NEWS  |   |  

VERLUSTABDECKUNG | Rechtzeitige Zusage spart Steuern

Gesellschafter müssen zuweilen Verluste ihrer Gesellschaften abdecken. Dafür fällt auch noch Gesellschaftsteuer von 1 % an. Wird die Verlustabdeckungszusage hingegen rechtzeitig vor dem Bilanzstichtag und in geeigneter Form erteilt, sparen sie zumindest die Steuer.

Bisherige Praxis: nur Ergebnisabführungsvertrag hilft Steuern sparen

Einlagen von (unmittelbaren bzw zivilrechtlichen) Gesellschaftern in inländische Kapitalgesellschaften unterliegen bekanntlich im Allgemeinen der Gesellschaftsteuer in Höhe von 1 %. Dies gilt insbesondere auch für Gesellschafterzuschüsse, Forderungsverzichte uä, wenn eine derartige Gesellschafterleistung "geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen" (§ 2 Z 4 KVG).

Dies wird von Rechtsprechung und Verwaltungspraxis wie folgt ausgelegt: Ist ein Verlust bereits eingetreten und hat das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft vermindert, so ist eine nachfolgende Verlustabdeckung geeignet, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen und damit gesellschaftsteuerpflichtig.

Anderes gilt, wenn durch den Verlust erst gar keine Vermögensminderung eintritt, weil die Gesellschaft rechtzeitig einen Anspruch auf Verlustabdeckung erworben hatte. Dies ist aus der Rechtsprechung der Höchstgerichte ableitbar (VwGH 19.2.1998, 97/16/0405; EuGH 28.3.1990, C-38/88, Rs Waldrich Siegen; EuGH 1.12.2011, C-492/10, Rs Immobilien Linz). Fraglich war bisher aber dennoch,

  • bis wann genau eine Verlustabdeckungszusage vorliegen muss und
  • in welcher Form eine solche Zusage gewährt werden muss.

Die bisherige Rechtsprechung bezog sich explizit auf Ergebnisabführungsverträge, sodaß auch die Verwaltungspraxis bis dato nur diese Form als gesellschaftsteuervermeidende Verlustabdeckung anerkannte (vgl Protokolle der Bundessteuertagungen GVB 2004 und 2005).

Neue Möglichkeit: Einzelzusage

In Beachtung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 1.12.2011 in der Rechtssache Immobilien Linz
GmbH & Co KG, C-492/10, wurde nunmehr erlassmäßig klargestellt:

  • Soferne die begünstigte Kapitalgesellschaft damit einen klagbaren Anspruch (!) gegenüber dem verpflichteten Gesellschafter erwirbt,
  • ist auch eine Einzelzusage zur Verlustabdeckung hinreichend (zB Gesellschafterbeschluss),
  • wenn sie rechtzeitig vor dem Bilanzstichtag erfolgt.

Die Verlustübernahmeverpflichtung muß sich zudem auf den gesamten Jahresverlust beziehen, der aus dem unternehmensrechtlichen Jahresabschluss resultiert. Eine lediglich auf einzelne Aufwendungen bzw Geschäftsfälle beschränkte Verlustübernahme ist laut BMF hingegen nicht begünstigt. Bei betraglicher Begrenzung der Zusage wäre ein tatsächlich darüber hinausgehendes Abdeckungserfordernis ebenfalls gesellschaftsteuerpflichtig (Erlass vom 6.12.2012,
BMF-010206/0215-VI/5/2012).