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FRIST | Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen bis Ende Februar

Wir machen nochmals auf die ab 1.1.2011 neu eingeführte Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen gemäß § 109b EStG (insbes. Provisionen) aufmerksam. Bis spätestens Ende Februar d. J. ist dieser Verpflichtung erstmals nachzukommen. Widrigenfalls können Geldstrafen von bis zu 20.000 EUR anfallen.

Die Mitteilung hat grds bis spätestens 29.2.2012 auf elektronischem Wege (und zwar über ELDA oder STATISTIK AUSTRIA) zu erfolgen. Lt. Gesetz wäre nur im Falle technischer Unzumutbarkeit eine Mitteilung in Papierform (amtliche Vordrucke E 109b bzw Beilagen E 109b-1) an das für die USt zuständige Finanzamt zulässig. Da unseren Informationen zufolge bis dato keine der beiden vorgesehenen elektronischen Übermittlungsarten funktioniert und sohin derzeit noch technisch unmöglich ist, verbleibt für das Kalenderjahr 2011 als einzige Möglichkeit die Mitteilung in Papierform, wobei die verlängerte Frist bis 29.2.2012 uE auch für die Übersendung der ausgefüllten amtlichen Vordrucke an das zuständige Finanzamt zur Verfügung steht.

Zu den inhaltlichen Details der neuen Mitteilungsverpflichtungen siehe insbesondere:

PROVISIONEN | Neue Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen (18.10.2011)


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