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SCHWEIZ, EWR-STAATEN | Doppelte Sozialversicherung vermeiden

Hummer Martin  |  Tremel Franz

Entsendungen bis zu zwei Jahren (bisher ein Jahr) in die Schweiz oder in den EWR-Raum werden nunmehr Entsendungen in die Länder der EU gleichgestellt. Wenn das Formular A1 vorliegt, besteht Sozialversicherungspflicht nur in Österreich.  

Ab 01.04.2012 wurde die alte VO 1408/71 auch in der Schweiz von der neuen VO 883/2004 abgelöst. Mit Wirkung vom 01.06.2012 gilt die EU-Verordnung 883/2004 nunmehr auch im Verhältnis zu den EWR-Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen. Im Kern bedeutet dies, dass bei einer Entsendung bis zu zwei Jahren (bisher ein Jahr) von Österreich in die EU, in die Schweiz oder in den EWR-Raum Sozialversicherungspflicht nur in Österreich gegeben ist, wenn das Formular A1 (bisher E101) vorliegt. 


Die alte VO 1408/71 bleibt (ausnahmsweise) nur für folgende Fälle anwendbar:

  • für Staatsangehörige der drei EWR-Staaten im Verhältnis zur Schweiz und umgekehrt
  • für Drittstaatsangehörigie im Verhältnis mit Großbritannien und Dänemark
  • für Übergangsfälle, z.B. bei Entsendungen
  • für Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebenen.

Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass das Europäische Parlament am 18.04.2012 einem Änderungsvorschlag zur VO 883/2004 zugestimmt hat. Wesentliche Änderungen sind bei Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig sind, die keinen wesentlichen Teil (unter 25%) der Tätigkeit im Wohnsitzmitgliedstaat ausüben, geplant. Es wird eine Übergangsregelung geben, wonach weiterhin für bis zu 10 Jahre die bisherigen Bestimmungen anwendbar bleiben, falls nicht auf die neue VO optiert wird. Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.