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TADSCHIKISTAN | Abkommen 2013

Mit Tadschikistan bestand bisher kein Abkommensschutz. Am 07.06.2011 wurde zwischen Österreich und der Republik Tadschikistan ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Es wird wahrscheinlich mit 01.01.2013 wirksam werden. Wir haben die substanziellen Abweichungen vom OECD-Musterabkommen für Sie zusammengefasst:

  • Keine AOA (Authorized OECD Approach)-konforme Betriebsstättenregel. Die betriebsstättenbegründende Baustellenfrist beträgt jedoch OECD-konform 12 Monate.

  • Besteuerungsrecht des Quellenstaates bei Dividenden 5% (bei 15%iger Schachtelbeteiligungsgrenze) bzw. 10% bei Portfoliobeteiligungen (lt. OECD-Musterabkommen 5/15% bei 25%iger Beteiligungsgrenze).

  • Quellenbesteuerungsrecht bei Zinsen 8% (lt. OECD-Musterabkommen 10%) mit Befreiung für öffentlich-rechtliche und Exportförderungskredite sowie für an Banken oder aufgrund von Warenkreditverkäufen gezahlte Zinsen.

  • Quellenbesteuerungsrecht bei Lizenzgebühren 8% (gegenüber 0% lt. OECD-Musterabkommen).

  • Keine Immobiliengesellschaftsklausel bei Veräußerungsgewinnbesteuerung.

  • Ferialpraktikantenregelung.

  • Gastlehrerregelung.

  • Keine Regelung über Schiedsverfahren.

  • Ausdrückliche Bindung der Abkommensinterpretation an den OECD-Kommentar.

Die mit Tadschikistan nun vorgesehene Amtshilfebestimmung bieten auch den Austausch von Bankinformationen ohne die in § 38 BWG vorgesehenen einschränkenden Regelungen. Damit entsprechen beide Vertragsparteien den von der OECD vorgegebenen Transparenz- und Amtshilfekriterien.

ÖSTERREICH | Abkommen 2012 (Steuer, Sozialversicherung) (03.02.2012)