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M&A-TRANSAKTIONEN | Variable Kaufpreisgestaltungen

Häufig findet man in Unternehmenskaufverträgen (engl. "Share Purchase Agreement" oder kurz "SPA") als Zusatz zum Kaufpreis den Hinweis "Debt and Cash free". Was bedeutet das bzw. was ist dabei zu beachten?

Kaufpreis ermitteln

Nun, der Kaufpreis wird in der Regel auf Grundlage einer Unternehmensbewertung ermittelt. Wird dabei die "Bruttomethode" angewandt (z.B. ein Discounted Cash Flow Verfahren), wird in einem ersten Schritt der Gesamtwert des Unternehmens ermittelt. Als Gesamtwert versteht man dabei den Wert des Unternehmens für den Eigenkapital- und den Fremdkapitalgeber. Dieser Gesamtwert wird oft auch als "Enterprise Value" bezeichnet.

In einem weiteren Schritt werden dann bestehende Finanzierungsverbindlichkeiten abgezogen und vorhandene liquide Mittel hinzugezählt ("Nettoverschuldung" bzw. "Nettoliquidität"). Daraus ergibt sich der Verkehrswert für das Eigenkapital ("Shareholder Value"). Die Nettoliquidität bzw. die Nettoverschuldung wird dabei in der Regel stichtagsbezogen ermittelt.

Debt and cash free vereinbaren

Unter "Debt and cash free" versteht man nichts anderes als den "Enterprise Value", also den Bruttowert des Unternehmens VOR Berücksichtigung der Nettoliquidität bzw. der Nettoverschuldung.

Der Grund für die Festlegung eines Kaufpreises "Debt and Cash free" liegt darin, dass zwischen Vertragsabschluss ("Signing") und Vertragsvollzug ("Closing") bzw. zwischen dem letzten Bilanzstichtag und dem Closing oft ein längerer Zeitraum liegt. Die Nettoliquidität bzw. die Nettoverschuldung können sich daher erheblich ändern.

Die Vertragsparteien wollen jedoch einen endgültigen Kaufpreis regeln, der die tatsächlichen Verhältnisse zum
Zeitpunkt des Closing abbildet. Die Formulierung "Debt and Cash free" bringt somit einen bilanzbezogenen Kaufpreisanpassungsmechanismus.

Im Ergebnis führt eine solche Regelung dazu, dass das Unternehmen bis zum Closing, also dem Übergang des zivilrechtlichen Eigentums, auf Rechnung des Verkäufers geführt wird.

Closingbilanz erstellen

Zur Feststellung der tatsächlichen Nettoliquidität bzw. Nettoverschuldung wird üblicherweise auf den Closingstichtag eine Bilanz erstellt ("Closingbilanz"). Dies kann natürlich einige Zeit in Anspruch nehmen.

Da der Verkäufer den Kaufpreis bzw. den wesentlichen Teil des Kaufpreises spätestens bei Übergabe des Verkaufsobjektes vereinnahmen möchte, wird in der Praxis häufig bei Vertragsabschluss eine vorläufige Nettoliquidität/-verschuldung definiert. Auf Grundlage der Closingbilanz erfolgt dann eine entsprechende Ausgleichszahlung.

Exakte Vereinbarungen treffen!

Im Rahmen einer solchen Regelung ist es entscheidend, dass im SPA die Begriffe "Nettoliquidität" bzw. "Nettoverschuldung" exakt definiert werden. Darüber hinaus wird man etwa auch Regelungen über die Veränderung des working capitals (welches ebenfalls zu definieren ist!) in den Vertrag aufnehmen müssen, um "kreative Gestaltungen" durch den Verkäufer möglichst zu vermeiden bzw. Effekte daraus zu eliminieren. Denn würde der Verkäufer z.B. Zahlungen an Lieferanten hinauszögern, hätte dies entsprechende Auswirkungen auf die Liquidität des Verkaufsobjektes und somit auf den Kaufpreis!

Nachdem die Closingbilanz erst nach Vertragsvollzug erstellt werden kann, die Erstellung somit durch den Erwerber erfolgt, sollte sich der Verkäufer das Recht auf Prüfung der Closingbilanz unbedingt ausbedingen!