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POLEN | Weitreichende Haftung des Bauherrn

Der Bauherr haftet mitunter solidarisch für die Vergütung der vom Generalunternehmer beauftragten Subunternehmer. Die Bauherrnhaftung ist im polnischen Zivilgesetzbuch geregelt. Nach Art. 6471 § 5 des Zivilgesetzbuches (ZGB; polnisch: Kodeks Cywilny) kann der Bauherr unter bestimmten Voraussetzungen für die Zahlung der Vergütung an den Subunternehmer herangezogen werden.


Damit diese Bestimmung zur Anwendung kommt, setzt es allerdings voraus, dass dem Bauherrn das begründete Vertragsverhältnis zwischen dem Generalunternehmer und dem jeweiligen Subunternehmer offen gelegt wird und dieser seine Zustimmung erteilt. Diese Zustimmung kann auch durch Stillschweigen erfolgen. Wenn der Bauherr demnach nicht innerhalb von 14 Tagen dem ihm vom Generalunternehmer vorgelegten Vertrag schriftlich ausdrücklich widerspricht, so gilt dieses "Stillschweigen" als Zustimmung, und der Bauherr tritt in die Haftung mit ein. Dies hat zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt, der Bauherr und der Generalunternehmer solidarisch für die Vergütung der vom Generalunternehmer beauftragten Subunternehmer haften.


Wird das oben beschriebene formale Prozedere (14 Tage Frist nach Vorlage des Vertrages) nicht eingehalten, da beispielsweise seitens des Generalunternehmer nicht alle Subunternehmerverträge offen gelegt wurden, so kann der Bauherr nicht zur Haftung herangezogen werden.

Im Streitfalle ist es für den Generalunternehmer daher entscheidend, dass er belegen kann, dass seinerseits sämtliche Verträge dem Bauherrn offen gelegt wurden und der Bauherr angemessen Zeit (14 Tage) hatte, diese in Augenschein zu nehmen.