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LOHNSTEUERPRÜFUNG | Doppelte Steuer auf Einkünfte

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kann es zur doppelten Steuer für Einkünfte kommen: ein Geschäftsführer hat für seine Einkünfte Einkommensteuer gezahlt. Der GPLA-Prüfer sah Lohnsteuerpflicht. Eine Anrechnung auf die zu entrichtende Einkommensteuer erfolgte in diesem Fall nicht!

Der Anlassfall

Im dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Anlassfall (VwGH 20.11.2012, 2008/13/0252) hat der GPLA-Prüfer dem Arbeitgeberunternehmen für Geschäftsführereinkünfte von rund 290.000 EUR im Haftungswege Lohnsteuer von rund
140.000 EUR vorgeschrieben. Von den Parteien war das Vertragsverhältnis offenbar nicht als Dienstverhältnis beurteilt worden.

Der Arbeitgeber hat diese Lohnsteuer übernommen und keinen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Dienstnehmer gestellt. Bekanntlich sind Lohnsteuernachforderungen auf Grund der Haftung des Arbeitgebers, für die der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht in Anspruch nimmt, nicht als weiterer Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzusehen (§ 86 Abs. 3 EStG).

In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Geschäftsführer, die dem Arbeitgeber im Haftungswege vorgeschriebene Lohnsteuer auf seine Einkommensteuerschuld anzurechnen.

Die Entscheidung des VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Anrechnung der Lohnsteuer abgelehnt. Lohnsteuer, die im Haftungsweg beim Arbeitgeber nachgefordert wird, ist nach Auffassung des Gerichtshofes nur insoweit auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.


Durch den Verzicht auf die Rückforderung wurden somit die Geschäftsführereinkünfte doppelt, im Haftungswege beim Arbeitgeber und bei der Einkommensteuerveranlagung des Geschäftsführers versteuert.