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BILANZIERUNG | Berechnung der Abfertigungsgrundlage

Hochreiter Barbara  |  Loy Judith

Urteile des OGH besagen, dass bei schwankendem Einkommen die Grundlage für die Berechnung der "Abfertigung Alt" alle gebührenden Entgelte des letzten Jahres vor der Beendigung des Dienstverhältnisses heranzuziehen sind. Dies gilt auch für laufend wiederkehrende Vergütungen für Diensterfindungen. Auf die Auszahlung der Entgelte kommt es nicht an.

Wie wird die Grundlage berechnet?

Allgemein ist lt. § 23 Abs. 1 AngG das letzte gebührende Monatsentgelt die Berechnungsgrundlage für den Abfertigungsanspruch. Sind jedoch die Bezüge des vergangenen Jahres schwankend, ist der monatliche Durchschnittswert aller gebührenden Entgelte (beispielsweise: Sonderzahlungen, Vergütungen für Diensterfindungen, Zulagen, Provisionen, Überstundenentgelte, Gewinnbeteiligungen) aus dem Zeitraum der letzten 12 Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses heranzuziehen. Es reicht nicht, nur tatsächlich ausbezahlte Entgelte einzubeziehen. 

Was muss bei der Hinzurechnung von Vergütungen beachtet werden?

Laufend wiederkehrende und eventuell auch schwankende Gewinnbeteiligungen stellen einen Bestandteil der Berechnungsgrundlage dar. Wesentlich sind jene Gewinnbeteiligungen, die für das vergangene Jahr gebühren. Nicht einzubeziehen sind die im letzten Jahr des Dienstverhältnisses ausbezahlten Gewinnbeteiligungen, welche für frühere Jahre gebühren. Sollten die Gewinnbeteiligungen erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses berechnet werden können, wird gemäß § 14 Abs. 1 AngG iVm § 23 Abs. 4 AngG auch die Abfertigung in diesem Umfang erst mit der Abrechnung der Gewinnbeteiligung fällig.

Vergütungen für Diensterfindungen stellen ebenfalls einen Teil der Berechnungsgrundlage für die Abfertigungszahlung dar. Sie können auf zwei verschiedene Varianten abgegolten werden, einerseits mit einem niedrigeren Entgelt und dafür Diensterfindungsprämien bei Anlass, oder andererseits pauschal über ein höheres Entgelt. Sollten die Erfindungen mittels einer Prämie abgegolten werden, sind diese lt. OGH-Entscheidung vom 29.8.2011, 9 Ob 96/11z nur bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen in die Berechnung der Abfertigung einzubeziehen.

Was sind Diensterfindungen?

Als Diensterfindung gelten Erfindungen eines Dienstnehmers, wenn er diese im Zuge seines Aufgabengebiets im Unternehmen entwickelt. Weiters muss die Tätigkeit eine dienstliche Obliegenheit des Mitarbeiters sein oder Anregungen zur Erfindung vom Unternehmen erhalten oder das Unternehmen Hilfsmittel bzw. Erfahrungen zur Verfügung stellen. Eine Diensterfindung ist patentgeschützt oder zumindest patentierbar.

Zusammenfassung

Zur Berechnung des Abfertigungsanspruchs ist das letzte Monatsentgelt heranzuziehen. Klarstellend wurde vom OGH entschieden, dass sowohl laufende wiederkehrende Gewinnbeteiligungen als auch Vergütungen für Diensterfindungen bei der Ermittlung des Monatsentgeltes zu berücksichtigen sind.