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DEUTSCHLAND | Strengere Nachweispflichten bei steuerfreien Lieferungen

Für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen, bei denen die Beförderung oder Versendung in Deutschland beginnt, wurden die Nachweispflichten zur Erlangung der Steuerfreiheit in Deutschland geändert. Für Ausfuhrlieferungen muss künftig das ATLAS-Verfahren verwendet und für innergemeinschaftliche Lieferungen eine Gelangensbestätigung vorgewiesen werden.

Inkrafttreten

Die Änderung erfolgte bereits mit 01.01.2012. Die Anwendung der neuen Bestimmungen wird durch Übergangsfristen unterschiedlich geregelt. Für Ausfuhrlieferungen gilt der 01.04.2012, für innergemeinschaftliche Lieferungen der 01.07.2012. Bis zu den genannten Stichtagen können sich die Lieferanten noch auf die alte Gesetzeslage berufen.

Ausfuhrlieferungen

Mit dem 01.04.2012 müssen die Ausfuhrnachweise für Exporte zwingend mittels ATLAS-System erbracht werden. Das heißt, dass nur noch elektronische Ausgangsvermerke die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung ohne weitere Probleme garantieren können. Eine alternative Nachweisführung, beispielsweise durch einen Frachtbrief, wird künftig nur in Ausnahmefällen anerkannt werden, wenn in bestimmten Situationen das elektronische Verfahren nicht wie vorgesehen durchführbar war.

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Ab dem 01.07.2012 können innergemeinschaftliche Lieferungen mit einem Abgangsort in Deutschland nur mehr dann steuerfrei behandelt werden, wenn der Empfänger im Bestimmungsland die Ankunft der Waren mittels einer Gelangensbestätigung dem Lieferanten bestätigt. Diese Gelangensbestätigung tritt daher an die Stelle der bisher üblichen Spediteursbescheinigung und hat nach einem genau festgelegten Muster ausgestellt zu werden. Diese Musterbestätigung des deutschen BMF ist zurzeit noch in Ausarbeitung.

Gemäß dem neu geregelten § 17a USt-DV (BGBl. I 2011, 2416, veröffentlicht am 06.12.2011) hat die Gelangensbestätigung folgende Angaben zu enthalten:

 

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung, bei Fahrzeugen: Fahrzeug-Identifikationsnummer
  • Bei Beförderung/Versendung: Ort und Tag des Erhalts im übrigen Gemeinschaftsgebiet; bei einer Beförderung des Abnehmers (Selbstabholung): Ort und Tag des Endes der Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers

Die geplante Umsetzung dieser Gelangensbestätigung, als Maßgabe für die Steuerfreiheit, birgt jedoch bis jetzt noch ungelöste Zweifelsfragen. Was zunächst als Erleichterung von der Finanzverwaltung angedacht wurde, kann im Gegenteil zu einem erheblichen administrativen wie finanziellen Aufwand führen. Dieser Umstand wird besonders bei Reihengeschäften augenscheinlich.

Beispielsweise kann in einem Reihengeschäft mit drei Beteiligten, wenn der zweite Unternehmer den Transport veranlasst, der erste Unternehmer in der Kette nur dann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung fakturieren, sofern er eine unterfertigte Bestätigung des Empfängers (dritter in der Kette) vorweisen kann. Weiters ist auch noch unklar, wer als Zeichnungsberechtigter für diese Gelangensbestätigungen auftreten kann. Es muss daher vorerst noch abgewartet werden, ob und wie sich das deutsche BMF zu diesen Unsicherheitsfaktoren noch äußern wird. Im Moment besteht noch die paradoxe Situation, dass künftig Ausfuhrlieferungen einfacher zu handhaben sein könnten als innergemeinschaftliche Lieferungen mit einem Abgangsort in Deutschland.