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BETEILIGUNGSERWERB | Zinsenabzug weit auszulegen

Die Finanzverwaltung geht für die seit dem Jahr 2005 steuerlich abzugsfähigen Zinsen für fremdfinanzierte Beteiligungserwerbe von einem sehr engen Zinsenbegriff aus. Nach einer aktuellen Entscheidung des UFS Linz umfasst der Zinsenbegriff des § 11 Abs 1 Z 4 KStG hingegen auch alle Geldbeschaffungs- und sonstigen Nebenkosten des Kreditnehmers an den Kreditgeber oder an Dritte (ausgenommen Tilgungsbeträge).

Gesetzliche Regelung

 

Mit dem Steuerreformgesetz 2005 wurde bekanntlich § 11 Abs 1 Z 4 KStG (als lex specialis zu § 12 Abs 2 KStG) eingeführt, womit "Zinsen" in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von zum Betriebsvermögen gehörigen Kapitalanteilen iS § 10 KStG ausdrücklich als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben definiert wurden. (Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurden konzerninterne Beteiligungserwerbe wiederum von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen, im übrigen ist die Bestimmung jedoch weiterhin aufrecht.)


Rechtsansicht der Finanzverwaltung

 

Seit Einführung des § 11 Abs 1 Z 4 KStG ist umstritten, welche Aufwendungen iZm Beteiligungskrediten als abzugsfähige "Zinsen" anzusehen sind. Die Finanzverwaltung geht in den Körperschaftsteuerrichtlinien von einem sehr engen Zinsenbegriff aus und will lediglich die laufenden Fremdkapitalzinsen zum Abzug zulassen, während die übrigen Fremdfinanzierungskosten unter das allg. Abzugsverbot des § 12 Abs 2 fielen (vgl Rz 1204 und 1206 KStR).


Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenats

 

Der UFS Linz hat in seiner Berufungsentscheidung vom 16.11.2011, RV/1351-L/10, zu Recht erkannt, dass der Zinsenbegriff gemäß § 11 Abs 1 Z 4 KStG neben den "Zinsen" im Sinne des Zivilrechts im Einklang mit der Judikatur und Literatur zum Schuldzinsenbegriff auch alle Nebenkosten wie Gebühren, Provisionen und sonstige Zahlungen an den Fremdkapitalgeber sowie an Dritte (zB Makler, Notare, Rechtsanwälte) umfasst. Gemäß dieser gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise für die ertragsteuerliche Zinsendefinition sind darunter sämtliche einmaligen und laufenden Leistungen subsumierbar, die für die Nutzung von überlassenem Fremdkapital zu entrichten sind (und die nicht die Tilgung betreffen), daher insbesondere auch die folgenden Geldbeschaffungs- und Nebenkosten:

 

  • Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren
  • Bankspesen bzw Bankverwaltungskosten (zB Kontoführungsgebühren)
  • Bearbeitungs- und Verwaltungskosten
  • Bereitstellungskosten (Provisionen, Zinsen)
  • Damnum
  • Kosten iZm Sicherheiten für die Fremdkapitalüberlassung (zB Bürgschaftsprovisionen, Hypothekenbestellung, Kosten für grundbücherliche Besicherung)
  • Makler-, Rechtsanwalts-, Notarskosten
  • Rechtsgeschäftsgebühren
  • Vermittlungsprovisionen

 

Empfehlung und Schlussbemerkung

 

Die Geltendmachung dieser beteiligungskreditrelevanten Aufwendungen stellt also jedenfalls eine vertretbare Rechtsansicht dar und sollte ab sofort bei der Erstellung von Körperschaftsteuererklärungen (bzw im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten auch für Vorjahre) berücksichtigt werden.

 

Die Finanzverwaltung hat gegen die zitierte UFS-Entscheidung allerdings bereits eine Amtsbeschwerde beim VwGH eingebracht, sodaß das letzte Wort wieder einmal dem Höchstgericht vorbehalten ist.