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LOHNSTEUER | Begünstigte Besteuerung bei "Golden Handshake"?

 

"Das Thema beschäftigt nicht nur die Finanzministerin, sondern auch das Höchstgericht." Kann bei einer vorzeitigen Auflösung eines Vorstandsvertrages die Abstandszahlung ohne weiteres als freiwillige Abfertigung mit dem festen Satz von 6 % versteuert werden? Diese Frage hatte der Verwaltungsgerichtshof zu klären und hat im Sinne der Finanzverwaltung entschieden.

 

Ausgangspunkt einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (15.09.2011, 2007/15/0231) war, dass aufgrund eines Vorstandsbeschlusses ein Anstellungs- und Versorgungsvertrag eines Vorstandsmitgliedes einvernehmlich aufgelöst werden sollte.

 

Im Zuge der Verhandlungen wurde vereinbart, dass ein Betrag von 300.000,00 Euro als freiwillige Abfertigung zur Auszahlung kommt und damit alle Ansprüche abgegolten sind.

 

Im Steuerrecht sind in diesem Zusammenhang die Bestimmungen des § 67 Abs. 6 EStG und des § 67 Abs. 8 lit b EStG von Bedeutung. Gemäß § 67 Abs. 6 EStG sind freiwillige Abfertigungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses mit 6 % zu versteuern, sofern die Abfertigung 1/4 der laufenden Bezüge des letzten Jahres nicht übersteigt. Wird dagegen eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume geleistet, so sind 4/5 mit dem Tarif im Auszahlungszeitpunkt zu versteuern und nur 1/5 darf steuerfrei belassen werden.

 

Der GPLA-Prüfer hat die Versteuerung mit dem festen Satz von 6 % versagt und wurde in der Folge vom Gerichtshof bestätigt. Nach Darstellung des Prüfers handelte es sich um eine Zahlung, die dafür geleistet worden sei, das Vorstandsmitglied zur vorzeitigen Vertragsauflösung zu bewegen.

 

Entscheidend ist nach den Aussagen des Höchstgerichts der wahre wirtschaftliche Gehalt und den Arbeitgeber trifft eine besondere Mitwirkungspflicht zur Feststellung der wahren Beweggründe. Es ist jedenfalls nicht zulässig, Zahlungen an (unliebsam gewordene) Arbeitnehmer zur Verminderung der Steuerbelastung im Rahmen von Auflösungsverhandlungen ohne weiteres zu Bezügen mit besonders günstiger Besteuerung umzuqualifizieren.