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ITALIEN | Neue Regelungen zu Verlusten?

Ähnlich wie in Österreich sind Verlustvorträge von Körperschaften nunmehr zwar unbeschränkt vortragsfähig, jedoch nur bis zu 80 % (Österreich 75 %) des Jahresgewinnes abzugsfähig. Ausgenommen davon sind Anlaufverluste. Nach längeren Verlustperioden fallen erhöhte Mindestkörperschaftsteuern an.

Neue Regelung zum Verlustvortrag bei Kapitalgesellschaften

Bis dato konnte ein Verlust innerhalb einer Frist von fünf Jahren in voller Höhe mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Mit der Neuregelung ist die Nutzung des Verlustvortrages in einer Steuerperiode mit 80% des steuerpflichtigen Gewinns begrenzt. Allerdings kann der Verlust jetzt zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Die neuen Vorschriften kommen bereits bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns über das Jahr 2011 zur Anwendung (im Rahmen der Steuererklärung 2012).

Beispiel: Der Verlust im Jahr 1 beträgt 18.000 Euro und der Gewinn im Jahr 2 20.000 Euro . Der abzugsfähige Verlustvortrag im Jahr 2 ist auf 80% von 20.000 Euro  (= 16.000 Euro ) beschränkt, so dass der Rest (2.000 Euro ) weiter vorgetragen werden muss und der Gewinn von 4.000 Euro im Jahr 2 besteuert wird.

Ausnahme: Anlaufverluste

Die Einschränkung auf 80 % gilt nicht für Verluste in den ersten drei Jahren nach der Gründung der Gesellschaft.

Beispiel: Eine Gesellschaft wird 2009 gegründet. Sie erwirtschaftet in den ersten drei Jahren (2009 - 2011) insgesamt einen Verlust von 100.000 Euro und im Jahr 2012 einen Verlust von 20.000 Euro. Die Verluste der ersten drei Jahre können zeitlich und betragsmäßig unbeschränkt genutzt werden. Der Verlust 2012 von 20.000 Euro kann nur bis zur Höhe von 80% des Gewinns der nachfolgenden Steuerperioden genutzt werden.

Erhöhte Mindest-Körperschaftsteuer bei nachhaltigen Verlusten

Weist eine Gesellschaft (darunter fällt eine Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft und italienische Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft) in drei aufeinander folgenden Jahren einen steuerlichen Verlust aus, so wird diese ab dem Folgejahr als "nicht operativ" qualifiziert. Eine Gesellschaft wird auch dann als "nicht operativ" qualifiziert, wenn die Gesellschaft in zwei von drei Jahren einen steuerlichen Verlust ausweist und im dritten Jahr das für "nicht operative" Gesellschaften vorgesehene Mindesteinkommen unterschreitet. Ob dies auch für den dreijährigen Anlaufzeitraum (siehe oben) gilt, ist fraglich.

Wird eine Gesellschaft als "nicht operativ" eingestuft, so hat dies zur Folge, dass die Gesellschaft im vierten Jahr einen Mindestgewinn versteuern muss. Der Körperschaftsteuersatz, der für "nicht operative Gesellschaften" auf den Mindestgewinn anwendbar ist, wurde von 27,5% auf 38% erhöht. Als steuerpflichtiger Mindestgewinn gilt die Summe der Beträge aus der Anwendung folgender Koeffizienten: 1,5% der Beteiligungen und Forderungen, 4,75% der Immobilien, 4% der Bürogebäude, 3% der Wohngebäude, 12% der anderen Anlagegüter. Der aufgrund dieser Parameter ermittelte Mindestgewinn gilt auch für die IRAP.

Bei Personengesellschaften, die als nicht operativ gelten, ist die Mindeststeuer nur vom Gesellschafter zu entrichten, der ein Körperschaftsteuersubjekt ist. Hat die "nicht operative" Kapitalgesellschaft für die transparente Besteuerung optiert, ist die Mindeststeuer von der Gesellschaft selbst zu entrichten. Die Neuregelung gelangt erstmalig für das Steuerjahr 2012 zur Anwendung.

Einkommensteuer nicht betroffen

Die neue Regelung gilt nicht im Rahmen der Einkommensteuer. Im Rahmen der Einkommensteuer gilt die bisherige Regelung weiterhin (Verwertung bis zu 100% des Gewinns, jedoch innerhalb der 5-Jahresfrist).