wesentliche Änderungen, welche ab 1.1.2012 in Ungarn wirksam werden, haben wir für Sie zusammengestellt.   

Einkommensteuer

  • Der Absetzbetrag bei niedrigen Einkommen (Steuergutschrift) wird nicht mehr gewährt.

  • Eliminierung der Super-Brutto-Berechnung für niedrige Einkommen. Für Einkommen bis HUF 2.424.000 pro Jahr wird die Einkommensteuer (16%) nicht mehr vom Super-Brutto (Bruttogehalt + 27% AGA-SV) berechnet. Für darüber liegende Einkommensteile ist unverändert das Super-Brutto die Bemessungsgrundlage.

  • Erhöhte Besteuerung der Sachbezüge. Sachbezüge ("außergehaltliche Zuwendungen") werden neben der Einkommensteuer nunmehr auch mit 10% Gesundheitsbeitrag belastet. Bemessungsgrundlage ist weiterhin das 1,19fache der Zuwendung. Somit beträgt die Abgabenbelastung nunmehr 30,9%. Der Höchstbetrag der Zuwendungen beträgt unverändert HUF 500.000 pro Jahr, für darüber hinausgehende Zuwendungen beträgt der Gesundheitsbeitrag sogar 27%.

  • Der Kreis der begünstigt besteuerten Sachbezüge wurde verändert. Die Gewährung eines Internet Zugangs ist nicht mehr begünstigt. Der Höchstbetrag für SZ%0xc9P-Karten (umfasst Unterkunftsdienstleistungen bis HUF 225.000, warmes Essen bis HUF 150.000, Freizeitdienstleistungen bis HUF 75.000) wurde auf insgesamt HUF 450.000 pro Jahr erhöht.

  • Repräsentationsausgaben und geschäftliche Geschenke sind wieder - ohne Wertgrenze - einkommensteuerpflichtig. Im Gegenzug sind diese Ausgaben bei der Körperschaftsteuer abzugspflichtig. Die Bemessungsgrundlage ist das 1,19fache der Zuwendung, sodass die Gesamtbelastung 51% (16% EST + 27%        AGA-SV auf Basis der 1,19fachen Zuwendung) beträgt. 

Sozialversicherung

  • Der Gesundheitsversicherungsbeitrag der Dienstnehmer wurde von 6% auf 7% erhöht. Der Pensionsbeitrag (10%) und der Arbeitsmarktbeitrag (1,5%) bleiben unverändert. Die Dienstgeber zahlen weiterhin 27%, wobei die Sozialversicherung mit "Sozialbeitragssteuer" neu benannt wurde.

  • Im Rahmen der Sozialversicherungsbeiträge sind allerdings die EU VO 883/2004, die EWR VO 1408/71 bzw. die      SV-Abkommen zu beachten.   

Körperschaftsteuer

  • Verlustvorträge aus Vorjahren können nur mehr bis zu 50% der Bemessungsgrundlage vor Verlustvortrag als Minderungsposten berücksichtigt werden. Dies hat zur Folge, dass 50% der Bemessungsgrundlage vor Verlustvortrag in jedem Fall steuerpflichtig sind.

  • Beim Rechtsnachfolger sind die Verlustvorträge nur dann im entsprechenden Ausmaß verwertbar, wenn
    • bei der Umgründung die Person des Mehrheitseigentümers nicht geändert wird, oder
    • der Rechtsnachfolger die Tätigkeit des Rechtsvorgängers mindestens zwei Jahre lang weiterführt und die Art der Tätigkeit nicht wesentlich von der Tätigkeit des Rechtsvorgängers abweicht.

  • Bei Unternehmenserwerben kann der Verlustvortrag nicht weiter verwertet werden, wenn in der Gesellschaft eine neue Person einen mehrheitlichen Einfluss erwirbt, die in den dem Erwerb vorangehenden zwei Jahren nicht laufend Gesellschafter des Unternehmens war.

  • Bei der Beschränkung der Abzugsfähigkeit durch das Unterkapitalisierungsverhältnis sind auch die zinsfreien Verbindlichkeiten als Fremdkapital zu berücksichtigen. Allerdings können diese zinsfreien Verbindlichkeiten mit dem Tagesdurchschnitts-Bestand von Geldforderungen, die als Finanzanlagen, Forderungen oder Wertpapiere ausgewiesen sind, reduziert werden.  

Umsatzsteuer

  • Der Normalsteuersatz wird von 25% auf 27% angehoben.

  • Die Vorsteuern aus der Miete von PKW und sonstigen KFZ sind im Ausmaß der geschäftlichen Nutzung abzugsfähig.