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ARABISCHE LÄNDER | Achtung vor hohen Quellensteuern

Schopper Franz

Trotz Doppelbesteuerungsabkommen fallen Quellensteuern bis zu 20 % für Beratungsleistungen, Bau- und Montageleistungen sowie Lizenzgebühren, Zinsen und Dividenden an. Rückerstattungsverfahren sind häufig nicht effektiv.

Quellensteuern nach lokalem Recht

Nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht sind bei diversen Zahlungen an ausländische Unternehmen bzw. Personen Steuereinbehalte durch den Vergütungsschuldner vorzunehmen und an den lokalen Fiskus abzuführen.

Unter die quellensteuerpflichtigen Zahlungen fallen häufig Vergütungen für Dienstleistungen technischer und kaufmännischer Natur, Beratungsleistungen, Entgelte für Bau- und Montageleistungen aber auch Lizenzgebühren, Zinsen und Dividenden.

Die Quellensteuersätze bewegen sich meistens im Bereich von 5 bis 10 % der Bruttovergütung, betragen manchmal aber bis zu 20 % (zB 20 % Withholding Tax on Services, Royalties, Interest in Ägypten).

Anwendung von DBA-Recht

Im Verhältnis zu Staaten mit denen das arabische Land ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, sind für Zahlungen an Ansässige dieses Staates häufig niedrigere Quellensteuern vorgesehen bzw. ist die Erhebung einer Quellensteuer überhaupt untersagt.

Die direkte Anwendung der niedrigeren Quellensteuern laut DBA bereits bei Bezahlung der Vergütung ist in vielen arabischen Ländern (ua Ägypten, Iran, Katar, Saudi Arabien) nicht möglich. Der Vergütungsschuldner hat die nach innerstaatlichem Recht vorgesehene Steuer bei der Zahlung einzubehalten. Die Differenz zum niedrigeren Quellensteuersatz nach DBA muss dann in weiterer Folge zur Rückerstattung formell beantragt werden.

Die Verfahren zur Rückerstattung sind häufig sehr bürokratisch und aufwändig und dauern daher mehrere Monate und uU sogar Jahre. Negativbeispiel für schleppende Verfahren ist Ägypten: Bis dato hat es dort noch keine Rückerstattung von im Verhältnis zum DBA zu viel einbehaltenen Quellensteuern gegeben.